Entscheidungsdatum
07.08.2015Norm
ASVG §44Spruch
G305 2005474-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 12.09.2013, Zl: XXXX, erhobene Beschwerde der Firma XXXX, vertreten durch XXXX, vom 20.09.2013 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 12.09.2013, Zl: römisch 40 , erhobene Beschwerde der Firma römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 20.09.2013 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den §§ 44 Abs. 1 undGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins, und
49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl I Nr. 83/2009 wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.49 Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 12.09.2013, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die Firma XXXX, (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 22.01.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 22.01.2013 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge, sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 1.007,16 nachzuentrichten. Zur Beitragsabrechnung und dem dazugehörigen Prüfbericht sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.1. Mit Bescheid vom 12.09.2013, Zl. römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG aus, dass die Firma römisch 40 , (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 22.01.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 22.01.2013 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge, sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 1.007,16 nachzuentrichten. Zur Beitragsabrechnung und dem dazugehörigen Prüfbericht sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die am 01.04.2008 im Firmenbuch eingetragene Beschwerdeführerin unbeschränkt haftende Gesellschafterin der am 10.04.2008 im Firmenbuch zu XXXX eingetragenen Firma XXXX (im Folgenden Kommanditgesellschaft oder kurz KG) sei. Demnach besorge die BF die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft. Darüber hinaus entfalte die BF keine unternehmerische Tätigkeit und trete sie auch nicht werbend am Markt auf. Die BF nehme jedoch Vergünstigungen nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (in weiterer Folge: NeuFöG) in Anspruch und entrichte sie keine Unfallversicherungsbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge. Im Rahmen der Prüfung hätten für die angeblich zu Unrecht in Anspruch genommenen Vergünstigungen des NeuFöG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 756,59 nachverrechnet werden müssen. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Kern, dass die Neugründung eines Betriebes Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft und besorge sie die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft. Darüber hinausgehende Tätigkeiten würde die BF nicht entfalten. Sie würde nach außen nicht werbend in Erscheinung treten, weshalb ein Betrieb im Sinne des NeuFöG nicht vorliege.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die am 01.04.2008 im Firmenbuch eingetragene Beschwerdeführerin unbeschränkt haftende Gesellschafterin der am 10.04.2008 im Firmenbuch zu römisch 40 eingetragenen Firma römisch 40 (im Folgenden Kommanditgesellschaft oder kurz KG) sei. Demnach besorge die BF die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft. Darüber hinaus entfalte die BF keine unternehmerische Tätigkeit und trete sie auch nicht werbend am Markt auf. Die BF nehme jedoch Vergünstigungen nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (in weiterer Folge: NeuFöG) in Anspruch und entrichte sie keine Unfallversicherungsbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge. Im Rahmen der Prüfung hätten für die angeblich zu Unrecht in Anspruch genommenen Vergünstigungen des NeuFöG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 756,59 nachverrechnet werden müssen. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Kern, dass die Neugründung eines Betriebes Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFöG sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft und besorge sie die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft. Darüber hinausgehende Tätigkeiten würde die BF nicht entfalten. Sie würde nach außen nicht werbend in Erscheinung treten, weshalb ein Betrieb im Sinne des NeuFöG nicht vorliege.
