Entscheidungsdatum
06.08.2015Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs2 Z1Spruch
G309 2012554-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerden von
XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, jeweils vom 01.08.2014, Passnummer: XXXX, I. wonach der am 27.12.2013 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und der Grad der Behinderung weiterhinrömisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, jeweils vom 01.08.2014, Passnummer: römisch 40 , römisch eins. wonach der am 27.12.2013 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und der Grad der Behinderung weiterhin
50 % beträgt, sowie II. festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wegen Erkrankung des Verdauungssystems" nicht vorliegt, zu Recht erkannt:50 % beträgt, sowie römisch zwei. festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wegen Erkrankung des Verdauungssystems" nicht vorliegt, zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF iVm. § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 als unbegründet a b g e w i e s e n.
II.römisch zwei.
Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 1 lit. i der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung einer Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit) vorliegt.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung einer Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit) vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 27.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Vornahme des Zusatzeintrages "Pauschaler Freibetrag für Magenerkrankungen" ein. Dem Antrag war ein ärztliches Attest des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 27.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Vornahme des Zusatzeintrages "Pauschaler Freibetrag für Magenerkrankungen" ein. Dem Antrag war ein ärztliches Attest des römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 26.06.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 30.06.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 30.06.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Diagnose: Knotiger Umbau der Schilddrüse mit laufender Substitutionstherapie Rahmensatzbegründung: Bei der Antragstellerin besteht ein knotiger Umbau der Schilddrüse mit laufender Behandlung. Die angegebenen Beschwerden von Seiten des Gastrointestinaltraktes sind primär einer Fibromyalgie-Symptomatik zuzuordnen. Insgesamt ist die interne Untersuchung im Wesentlichen unauffällig. Insbesondere sind auch keine cardialen Spätschäden bei Zustand nach Herzmuskelentzündung verifizierbar.
09.01.01
20 %
Weiters wurde
ausgeführt, dass eine diätpflichtige Erkrankung nicht vorliege.
Die leitende Ärztin der belangten Behörde erstattete eine Stellungnahme, wonach die Gesundheitsschädigungen (GS) 1 und 2, aus dem am 20.12.2012 nach persönlicher Untersuchung von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholten Gutachten, bleiben würden. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 %.Die leitende Ärztin der belangten Behörde erstattete eine Stellungnahme, wonach die Gesundheitsschädigungen (GS) 1 und 2, aus dem am 20.12.2012 nach persönlicher Untersuchung von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholten Gutachten, bleiben würden. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 %.
Im Gutachten von XXXX, wird zusammengefasst ausgeführt wie folgt:Im Gutachten von römisch 40 , wird zusammengefasst ausgeführt wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Fibromyalgie/chronisches Schmerzsyndrom
04.11.03
50
2
Migräne mit Aura
04.11.01
10
Gesamtgrad der Behinderung:
50 v. H.
Begründung:
Ad 1) Seit mehr als vier Jahren findet sich ein Schmerzsyndrom, das als primäre Fibromyalgie diagnostiziert wurde. Wiederholte Behandlungen, Rehabilitationen und stationäre Untersuchungen führten zu keiner Stabilität, die Schmerzen finden sich in relativ typischer Form im HWS Bereich und diverser Gelenke (12/18). Es finden sich auch Hinweise auf ein myofasziales Syndrom aufgrund von Schmerzen im Muskelbauchbereich. Nicht zu übersehen die depressive Anpassungsstörung, die sich verstärkt bei erhöhten Schmerzen äußert. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 04.11.03 mit 50 vH. Eine Nachuntersuchung sollte in zwei bis drei Jahren erfolgen, zumal sich Hinweise auf zusätzliche Gelenksveränderungen ergeben haben (Polyarthritis Rheumatica ?)
Ad 2) Seit der Kindheit werden Attackenkopfschmerzen geschildert, die wiederholt mit diversen Mitteln (Avamigran, Synkapton) behandelt wurden. Die Einschätzung erfolgt ebenso nach der RSP 04.11.01 mit 10 vH ohne Erhöhung der Gesamt GdB.
Die führende funktionelle Einschätzung werde durch die funktionelle Einschränkung GS 2 nicht erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit Antragstellung vor.
3. Mit Parteiengehör vom 17.07.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.
4. Die belangte Behörde erließ daraufhin mit 01.08.2014 die verfahrensgegenständlichen Bescheide, wonach einerseits festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage, und andererseits der Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes.
5. Gegen die erlassenen Bescheide brachte die BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie permanent zahlreiche und hochwirksame Medikamente einnehmen müsse, die zu einer permanenten und massiven Belastung der Verdauungsorgane führen würde. Weiters würden die vom Bundessozialamt eingeholten ärztlichen Auffassungen nicht ihren tatsächlichen Gesundheitszustand wiederspiegeln.
