TE Vwgh Erkenntnis 1981/1/13 2361/80

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Veröffentlicht am 13.01.1981
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1238 idF 1978/280;
AVG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §33 impl;
FlVfGG §36 impl;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §35;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1 lite;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §37;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §69 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des AO in P, vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Johannesplatz 7, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 12. Juni 1980, Zl. LAS-53/3 (berichtigt durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. September 1980, Zl. LAS-53/6), betreffend Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft XY, vertreten durch den Obmann AS), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Pleiss, und des Vertreters der belangten Behörde, Hofrat Dr. W, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Über den Antrag auf Aufwandersatz wird mit Beschluss abgesondert entschieden werden.

Begründung

Der mitbeteiligten Partei wurden in ihrem Regelungsverfahren nach den Flurverfassungs-Landesgesetz, Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 42/1935, durch den seit 20. März 1943 rechtskräftigen Bescheid der Agrarbezirksbehörde Lienz vom 31. Dezember 1942 Verwaltungssatzungen gegeben.

Laut dem in den Verwaltungsakten liegenden "Protokoll der Außerordentlichen Vollversammlung am 25. 1. 1980" wurde in dieser Vollversammlung der mitbeteiligten Partei mit einem Abstimmungsergebnis von 204 Anteilen gegen 30 Anteile die Annahme der neuen Satzungen mit folgendem Wortlaut beschlossen: "Nach Erläuterungen der neuen Satzungen durch Hofrat G wurden die neuen Satzungen durch Stimmenmehrheit angenommen und die alten Satzungen damit außer Kraft gesetzt." Unter den Gegenstimmen findet sich die des Beschwerdeführers (15 Anteile).

Unbestritten ist, dass es sich bei den "neuen Satzungen" um die vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz ausgearbeiteten Mustersatzungen handelt.

Gemäß § 7 Z. 5 der Verwaltungssatzungen aus 1942 können die überstimmten Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Behörde fügen.

Innerhalb dieser Frist erhob der Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz auch gegen den Beschluss der Vollversammlung vom 25. Jänner 1980, die von der Agrarbehörde aufgelegten Satzungen anzunehmen und die derzeit bestehenden außer Kraft zu setzen, Minderheitenbeschwerde mit der Begründung:

a) Die neue Formulierung des Zweckes der Agrargemeinschaft werde dem Zweck einer Agrargemeinschaft weniger gerecht; wenn eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen betreibe, sei der Gegenstand in die Satzung aufzunehmen, eine allgemeine Formulierung könne als überflüssig entfallen;

b) das Vollversammlungsprotokoll müsse sofort in das Beschlussbuch eingetragen werden, um nachträglich Änderungen oder Irrtümer auszuschalten;

c) es bestehe kein Grund, die Zuständigkeit der Vollversammlung zu beschneiden und dem Ausschuss Agenden zu übertragen, die bisher Aufgabe der Vollversammlung gewesen seien (Jagdvergabe, Jagdverpachtung, Abschluss von Verträgen mit einem Wert über S 20.000,--, Genehmigung der Prozessführung);

d) Beschlüsse des Ausschusses und der Termine der Ausschusssitzungen müssten, um eine wirksame Kontrolle durch die Mitglieder zu gewährleisten, den einzelnen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden; es fehle die Angabe des Ortes der Kundmachung von Ausschussbeschlüssen;

e) die Fristsetzung zur Erhebung von Beschwerden und Einsprüchen wäre analog der einheitlichen Rechtsmittelfrist mit 14 Tagen zu bestimmen, durch die Verkürzung der Einspruchsfrist werde die Rechtsmittelmöglichkeit unzulässig beschränkt;

f) § 7 der Mustersatzung führe zu einer ungleichen Behandlung der Frau, da nach dem Inhalt dieser vorgesehenen Bestimmung nur der Ehemann zur Vertretung seiner Frau einer Vollmacht nicht bedürfe, gleiches für die Vertretung des Ehemannes durch die Ehefrau jedoch nicht vorgesehen sei.

Der Beschwerdeführer beantragte, den Beschluss der Vollversammlung vollinhaltlich aufzuheben.

Mit Bescheid vom 3. April 1980, Zl. III b1-417 R/52, gab die Agrarbehörde erster Instanz dem Einspruch mit der Begründung nicht Folge, dass der Einspruchswerber keinen Punkt angeführt habe, welcher den gesetzlichen Regeln über die Satzung widerspräche.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Berufung, in der er geltend machte, dass ihm von der Behörde erster Instanz darin beigepflichtet worden sei, dass alle Protokolle vor Ende der Vollversammlung in das Beschlussbuch einzutragen und zu verlesen seien, weil dadurch Irrtümer ausgeschaltet werden könnten; wesentlich sei jedoch, dass in den Satzungen zwischen ordentlicher und außerordentlicher Bewirtschaftung unterschieden werden müsste, wobei der Ausschuss die Agenden der ordentlichen Bewirtschaftung zu führen hätte; soweit Maßnahmen jedoch eine Belastung des Gemeinschaftsvermögens mit sich brächten, was bei Abschluss von Verträgen (Jagdvergabe, Prozessführung etc.) der Fall sei, wäre die Zustimmung der Vollversammlung notwendig. Die alleinige Entscheidung über das Gemeinschaftsvermögen durch den Ausschuss verlege die Zuständigkeit von der Vollversammlung zu letzterem. Die Kundmachung der Beschlüsse des Ausschusses sei in Schriftform (Kurrenda oder Postzustellung) notwendig, damit eine sichere Kontrolle gewährleistet sei. Nicht gerechtfertigt sei auch die Einschränkung der Frist zur Erhebung von Beschwerden und Einsprüchen mit acht Tagen oder einer Woche. Generell wäre in diesem Falle eine Angleichung an die Rechtsmittelfristen von 14 Tagen erforderlich. Eine Einschränkung, dass die Ehefrau bei Vertretung des Mannes einer Vollmacht bedürfe, widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz. Der Beschwerdeführer beantragte, in Stattgebung der Berufung den Vollversammlungsbeschluss aufzuheben.