2. Gegen diesen, der BF am 16.09.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu behandelnde, zum 30.09.2013 datierte, am 01.10.2013 zur Post gegebene und am 03.10.2013 bei der belangten Behörde - rechtzeitig - eingelangte Einspruch, den die BF nach zusammengefasster Darstellung der sich aus dem NeuFöG, der Verordnung und dem Leitfaden zum NeuFöG für diese ergebenden Ausgangslage im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass mit der Gründung der Firma der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Betrieb geschaffen worden sei, die Verträge abgeschlossen, Mitarbeiter angestellt und Betriebsstrukturen geschaffen habe, um am Markt eine entsprechende Leistung anbieten zu können. Die Ausübung der unternehmensrechtlichen Geschäftsführung und die Ausübung der gewerberechtlichen Geschäftsführung stelle eine Leistung am Markt dar. Es würden menschliche Arbeitskräfte in einer neuen organisatorischen Einheit gebündelt und das oben angeführte Produkt am Markt angeboten und Einkünfte erzielt. Die Voraussetzungen gemäß § 2 NeuFöG seien daher gegeben. Da beide Rechtssubjekte als eine Betriebseinheit zu sehen seien, seien andererseits die Beschwerdeführerin und die Kommanditgesellschaft als ein Betrieb im Sinne des NeuFöG anzusehen, da beide Gesellschaften organisatorisch und wirtschaftlich so verflochten seien, dass sie im Sinne der Verkehrsauffassung einen Betrieb bilden würden.2. Gegen diesen, der BF am 16.09.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu behandelnde, zum 30.09.2013 datierte, am 01.10.2013 zur Post gegebene und am 03.10.2013 bei der belangten Behörde - rechtzeitig - eingelangte Einspruch, den die BF nach zusammengefasster Darstellung der sich aus dem NeuFöG, der Verordnung und dem Leitfaden zum NeuFöG für diese ergebenden Ausgangslage im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass mit der Gründung der Firma der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Betrieb geschaffen worden sei, die Verträge abgeschlossen, Mitarbeiter angestellt und Betriebsstrukturen geschaffen habe, um am Markt eine entsprechende Leistung anbieten zu können. Die Ausübung der unternehmensrechtlichen Geschäftsführung und die Ausübung der gewerberechtlichen Geschäftsführung stelle eine Leistung am Markt dar. Es würden menschliche Arbeitskräfte in einer neuen organisatorischen Einheit gebündelt und das oben angeführte Produkt am Markt angeboten und Einkünfte erzielt. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, NeuFöG seien daher gegeben. Da beide Rechtssubjekte als eine Betriebseinheit zu sehen seien, seien andererseits die Beschwerdeführerin und die Kommanditgesellschaft als ein Betrieb im Sinne des NeuFöG anzusehen, da beide Gesellschaften organisatorisch und wirtschaftlich so verflochten seien, dass sie im Sinne der Verkehrsauffassung einen Betrieb bilden würden.
Ihren Einspruch verband die BF mit den Anträgen, diesem stattzugeben und die Vorschreibung gemäß GPLA sowie die Verzugszinsen mit Null festzusetzen.
3. Mit Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde den Einspruch der BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
Im dazu ergangenen, zum 08.01.2014 datierten Begleitschreiben bezog die belangte Behörde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhalts und des zusammengefasst dargestellten Inhalts des Einspruchs Stellung. Den Ausführungen der BF, dass die Ausübung der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft eine Leistung am Markt darstellen würden, sei entgegen zu halten, dass die BF ausschließlich die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft durchführe und darüber hinaus keine betriebliche Tätigkeit entfalte. Die BF, die ihre Leistungen ausschließlich der Kommanditgesellschaft anbiete, trete nicht werbend am Markt auf. Der Argumentation der BF, dass die beiden Rechtssubjekte bei Ausgliederung einer Gesellschaft weiterhin als Betriebseinheit anzusehen seien, sei entgegen zu halten, dass im gegenständlichen Fall die Ausgliederung eines bereits bestehenden Betriebsteiles nicht vorliege. Selbst wenn Teile eines Betriebes "outgesourct" würden, ohne dass eine Leistung am Markt angeboten würde, läge eine Neugründung nicht vor. Die Befreiung nach § 1 Z 7 NeuFöG stehe daher nicht zu.Im dazu ergangenen, zum 08.01.2014 datierten Begleitschreiben bezog die belangte Behörde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhalts und des zusammengefasst dargestellten Inhalts des Einspruchs Stellung. Den Ausführungen der BF, dass die Ausübung der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft eine Leistung am Markt darstellen würden, sei entgegen zu halten, dass die BF ausschließlich die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft durchführe und darüber hinaus keine betriebliche Tätigkeit entfalte. Die BF, die ihre Leistungen ausschließlich der Kommanditgesellschaft anbiete, trete nicht werbend am Markt auf. Der Argumentation der BF, dass die beiden Rechtssubjekte bei Ausgliederung einer Gesellschaft weiterhin als Betriebseinheit anzusehen seien, sei entgegen zu halten, dass im gegenständlichen Fall die Ausgliederung eines bereits bestehenden Betriebsteiles nicht vorliege. Selbst wenn Teile eines Betriebes "outgesourct" würden, ohne dass eine Leistung am Markt angeboten würde, läge eine Neugründung nicht vor. Die Befreiung nach Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFöG stehe daher nicht zu.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 12.02.2015, zugestellt am 23.02.2015, gelangten der Beschwerdeführerin das Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisaufnahme und das zum 08.01.2014 datierte Schreiben der belangten Behörde zur Kenntnis. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist jedoch reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt die Firma XXXX und weist die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf.1.1. Die Beschwerdeführerin führt die Firma römisch 40 und weist die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf.
Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX gegründet und am XXXX im Firmenbuch zur XXXX eingetragen.Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 gegründet und am römisch 40 im Firmenbuch zur römisch 40 eingetragen.
Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch mit der Bezeichnung "Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau" umschrieben.
1.2. Die zur XXXX im Firmenbuch eingetragene Firma XXXX hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.03.2008 gegründet und am 10.04.2008 im Firmenbuch eingetragen.1.2. Die zur römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Firma römisch 40 hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.03.2008 gegründet und am 10.04.2008 im Firmenbuch eingetragen.
Der Geschäftszweig der Firma XXXX ist ebenfalls mit der Bezeichnung "Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau" umschrieben.Der Geschäftszweig der Firma römisch 40 ist ebenfalls mit der Bezeichnung "Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau" umschrieben.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma XXXX. Sie hat zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft durchgeführt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen werbend nach außen in Erscheinung getreten wäre.1.3. Die Beschwerdeführerin ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma römisch 40 . Sie hat zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft durchgeführt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen werbend nach außen in Erscheinung getreten wäre.
1.4. Am 03.05.2008 überreichte die BF der belangten Behörde eine Erklärung gemäß
§ 4 Neugründungs-Förderungsgesetz; darin war der April 2008 als Kalendermonat der Neugründung angegeben.Paragraph 4, Neugründungs-Förderungsgesetz; darin war der April 2008 als Kalendermonat der Neugründung angegeben.
Als Folge dieser Erklärung nahm die Beschwerdeführerin Vergünstigungen nach dem NeuFöG in Anspruch und entrichtete in diesem Zusammenhang weder Unfallversicherungsbeiträge, noch Wohnbauförderungsbeiträge.
1.5. Die den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 betreffende Beitragsprüfung erbrachte das Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin während 12 Monaten im Jahr 2008 und während 3 Monaten im Jahr 2009 Vergünstigungen nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz bezog, die sich wie folgt aufgliedern:
Beitragszeitraum
Beitragsgruppe/ Nebenbeitrag
Bezeichnung Verwendungsgruppe
Beitragsgrundlage
Beitrag
12/2008
N44
Rückverrechnung Beitrag UV und WF
26.576,64
504,96
12/2008
N63
Rückverrechnung Beitrag UV
4.447,60
62,27
03/2009
N44
Rückverrechnung Beitrag UV und WF
9.966,24
189,36
Forderungen gesamt
756,59
1.6 Der mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2013, Zl. XXXX, der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Nachforderungsbetrag gliedert sich auf wie folgt:1.6 Der mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2013, Zl. römisch 40 , der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Nachforderungsbetrag gliedert sich auf wie folgt:
Nachrechnungsbetrag 756,59
Zinsen 250,57
Beitragszuschlag 0,00
Gesamt 1.007,16
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten GPLA-Prüfung und der Prüfbericht vom 22.01.2013), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Vergünstigungen nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz zu Unrecht bezogen hat, dies dadurch, dass sie weder Unfallversicherungsbeiträge noch Wohnbauförderungsbeiträge entrichtet hat.