6. Mit 03.10.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen.7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten des XXXX vom 25.11.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:Im medizinischen Sachverständigengutachten des römisch 40 vom 25.11.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Diagnosen und Stellungnahme:
• Migräne mit Aura, EVO-Position: 04.11.01, GdB: 20%
• Nacken- und Kreuzschmerzen ohne Hinweis auf eine Schädigung von Nervenwurzeln, EVO-Position: 02.01.01, GdB: 20%
• Missbrauch von Schmerzmitteln in der Vorgeschichte
Zusammengefasste Stellungnahme:
• Der Grad der Behinderung aus psychiatrischer und neurologischer Sicht beträgt insgesamt 20 %
Begründung:
Führend bei der Untersuchten ist die Migräne mit Aura. Nach den vorliegenden Informationen wird zwar ein schwach wirksames Opiat (Adamon) eingenommen, die Häufigkeit der Schmerzattacken wird aber mit etwa 3 Tagen pro Monat angegeben. Sie nehme dann jeweils das Migränemittel Synkapton ein. Die Kriterien für die Position 04.11.02 sind daher nicht erfüllt. Welche Medikamente die Untersuchte im Einzelnen zur Behandlung der Migräneanfälle eingenommen hat, kann nicht mehr eruiert werden, es seien etwa 20 unterschiedliche Medikamente gewesen. Ein Triptan (Zomig) wird als nur wenig wirksam beschrieben. Die Migräne wird daher nach 04.11.01 mit 20 % eingeschätzt.
Weiters findet sich ein Schmerzsyndrom der oberen und unteren Wirbelsäule ohne Hinweis auf Schäden an Strukturen des Nervensystems. Aus den vorliegenden Befunden ergeben sich Hinweise auf degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, von denen auch Strukturen des Nervensystems berührt werden. Die Funktionseinschränkung aus neurologischer Sicht ist aber gering. Das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule wird daher nach 02.01.01 mit 20 % eingeschätzt.
Eine Leidensverstärkung oder Leidenspotenzierung der Migräne und des Schmerzsyndroms der Wirbelsäule ist nicht erkennbar. Es kommt daher zu keiner Steigerung. Der gesamte Grad der Behinderung aus neurologischer Sicht beträgt daher 20 %.
Aus der Anamnese und den mitgebrachten Behandlungsbefunden ergeben sich Hinweise auf einen Missbrauch von Schmerzmitteln (Norgesic). Es handelt sich dabei um ein nicht Abhängigkeit erzeugendes Schmerzmittel. Die Untersuchte berichtet, dass sie den Gebrauch dieses Schmerzmittel eingestellt habe. Darüber hinaus findet sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Störung, auch eine somatoforme Schmerzstörung kann nicht festgestellt werden. Die in der Beschwerde beschriebenen Beschwerden der Verdauungsorgane lassen keine Erkrankung aus dem psychiatrischen oder neurologischen Fachgebiet erkennen, könnten aber durch die Einnahme der Schmerzmittel (mit) bedingt sein. Die in der Rheumaambulanz des Klinikum XXXX attestierte Fibromyalgie fällt in das internistische Fachgebiet und wird daher nicht eingeschätzt.Aus der Anamnese und den mitgebrachten Behandlungsbefunden ergeben sich Hinweise auf einen Missbrauch von Schmerzmitteln (Norgesic). Es handelt sich dabei um ein nicht Abhängigkeit erzeugendes Schmerzmittel. Die Untersuchte berichtet, dass sie den Gebrauch dieses Schmerzmittel eingestellt habe. Darüber hinaus findet sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Störung, auch eine somatoforme Schmerzstörung kann nicht festgestellt werden. Die in der Beschwerde beschriebenen Beschwerden der Verdauungsorgane lassen keine Erkrankung aus dem psychiatrischen oder neurologischen Fachgebiet erkennen, könnten aber durch die Einnahme der Schmerzmittel (mit) bedingt sein. Die in der Rheumaambulanz des Klinikum römisch 40 attestierte Fibromyalgie fällt in das internistische Fachgebiet und wird daher nicht eingeschätzt.
8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 05.02.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die BF erstattete innerhalb offener Frist eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass der vom Sachverständigen angeführte gesamte Grad der Behinderung von 20 %, falsch interpretiert werden könne, da hier die bereits von anderen Ärzten festgestellten sonstigen Gesundheitsschädigungen nicht berücksichtigt worden sind.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 05.02.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die BF erstattete innerhalb offener Frist eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass der vom Sachverständigen angeführte gesamte Grad der Behinderung von 20 %, falsch interpretiert werden könne, da hier die bereits von anderen Ärzten festgestellten sonstigen Gesundheitsschädigungen nicht berücksichtigt worden sind.
