Entscheidungsdatum
06.08.2015Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
L506 1439123-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Margit GABRIEL über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 31.07.2015, Zl. L506 1439123-1/23, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Margit GABRIEL über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 31.07.2015, Zl. L506 1439123-1/23, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2013, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 28.11.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 10.12.2013, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2013, Zl. 13 02.123-BAL. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2015, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2013, Zl. 13 02.123-BAL, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.11.2013 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. L506 1439123-1/15E, am 03.11.2014 entschieden. Der Beschluss, mit welchem der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 03.11.2014 und der antragstellenden Partei mittels RSa am 06.11.2014 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.11.2013 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. L506 1439123-1/15E, am 03.11.2014 entschieden. Der Beschluss, mit welchem der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 03.11.2014 und der antragstellenden Partei mittels RSa am 06.11.2014 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers bereits mit Beschluss vom 03.11.2014, Zl. L506 1439123-1/15E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers bereits mit Beschluss vom 03.11.2014, Zl. L506 1439123-1/15E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag, mangelnder Anknüpfungspunkt, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1439123.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015