Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Schindler, über die Beschwerde des OP in K, vertreten durch Dr. Kurt Strizik, Rechtsanwalt in Krems, Ringstraße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Juni 1980, Zl. I/7- St-P-8072, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.912,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Krems/Donau vom 19. Februar 1979 wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen a) nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), b) nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG und c) nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG schuldig erkannt. Dem Schuldspruch nach § 103 Abs. 1 KFG (sic !) lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 1979 gegen 11.00 Uhr in Krems ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, wobei die Fußbremse funktionsunfähig gewesen sei. Der Sachverhalt war aus Anlass einer Kollision zweier Kraftfahrzeuge mit erheblichem Sachschaden hervorgekommen. Die Strafverfügung wurde mangels Erhebung eines Einspruches am 13. März 1979 rechtskräftig.
Mit einem mit 8. Mai 1979 datierten und am 10. Mai 1979 bei der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Ansehung der Übertretung nach § 103 Abs. 1 KFG. Er habe vor einigen Tagen in Erfahrung bringen können, dass nicht nur sein Bruder KE, sondern auch FA zirka eine Stunde vor dem Verkehrsunfall mit seinem Pkw gefahren seien. Zu diesem Zeitpunkt sei, wie ihm sowohl E als auch A bestätigt hätten, die Bremsanlage des Kraftfahrzeuges in Ordnung gewesen. E, der anschließend das Kraftfahrzeug repariert habe, habe dem Beschwerdeführer ebenfalls gesagt, was er auf Grund seiner Kenntnisse als Mechaniker habe feststellen können, dass die Bremsmanschette erst beim Verkehrsunfall zerstört worden sei und nicht, wie angenommen, schon vorher zerstört gewesen sei. Daher sei die Wiederaufnahme in Ansehung der genannten Übertretung zu bewilligen und das in dieser Richtung geführte Strafverfahren einzustellen.
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ließ FA und KE als Zeugen vernehmen. A gab an, er sei am Unfallstag, aber vor dem Unfallszeitpunkt, mit dem Pkw gefahren; zu dieser Zeit sei die Bremsanlage in Ordnung gewesen. Er habe nach dieser "Probefahrt" dem Beschwerdeführer keinerlei Mitteilung über die Bremsanlage gemacht. KE gab an, mit dem Pkw des Beschwerdeführers zirka eine Stunde vor dem Verkehrsunfall gefahren zu sein; zu dieser Zeit seien keine Mängel der Bremsanlage hervorgekommen. Gegen 10.00 Uhr habe der Zeuge dem Beschwerdeführer erklärt, die Bremsanlage seines Fahrzeuges sei beim Lenken in Ordnung gewesen.
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz forderte hierauf den Beschwerdeführer zur Stellungnahme mit dem Bemerken auf, dass bisher ein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gefunden werden konnte. Der Beschwerdeführer sei vom Zustand der Bremsanlagen noch am Tattage um zirka 10.00 Uhr von KE in Kenntnis gesetzt worden.
In einer Stellungnahme vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, selbst wenn man annehme, dass E tatsächlich mit dem Beschwerdeführer über den Zustand der Bremsen gesprochen hätte - woran sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne - sei doch durch die Zeugenaussage A ein neues Beweismittel gegeben. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf nochmalige Einvernahme der Zeugen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems/Donau vom 17. März 1980 wurde dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, der Zeuge E habe angegeben, am Unfallstag das Kraftfahrzeug gelenkt und dem Beschwerdeführer nach Ende der Fahrt mitgeteilt zu haben, dass die Bremsanlage in Ordnung sei. Es sei daher für den Beschwerdeführer keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel hervorgekommen, sodass die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmeantrag nicht gegeben gewesen seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer klar, er habe nie behauptet, dass die Bremsanlage zur Tatzeit in Ordnung gewesen sei; seine Behauptung gehe dahin, dass die Bremsanlage kurz vor dem Unfall in Ordnung gewesen und dadurch der Nachweis seines mangelnden Verschuldens erbracht sei. Er könne sich an ein Gespräch mit E nicht erinnern, dieses Nichterinnern stelle noch kein Verschulden dar. Die Aussage des FA als Zeuge stelle eindeutig ein neues Beweismittel dar. Der Beschwerdeführer habe bis zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages nichts davon gewusst, dass FA kurz vor dem Unfall mit dem Pkw unterwegs gewesen sei und wahrgenommen habe, dass die Bremsanlage in Ordnung gewesen sei. Mit FA sei ein neues Beweismittel hervorgekommen, das sogar allein oder aber mindestens in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Juni 1980 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid jedoch dahin abgeändert, dass der Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, aus dem Wortlaut im Wiederaufnahmeantrag "vor einigen Tagen" sei nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangt habe, dass A den Pkw gelenkt hätte. Der Beschwerdeführer hätte das Datum, an dem er diesen Umstand erfahren hatte, im Wiederaufnahmeantrag nennen und nachweisen müssen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. (richtig 15.) Februar 1980, Zl. 2052/78, trage der Antragsteller die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages. Er müsse schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Ohne meritorische Auseinandersetzung sei daher "die Berufung zurückzuweisen" (sic!) gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Auch gegen eine rechtskräftig erlassene Strafverfügung ist die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel zulässig (Erkenntnis vom 21. September 1970, Zl. 1871/69).