9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Erstellung eines Gesamtgutachtens die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen, und mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Erstellung eines Gesamtgutachtens die Amtssachverständige römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen, und mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten nach persönlicher Untersuchung am 07.04.2015 zusammengefasst aus wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Fibromyalgiesyndrom / chron. Schmerzsyndrom Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem angefochtenem Bescheid, die Beschwerden werden als permanent beschrieben, diesbezüglich werden bei der heutigen Untersuchung keine wesentlichen Einschränkungen festgestellt. Die bekannten Arthrosen werden gesondert eingestuft. Laut Befund XXXX von 11/2014 besteht ein ergotaminabhängiger Analgetikaabusus, zwischenzeitig wurden mehrfache Umstellungen/Reduzierungen durchgeführt. Psychiatrischerseits lässt sich derzeit, soweit aus allgemeinmedizinischer Sicht beurteilbar, keine Störung bzw., Erkrankung feststellen, dies wird auch im fachärztlichen Gutachten XXXX vom 11/2014 festgestellt. Fibromyalgiesyndrom / chron. Schmerzsyndrom Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem angefochtenem Bescheid, die Beschwerden werden als permanent beschrieben, diesbezüglich werden bei der heutigen Untersuchung keine wesentlichen Einschränkungen festgestellt. Die bekannten Arthrosen werden gesondert eingestuft. Laut Befund römisch 40 von 11 aus 2014, besteht ein ergotaminabhängiger Analgetikaabusus, zwischenzeitig wurden mehrfache Umstellungen/Reduzierungen durchgeführt. Psychiatrischerseits lässt sich derzeit, soweit aus allgemeinmedizinischer Sicht beurteilbar, keine Störung bzw., Erkrankung feststellen, dies wird auch im fachärztlichen Gutachten römisch 40 vom 11 aus 2014, festgestellt.
04/11/03
50
2
Migräne mit Aura. Oberer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid, Schmerzattacken kommen weniger als an 10 Tagen pro Monat vor. Neue Fachärztliche Berichte sind nicht vorliegend.
04/11/01
20
3
Cervikolumbalsyndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizung. Oberer Rahmensatz entsprechend dem geringen Funktionsdefizit in der Lendenwirbelsäule. Die ATS erhält derzeit Therapien, wodurch baldige Besserung der Beschwerden zu erwarten ist. Aktuell besteht kein Hinweis auf eine akute Nervenwurzelreizung, insbesondere können keine Lähmungserscheinungen festgestellt werden
02/01/02
20
4
Polyarthrosen. Oberer Rahmensatz entsprechend der beginnenden Abnützungserscheinungen in einigen Fingergelenken, sowie in den Kniegelenken noch ohne wesentlichen Funktionsdefizit.
02/02/01
20
5
Struma nodosa. Eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes entsprechend dem Gutachten XXXX, diesbezüglich hat sich keine Änderung ergeben, es erfolgt nach wie vor eine Substitutionstherapie. Struma nodosa. Eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes entsprechend dem Gutachten römisch 40 , diesbezüglich hat sich keine Änderung ergeben, es erfolgt nach wie vor eine Substitutionstherapie.
09/01/01
20
6
Cardiainsuffizienz ohne Refluxzeichen. Unterer Rahmensatz entsprechend der bekannten Cardiainsuffizienz, laut Gastroskopie jedoch ohne Refluxzeichen, es erfolgte eine Therapie mit einem PPI.
Analog 07/03/05
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v. H.
Begründung für
den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist wie im angefochtenem Bescheid die Pos. Nr. 1 mit 50 %. Die übrigen Pos. (2-4) steigern nicht, da diese zu gering sind und keine Leidenspotenzierung bewirken. Laut ATS besteht ein Begehren bezüglich einer Diäteintragung, laut vorliegendem Befund ist eine Cardiainsuffizienz, jedoch ohne Refluxzeichen, bekannt, weshalb nur 10 % MdE vergeben werden können. Aktuell erfolgen Therapien bei Wirbelsäulenbeschwerden, -wie oben erwähnt ist mit einer baldigen Besserung diesbezüglich zu rechnen. Die zuletzt vorliegenden Befunde stammen von 2010, Wurzelreizzeichen sind nicht nachweisbar,- eine Änderung der Einstufung kann daher nicht vorgenommen werden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine cardialen Schäden nach Myocarditis It. Befund XXXX ABL 54. Senk/Spreizfuß links vor rechts, mit Schuheinlagen versorgt, bei Z.n Metatarsalgie 2011.Keine cardialen Schäden nach Myocarditis römisch eins t. Befund römisch 40 ABL 54. Senk/Spreizfuß links vor rechts, mit Schuheinlagen versorgt, bei Z.n Metatarsalgie 2011.
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 24.04.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 24.04.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).
Die BF leidet an einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Abschnittes 09 (Endokrines System) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, wobei ein Grad der Behinderung von 20 Prozent festgestellt wurde.
Die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung einer Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit) liegt vor.Die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung einer Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit) liegt vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Der Inhalt wurde von der BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
3.2. Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998,, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
* Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).* Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).
* Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
* In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.* In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Abs. 2).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Absatz 2,).
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. i der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen vorliegt; Diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen vorliegt; Diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
Bei der BF wurde ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) objektiviert. Weiters wurde eine Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Abschnittes 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (PosNr.: 09.01.01) mit einem Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) von Hundert (v.H.) festgestellt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2012554.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015