Den Haftungsbescheid vom 12.09.2013, Zl. XXXX, stützte die belangte Behörde im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft besorge und darüber hinausgehende Tätigkeiten nicht entfalte. Sie trete werbend nach außen nicht in Erscheinung, weshalb ihr die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes nicht zustünden.Den Haftungsbescheid vom 12.09.2013, Zl. römisch 40 , stützte die belangte Behörde im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft besorge und darüber hinausgehende Tätigkeiten nicht entfalte. Sie trete werbend nach außen nicht in Erscheinung, weshalb ihr die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes nicht zustünden.
Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu betrachtende und zu behandelnde Einspruch der BF, in dem diese ausführte, dass mit der Gründung der Firma der Beschwerdeführerin ein Betrieb geschaffen worden sei, die Verträge abgeschlossen, Mitarbeiter angestellt und Betriebsstrukturen geschaffen habe, um am Markt eine entsprechende Leistung anbieten zu können. Die Ausübung der unternehmensrechtlichen Geschäftsführung und die Ausübung der gewerberechtlichen Geschäftsführung stelle eine Leistung am Markt dar, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 2 NeuFöG gegeben seien.Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu betrachtende und zu behandelnde Einspruch der BF, in dem diese ausführte, dass mit der Gründung der Firma der Beschwerdeführerin ein Betrieb geschaffen worden sei, die Verträge abgeschlossen, Mitarbeiter angestellt und Betriebsstrukturen geschaffen habe, um am Markt eine entsprechende Leistung anbieten zu können. Die Ausübung der unternehmensrechtlichen Geschäftsführung und die Ausübung der gewerberechtlichen Geschäftsführung stelle eine Leistung am Markt dar, weshalb die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, NeuFöG gegeben seien.
3.2.2. Gegenständlich sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG ist.
Die Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:
"§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:"§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;3. bei den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5,;
5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;5. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Personen der nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;
6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;6. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;7. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31;
8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);8. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2, c Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86);
8a. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2;8a. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, pflichtversicherten Personen der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,;
9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;9. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes;
10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Ziffer eins, -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;11. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;12. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;
13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können13. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;
b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach Litera a,;
c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,14. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt - das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,,
15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1.694,39 €;15. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1.694,39 €;
15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;15a. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1.694,39 €;16. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1.694,39 €;
17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;17. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1.694,39 €;18. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1.694,39 €;
19. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes;19. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes;
20. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.20. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.
An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.An die Stelle des in den Ziffer 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
[...]"
Unter den Entgeltsbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und lautet wörtlich wie folgt:Unter den Entgeltsbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und lautet wörtlich wie folgt:
"§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
[...]"
Gemäß § 49 Abs. 3 leg. cit. gelten bestimmte Vergütungen bzw. Zuwendungen des Dienstgebers nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht. Die bezogene Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile und lautete diese Bestimmung im maßgeblichen Zeitraum wörtlich wie folgt:Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, leg. cit. gelten bestimmte Vergütungen bzw. Zuwendungen des Dienstgebers nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht. Die bezogene Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile und lautete diese Bestimmung im maßgeblichen Zeitraum wörtlich wie folgt:
"§ 49.
[...]
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988;
2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;2. Schmutzzulagen, soweit sie nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
3. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie 14,53 € im Kalendermonat nicht übersteigen;
4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;
6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;
8. die Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich;
9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen;
10. Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlass eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, sowie Prämien für Diensterfindungen;
11. freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen;
12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt;
13. Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
14. der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Dienstnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;
15. Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;
16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);
17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);
18. a) Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 €
jährlich nicht übersteigen;
b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c oder Z 2 lit. a EStG 1988 oder nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der Paragraphen 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 oder nach Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
d) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;d) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7.300 € nicht übersteigt;
20. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;
21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Z 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Ziffer eins bis 20 nicht als Entgelt gelten;
22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV Z 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu leisten ist;22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach Paragraph 17 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu leisten ist;
23. Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden;
unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;
24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
25. Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer, soweit diese Nachlässe für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden und der Preisvorteil für den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht, den der Dienstgeber üblicherweise auch anderen Personen, insbesondere anderen Versicherungsnehmern (Groß- und Dauerkunden) gewährt, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;25. Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer, soweit diese Nachlässe für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden und der Preisvorteil für den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht, den der Dienstgeber üblicherweise auch anderen Personen, insbesondere anderen Versicherungsnehmern (Groß- und Dauerkunden) gewährt, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;
27. für Au-pair-Kräfte nach Abs. 8 neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;27. für Au-pair-Kräfte nach Absatz 8, neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;
28. pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.28. pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, zweiter Satz EStG 1988 zusteht.