Die Rechtsansicht der Beschwerde, die belangte Behörde habe deshalb gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen, weil sie an Stelle der abweisenden Entscheidung der ersten Instanz eine Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages gesetzt habe, ist deshalb unrichtig, weil sich das vorbezeichnete Verbot nur darauf erstreckt, dass ein ausschließlich zu Gunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren Verurteilung führen darf (Erkenntnis vom 9. Juni 1949, Slg. N.F. Nr. 890/A), welcher Grundsatz auch für das Wiederaufnahmeverfahren gilt (Erkenntnis vom 22. Mai 1930, Slg. N.F. Nr. 16.145/A). Über den Bereich der verhängten Strafe hinaus ist aber die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Es war daher nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde an Stelle des abweisenden Ausspruches der ersten Instanz mit einer Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vorgegangen ist, sofern die Voraussetzungen für eine solche Zurückweisung vorlagen.
Gerade dies ist aber bisher ungeklärt:
Die vorliegende Rechtsfrage hat mit dem im Erkenntnis vom 15. Februar 1980, Zl. 2052/78, ausgesprochenen Rechtssatz, die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trage der Antragsteller, nichts zu tun. Gewiss muss der Antragsteller schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Dies hat aber der Beschwerdeführer mit den Worten "vor einigen Tagen" getan. Das oben zitierte Erkenntnis beruft sich hinsichtlich der datumsmäßigen Angabe des Wiederaufnahmegrundes auf das Erkenntnis vom 26. Juni 1967, Slg. N.F. Nr. 7158/A. Dort heißt es wörtlich:
"Mag auch der Ausdruck 'vor einigen Tagen' darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Zeitungsartikels nicht mehr zu bezeichnen in der Lage war, und sei auch dahingestellt, ob eine Frist von 'einigen Tagen' die im § 69 Abs. 2 AVG vorgeschriebene Frist von zwei Wochen nicht überschreitet, so wird doch gerade in einem solchen Fall die Anführung des Datums wesentlich sein, von dem aus die erwähnte Frist 'vor einigen Tagen' berechnet werden soll, zumal da die Abfassung eines Schreibens nicht an dem Tag erfolgt sein muss, an dem die Eingabe bei der Post oder bei der Behörde abgegeben worden ist. Der Beschwerdeführer hat aber seinen Wiederaufnahmsantrag nicht einmal datiert, sodass sich aus der Angabe 'vor einigen Tagen' die Rechtzeitigkeit der Antragstellung nicht feststellen lässt."
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem der letztgenannten Entscheidung zu Grunde liegenden dadurch, dass der Wiederaufnahmeantrag mit 8. Mai 1979 datiert war und am 10. Mai 1979 bei der Behörde erster Instanz einlangte. In der Wendung "vor einigen Tagen" kann nach dem Sprachgebrauch nicht eindeutig ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen verstanden werden, weshalb es die Pflicht der Behörde des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen wäre, den im § 69 Abs. 2 AVG 1950 erwähnten Zeitpunkt festzustellen. Die Behörden haben aber eine solche Feststellung unterlassen; der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berufen, eine solche unterlassene Feststellung aus dem Akteninhalt nachzutragen.
Da die belangte Behörde ihren Bescheid auf die unrichtige Rechtsansicht aufbaute, die Angabe "vor einigen Tagen" sei schlechthin ein Hinweis für die Verspätung des Wiederaufnahmeantrages, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b und 59 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die in drei Ausfertigungen einzubringende Beschwerde nur mit S 210,-- an Bundesstempelmarken zu vergebühren war.
Wien, am 10. Dezember 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002621.X00Im RIS seit
16.12.2003Zuletzt aktualisiert am
22.10.2008