Entscheidungsdatum
07.08.2015Norm
BVergG 2006 §2 Z16 litaSpruch
W149 2111581-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Möblierungsleistungen - XXXX "" der Auftraggeberin XXXX , Wien, auf Grund des Antrages der XXXX , vom 31.07.2015 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Möblierungsleistungen - römisch 40 "" der Auftraggeberin römisch 40 , Wien, auf Grund des Antrages der römisch 40 , vom 31.07.2015 wie folgt beschlossen:
A) Der Lauf der Angebotsfrist wird gemäß § 328 BVergG 2006 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt.A) Der Lauf der Angebotsfrist wird gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahren und Anträgerömisch eins. Verfahren und Anträge
Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:
Die Antragstellerin ist Anbieterin von Bürolösungen und Büromöbel aus eigener Herstellung. Die Antragsgegnerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts zur Interessenvertretung der Arbeiter und Angestellten in Niederösterreich.
Die Antragsgegnerin eröffnete das nicht offene Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vom 27.02.2015 (EU-weit 04.03.2015) im Oberschwellenbereich, nach welchem eine Rahmenvereinbarung über drei Jahre mit jenen vier Unternehmen abgeschlossen werden soll, die zuvor als Bestbieter ermittelt worden sein werden.
Das Verfahren befindet sich nunmehr in der zweiten Stufe. Die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin am 29.06.2015 unter Beischluss von Ausschreibungsunterlagen zur Angebotslegung eingeladen. Innerhalb der Anfragefrist, die bis zum 24.07.2015 dauerte, stellte die Antragstellerin mehrere Fragen betreffend die Ausschreibungsunterlagen. Die erste Fragebeantwortung wurde am 28.07.2015 an alle Bieter übermittelt, welche auch Berichtigungen enthielt.
Die Angebotsfrist soll am 10.08.2015 - 12:00 Uhr enden.
Die Antragstellerin war mit der Fragebeantwortung und den Berichtigungen nur teilweise zufrieden hält die Ausschreibungsunterlagen für rechtswidrig.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 stellte die Antragstellerin die Anträge
1. auf Nichtigerklärung der Ausschreibung (Ausschreibungsunterlagen),
2. auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr durch den Ausspruch, dass der Antragsgegner schuldig ist, die vom Antragsteller entrichteten Antragsgebühren in gesetzlicher Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,
3. auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in alle vom Auftraggeber vorzulegenden Bestandteile des Vergabeverfahrens,3. auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG in alle vom Auftraggeber vorzulegenden Bestandteile des Vergabeverfahrens,
4. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
5. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, mit der
* der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt wird,
* dem Auftraggeber die Öffnung der Angebote untersagt wird,
* dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vergabeverfahren untersagt wird,
* dem Auftraggeber der Abschluss der Rahmenvereinbarung untersagt wird.
Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 05.08.2015 - 15:00 h beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, der Auftragsgeberin oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen, wobei jedenfalls geeignete Nachweise zu erbringen wären.Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 05.08.2015 - 15:00 h beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, der Auftragsgeberin oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen, wobei jedenfalls geeignete Nachweise zu erbringen wären.
Ferner wurde der Antragsgegnerin die Möglichkeit gegeben, innerhalb der besagten Frist auch zum gesamten übrigen Antragsvorbringen betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen.
Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, spätestens innerhalb derselben Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln.Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 313, Absatz eins, BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, spätestens innerhalb derselben Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß Paragraph 323, BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 (eingelangt am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)
a) Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 312, Absatz eins, BVergG 2006.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 4 BVergG (iVm § 56 Abs. 6 BVergG) fristgerecht eingebracht, weil die Frist zur Angebotsabgabe laut Ausschreibungsunterlagen am 10.08.2015 - 12:00 Uhr enden sollte und der gegenständliche Antrag spätestens mehr als sieben Tage vor Ablauf, nämlich am 31.07.2015, eingebracht wurde. Die Frist ergibt sich daraus, dass der zeitliche Rahmen von der Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen an die Antragstellerin am 29.06.2015 bis zum Ende der vorgesehenen Angebotsfrist am 10.08.2015 mehr als 17 Tage beträgt.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß Paragraph 321, Absatz 4, BVergG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 6, BVergG) fristgerecht eingebracht, weil die Frist zur Angebotsabgabe laut Ausschreibungsunterlagen am 10.08.2015 - 12:00 Uhr enden sollte und der gegenständliche Antrag spätestens mehr als sieben Tage vor Ablauf, nämlich am 31.07.2015, eingebracht wurde. Die Frist ergibt sich daraus, dass der zeitliche Rahmen von der Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen an die Antragstellerin am 29.06.2015 bis zum Ende der vorgesehenen Angebotsfrist am 10.08.2015 mehr als 17 Tage beträgt.
Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.Der Antrag wurde gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 vergebührt (Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006) und enthält die gemäß Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006 geforderten Angaben.
Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerin [§ 2 Z. 16 lit a) bb) BVergG 2006 - Ausschreibung] richtet, b) sie als Anbieterin von Möblierungsleistungen am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages (hier: Rahmenvertrag über Möblierungsleistungen) vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz, das Gebot der neutralen Leistungsbeschreibung und das Diskriminierungsverbot sowie Wahl rechtswidriger Zuschlagskriterien) ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerin [§ 2 Ziffer 16, Litera a,) bb) BVergG 2006 - Ausschreibung] richtet, b) sie als Anbieterin von Möblierungsleistungen am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages (hier: Rahmenvertrag über Möblierungsleistungen) vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz, das Gebot der neutralen Leistungsbeschreibung und das Diskriminierungsverbot sowie Wahl rechtswidriger Zuschlagskriterien) ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
b) Inhalt der einstweiligen Verfügung
Die beantragte einstweilige Verfügung entspricht inhaltlich nur insoweit den Voraussetzungen des § 329 BVergG 2006, als damit die Aussetzung der Frist für die Angebotsabgaben über den 10.08.2015 hinaus für die Dauer des Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verlängert werden soll. Sie wird daher mit diesem Inhalt beschlossen.Die beantragte einstweilige Verfügung entspricht inhaltlich nur insoweit den Voraussetzungen des Paragraph 329, BVergG 2006, als damit die Aussetzung der Frist für die Angebotsabgaben über den 10.08.2015 hinaus für die Dauer des Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verlängert werden soll. Sie wird daher mit diesem Inhalt beschlossen.
Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Ausschreibungsunterlagen um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren Aussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Nachprüfungsantrag gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Ausschreibungsunterlagen um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren Aussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 angeordnet werden kann.
Die Maßnahme der Aussetzung der Frist für die Angebotsabgabe für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ist iSd genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen.
Dem dazu von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag vom 19.02.2015 erstatteten Vorbringen, wonach nur durch diese Anordnung gewährleistet werde, dass die Bieter ein vergaberechtskonformes Angebot abgeben könnten, ist zuzustimmen.
Der Antragstellerin droht nämlich durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise ein Ausscheiden ihres Angebots (zB. mangels Erfüllung der Zuschlagskriterien) sowie ein Schaden, der nur durch die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Angebote abgewendet werden kann. Die mögliche Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Abgabe geeigneter Angebote ermöglicht.
Sollten sich nämlich die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten der Ausschreibung als vorhanden erweisen, wäre es ohne Aussetzung der Frist für die Angebotsabgabe nicht gewährleistet, dass die Antragstellerin ein einer vergaberechtmäßigen Ausschreibung entsprechen Angebot einreicht. Sie wäre vielmehr gezwungen, aufgrund möglicherweise rechtswidriger Vorgaben in der Ausschreibung Aufwendungen zu haben, die bei rechtskonformem Vorgehen der Auftraggeber möglicherweise nicht entstanden wären. Das Aussetzen des Laufs der Angebotsfrist gewährleistet hingegen, dass die Antragstellerin im Falle des Obsiegens über hinreichend Zeit verfügt, um ein Angebot zu erstellen zu können, mit welchem sie eine Chance auf Zuschlag hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären.
Die Antragsgegnerin ist nämlich durch die Verlängerung der Angebotsfrist nicht übermäßig belastet, weil die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl. BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).Die Antragsgegnerin ist nämlich durch die Verlängerung der Angebotsfrist nicht übermäßig belastet, weil die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden vergleiche BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).
Schließlich kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine besonderen Belastungen der anderen (potentiellen) Bieter oder der öffentlicher Interessen erkennen. Solche hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 05.08.2015 auch selbst nicht angeführt, sondern sich richtigerweise darauf beschränkt, dass Verbot der Fortsetzung des Verfahrens insgesamt als unverhältnismäßig zu kritisieren und sie hat sich ausdrücklich nicht gegen die mit dem vorliegenden Beschluss angeordnete Aussetzung der Angebotsfrist gewandt.
Der gesamte Stopp des Verfahrens wäre in der Tat überschießend, weil damit - vorbehaltlich bestimmter Reaktionen der Antragsgegnerin - auch die Möglichkeit Abgabe von Angeboten anderer Bieter umfasst und insofern die Interessen anderer potentieller Interessenten unnötigerweise beeinträchtigt, obwohl mit der befristeten Verlängerung der Angebotsfrist für die Dauer des Überprüfungsverfahrens den Interessen der Antragstellerin vollständig Genüge getan ist.
Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren.
Zur Dauer der Aussetzung der Teilnahmeantragsfrist (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs. 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.Zur Dauer der Aussetzung der Teilnahmeantragsfrist (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass Paragraph 329, Absatz 4, BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.
c) Gebühren
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter 0 verwiesen werden.
Schlagworte
Angebotsfrist, Aussetzung der Angebotsfrist, Dauer der Maßnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W149.2111581.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015