[...]"
Gemäß § 1 Z 7 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), BGBl. I Nr. 106/1999 idF. BGBl. I Nr. 76/2011 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 zur Förderung der Neugründung von Betrieben die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nicht erhoben.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, werden nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 zur Förderung der Neugründung von Betrieben die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach Paragraph 122, Absatz 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nicht erhoben.
Die Bestimmung des § 1 Z 7 NeuFöG lautet wörtlich wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFöG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:"§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 nicht erhoben:
[...]
7. die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998."7. die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (Paragraphen 41, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52 und Paragraph 53 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach Paragraph 122, Absatz 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998."
Die Bestimmung des § 2 Z 1 NeuFÖG, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird, versteht als Neugründung eines Betriebes insbesondere den Tatbestand, dass durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des EStG 1988 dient.Die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, NeuFÖG, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird, versteht als Neugründung eines Betriebes insbesondere den Tatbestand, dass durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des EStG 1988 dient.
"§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
[...]"
Gemäß § 3 NeuFöG gilt als Kalendermonat der Neugründung jener Monat, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.Gemäß Paragraph 3, NeuFöG gilt als Kalendermonat der Neugründung jener Monat, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöGDV), BGBl. II Nr. 278/1999, tritt der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung (Zeitpunkt der Neugründung), wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.Gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöGDV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 1999,, tritt der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung (Zeitpunkt der Neugründung), wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Gemäß § 1 Z 7 NeuFöG (Stand 2008) werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben im Kalendermonat der Neugründung, sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) unter anderem Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung eingehoben.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFöG (Stand 2008) werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben im Kalendermonat der Neugründung, sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) unter anderem Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung eingehoben.
Während diese Bestimmung die Neugründung eines Betriebes zum Gegenstand hat, behandeln die Bestimmungen des § 1 Z 2 und 5 NeuFöG die Neugründung einer Gesellschaft.Während diese Bestimmung die Neugründung eines Betriebes zum Gegenstand hat, behandeln die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer 2 und 5 NeuFöG die Neugründung einer Gesellschaft.
Gemäß Rz. 48 der Neugründungs-Förderungs-Richtlinie des Bundesministers für Finanzen (Richtlinie des BMF vom 19.12.2008, BMF-010222/0282-VI/7/2008 - NeuFöG-RL) gilt ein Betrieb dann als neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden und der Betrieb werbend nach außen in Erscheinung tritt.
Wird ein neu gegründeter Betrieb von einer GmbH betrieben, so ist die Eintragung in das Firmenbuch zwar der Beginn der Rechtspersönlichkeit der GmbH, jedoch keineswegs zwingend schon die "Neugründung" im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG).
§ 3 NeuFöG und § 3 NeuFöGDV stellen diesbezüglich auf den Zeitpunkt ab, in dem der Betriebsinhaber "erstmals werbend nach Außen in Erscheinung" tritt; in § 3 NeuFöGDV wird im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) präzisiert, dass es sich dabei um den Zeitpunkt handelt, in dem die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden (vgl. VwGH vom 24.04.2002, Zl. 99/16/0398 und vom 29.07.2004, Zl. 2003/16/0134).Paragraph 3, NeuFöG und Paragraph 3, NeuFöGDV stellen diesbezüglich auf den Zeitpunkt ab, in dem der Betriebsinhaber "erstmals werbend nach Außen in Erscheinung" tritt; in Paragraph 3, NeuFöGDV wird im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode präzisiert, dass es sich dabei um den Zeitpunkt handelt, in dem die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden vergleiche VwGH vom 24.04.2002, Zl. 99/16/0398 und vom 29.07.2004, Zl. 2003/16/0134).
