TE Vfgh Beschluss 1987/6/11 B1235/86

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Keine Nennung des Artikels des B-VG, auf den sich die Beschwerde stützt, keine Behauptung der Verletzung eines bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, kein Antrag auf Feststellung einer solchen Rechtsverletzung - einer Verbesserung nicht zugänglichen Mangel; Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 14. Feber 1985 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über Mag. W M wegen Übertretung des §99 Abs5 KFG 1967 gemäß §134 KFG 1967 - in Anwendung des §47 Abs2 VStG 1950 - eine Geldstrafe von

S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 60 Stunden.

2. Mag. W M begehrt in seiner mit Hilfe eines Rechtsanwaltes eingebrachten - der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten - Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, daß die durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 11. November 1986 zur Vollstreckung der unter I. 1. bezeichneten Ersatzarreststrafe erfolgte Festnahme ("faktische Amtshandlung"), demnach ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, verfassungswidrig war.

3. Die durch die Finanzprokuratur vertretene Bundespolizeidirektion Wien legte die Administrativakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie abschließend vorbringt, daß weder ein Hinweis noch der Nachweis vorgelegen sei, daß die über den Bf. verhängte Geldstrafe uneinbringlich gewesen sei und der Bf. "somit rechtswidrig festgenommen und daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden" sei.

II. Der VfGH hat erwogen:

Gemäß §15 Abs2 VfGG 1953 hat jeder an den Gerichtshof gerichtete Antrag die Bezugnahme auf den Artikel des B-VG zu enthalten, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird, ferner die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und schließlich ein bestimmtes Begehren. Nach §82 Abs3 VfGG 1953 hat eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde den Sachverhalt genau darzulegen und anzugeben, ob sich der Bf. in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet. Die für verfassungswidrig oder gesetzwidrig erachtete Rechtsvorschrift ist zu bezeichnen.

Die Beschwerde enthält zwar die Darstellung des ihr zugrunde liegenden Sachverhaltes, nennt jedoch nicht den Artikel des B-VG, auf den sie sich stützt, sie behauptet auch nicht die Verletzung eines bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Sie stellt auch keinen Antrag auf Feststellung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Sie enthält nur das Begehren auf Feststellung, daß die bekämpfte Festnehmung verfassungswidrig war.

Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde bildet einen inhaltlichen Fehler und nicht einen verbesserungsfähigen Formmangel. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu ihrer Zurückweisung. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983).

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1235.1986

Dokumentnummer

JFT_10129389_86B01235_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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