Auch wenn § 4 Abs. 1 Z 2 NeuFöG ausdrücklich vorsieht, dass im Antrag der Kalendermonat der Neugründung angegeben werden muss, so genügt diese Angabe allein nicht. Vielmehr kommt es mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf an, wann die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten wurden.Auch wenn Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, NeuFöG ausdrücklich vorsieht, dass im Antrag der Kalendermonat der Neugründung angegeben werden muss, so genügt diese Angabe allein nicht. Vielmehr kommt es mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf an, wann die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten wurden.
Im Hinblick auf den gegenständlichen Beschwerdefall muss es sich um Leistungen handeln, die sich aus dem Unternehmensgegenstand ergeben, sohin um Leistungen aus dem Bereich für "Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau". Wenn nun die Beschwerdeführerin angibt, dass sie Verträge abgeschlossen, Mitarbeiter angestellt und Betriebsstrukturen geschaffen habe, um am Markt eine entsprechende Leistung anbieten zu können, so ergibt sich daraus noch nicht, dass sie die für den Betrieb typischen Leistungen tatsächlich am Markt angeboten hätte.
Einem Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt steht auch die Wahrnehmung der belangten Behörde entgegen, dass die BF ausschließlich die Geschäftsführung der Firma XXXX besorgt und ihre Leistungen ausschließlich der genannten Kommanditgesellschaft angeboten habe.Einem Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt steht auch die Wahrnehmung der belangten Behörde entgegen, dass die BF ausschließlich die Geschäftsführung der Firma römisch 40 besorgt und ihre Leistungen ausschließlich der genannten Kommanditgesellschaft angeboten habe.
Auch daraus, dass die BF in dem der belangten Behörde am 03.05.2008 vorgelegten Formular gemäß § 4 NeuFöG den April 2008 als Kalendermonat der Neugründung angegeben hatte, lässt sich insofern nichts gewinnen, da das Gesetz ausdrücklich verlangt, dass der neu gegründete Betrieb nach außen werbend in Erscheinung tritt.Auch daraus, dass die BF in dem der belangten Behörde am 03.05.2008 vorgelegten Formular gemäß Paragraph 4, NeuFöG den April 2008 als Kalendermonat der Neugründung angegeben hatte, lässt sich insofern nichts gewinnen, da das Gesetz ausdrücklich verlangt, dass der neu gegründete Betrieb nach außen werbend in Erscheinung tritt.
Der Gesetzgeber hat also allein auf ganz bestimmte, nach außen in Erscheinung tretende Vorgänge (Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt) abgestellt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2002, Zl. 99/16/0398).Der Gesetzgeber hat also allein auf ganz bestimmte, nach außen in Erscheinung tretende Vorgänge (Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt) abgestellt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2002, Zl. 99/16/0398).
In der NeuFöG-RL findet sich eine dahingehende Präzisierung, was unter einem nach außen in Erscheinung tretenden Vorgang zu verstehen ist. Danach darf der gesetzliche Ausdruck "werbend" nicht mit "Werbung" gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr darauf abzustellen, ab wann der Betriebsinhaber zum ersten Mal von seiner Umwelt bzw. von einer - wenn auch an Teilnehmeranzahl begrenzten - Öffentlichkeit als Neugründer wahrgenommen werden kann. Die Neugründung im Sinne der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes gilt daher als verwirklicht, wenn und sobald der Betriebsinhaber das erste Gespräch mit seinen Kunden oder Lieferanten über ein konkretes Geschäft oder eine Leistungsabwicklung führt (vgl. NeuFöG-RL, Rz. 90).In der NeuFöG-RL findet sich eine dahingehende Präzisierung, was unter einem nach außen in Erscheinung tretenden Vorgang zu verstehen ist. Danach darf der gesetzliche Ausdruck "werbend" nicht mit "Werbung" gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr darauf abzustellen, ab wann der Betriebsinhaber zum ersten Mal von seiner Umwelt bzw. von einer - wenn auch an Teilnehmeranzahl begrenzten - Öffentlichkeit als Neugründer wahrgenommen werden kann. Die Neugründung im Sinne der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes gilt daher als verwirklicht, wenn und sobald der Betriebsinhaber das erste Gespräch mit seinen Kunden oder Lieferanten über ein konkretes Geschäft oder eine Leistungsabwicklung führt vergleiche NeuFöG-RL, Rz. 90).
Dazu, ob und seit wann sie ihre unternehmenstypischen Leistungen am Markt angeboten hat, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts entnehmen.
Im Hinblick auf die Neugründung ist weiter zu beachten, dass es nicht genügt, wenn die Neugründereigenschaft subjektiv aus dem Blickwinkel des Neugründers nach der Regel des § 2 Z 2 NeuFöG vorliegt. Vielmehr muss darüber hinaus objektiv ein neuer Betrieb entstanden sein.Im Hinblick auf die Neugründung ist weiter zu beachten, dass es nicht genügt, wenn die Neugründereigenschaft subjektiv aus dem Blickwinkel des Neugründers nach der Regel des Paragraph 2, Ziffer 2, NeuFöG vorliegt. Vielmehr muss darüber hinaus objektiv ein neuer Betrieb entstanden sein.
Wird der neu gegründete Betrieb von einer GmbH betrieben, so ist die Eintragung in das Firmenbuch zwar der Beginn der Rechtspersönlichkeit der GmbH, jedoch keineswegs zwingend schon die "Neugründung eines Betriebes" Im Sinne des NeuFöG (VwGH vom 24.04.2002, Zl. 99/16/0398).
Mit der Neugründung einer (noch) nicht operativ tätigen GmbH wird mangels Anbietens von für den Betrieb typischen Leistungen am Markt kein Betrieb neu gegründet (vgl. NeuFög-RL, Rz. 51).Mit der Neugründung einer (noch) nicht operativ tätigen GmbH wird mangels Anbietens von für den Betrieb typischen Leistungen am Markt kein Betrieb neu gegründet vergleiche NeuFög-RL, Rz. 51).
Wenn nun die BF ausführt, dass sowohl sie als auch die Firma XXXX, obwohl sie zwei unterschiedliche Rechtssubjekte sind, als ein Betrieb im Sinne des NeuFöG zu sehen seien, da beide Gesellschaften organisatorisch und wirtschaftlich miteinander verflochten seien, so ist im Hinblick auf die Abwehr der Nachforderung der belangten Behörde nichts zu gewinnen, zumal sie im Gegensatz dazu wiederum die Auffassung vertritt, dass sie einen Betrieb neu gegründet habe. Bei der Neugründung eines Betriebes kommt es darauf an, dass dieser werbend nach Außen in Erscheinung tritt, in dem die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden, wofür aus den angeführten Gründen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt werden konnten.Wenn nun die BF ausführt, dass sowohl sie als auch die Firma römisch 40 , obwohl sie zwei unterschiedliche Rechtssubjekte sind, als ein Betrieb im Sinne des NeuFöG zu sehen seien, da beide Gesellschaften organisatorisch und wirtschaftlich miteinander verflochten seien, so ist im Hinblick auf die Abwehr der Nachforderung der belangten Behörde nichts zu gewinnen, zumal sie im Gegensatz dazu wiederum die Auffassung vertritt, dass sie einen Betrieb neu gegründet habe. Bei der Neugründung eines Betriebes kommt es darauf an, dass dieser werbend nach Außen in Erscheinung tritt, in dem die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden, wofür aus den angeführten Gründen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt werden konnten.
3.2.4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Entgelt, GesellschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005474.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2015