Die belangte Behörde wies in ihrem nur insoweit vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 12. Juni 1980, Zl. LAS-53/5, die Berufung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die §§ 35, 36, 37 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978), sowie auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, die Agrarbehörde erster Instanz habe gemäß § 37 Abs. 2 TFLG 1978 in Verbindung mit § 7 der Verwaltungssatzungen aus 1942 entschieden. Die Satzung müsse den Bestimmungen des § 36 TFLG 1978 entsprechen; der Beschwerdeführer habe keinen Punkt in den Satzungen anführen können, der den Regelungen in dieser gesetzlichen Bestimmung widerspräche. Die neue Formulierung des Zweckes der Agrargemeinschaft sei durch langjährige Judikatur der Agrarbehörden ausgestaltet. Jede Aufnahme eines Gewerbebetriebes durch die Agrargemeinschaft sowie jede Änderung der Betriebsform bedürfe einer Satzungsänderung. Die Errichtung eines Unternehmens erfordere nach den vorgesehenen Satzungen ohnehin eine Genehmigung durch die Agrarbehörde. Im Genehmigungsverfahren müsse die Agrarbehörde auf die Interessen der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder gebührend Rücksicht nehmen. Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 3 der vorgesehenen Verwaltungssatzungen sei nach Auffassung der belangten Behörde der gesetzlichen Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit. D TFLG 1978 bezüglich der Führung des Protokollbuches bei Vollversammlungen hinreichend Rechnung getragen. Auch bei der bisher in Geltung stehenden Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft sei nicht vorgesehen, dass die Niederschrift über die Vollversammlung sofort, wie es der Beschwerdeführer wünsche, in das Beschlussbuch eingetragen werden müsse. Es träfe nach der von der Vollversammlung beschlossenen Verwaltungssatzung ohnehin zu, dass Abschlüsse über Pachtrechte der Vollversammlung vorbehalten blieben, weise § 9 Abs. 2 dieser Satzungen doch die Verpachtung von Grundstücken der Vollversammlung zu. Vom Zweckmäßigkeitsstandpunkt aus könne der Wunsch des Beschwerdeführers, alle Vermögensverfügungen über S 20.000,-- sowie die Einleitung gerichtlicher Schritte der Vollversammlung zuzuweisen, nicht geteilt werden. Auch wäre es nicht verwaltungsökonomisch, jedem Gemeinschaftsmitglied die Termine von Ausschusssitzungen und die Ausschussbeschlüsse schriftlich zuzustellen. Dass die Kundmachung von Ausschussbeschlüssen dort erfolge, wo der Sitz der Agrargemeinschaft, jener des Obmannes und der Agrargemeinschaftsmitglieder sei, verstehe sich von selbst. Das Bedürfnis nach rascher Erledigung sei der Grund dafür, dass die Einspruchsfrist nicht mit 14 Tagen bestimmt sei. § 7 Abs. 1 letzter Satz der Mustersatzung sei im Hinblick auf § 36 Abs. 2 TFLG 1978 nicht gleichheitswidrig. Die Agrargemeinschaft sei ein Selbstverwaltungskörper, dessen eigenverartwortlicher Besorgung auch die Beschlussfassung über die Satzungsänderung und den Antrag an die Agrarbehörde, die Satzungsänderung bescheidmäßig durchzuführen, gehöre. Die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde könne in derartige Beschlussfassungen nur dann eingreifen, wenn die Agrargemeinschaft Selbstverwaltungsmaßnahmen setze, die zum wesentlichen Nachteil ihrer Mitglieder gereichen würden. Dies sei hier nicht der Fall.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid nach der von ihm vorgenommenen ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes in seinem durch die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 gewährleisteten Recht auf Nutzung des Grundvermögens, seinem Recht auf Beachtung der Bestimmungen der §§ 35 bis 37, 62 bis 70 dieses Gesetzes sowie in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren unter Beachtung der Bestimmung des § 59 AVG 1950 verletzt. Nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht als Mitglied der Agrargemeinschaft auf Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse der Vollversammlung verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift sowie auf die Ergebnisse der vom Beschwerdeführer fristgerecht beantragten und vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verhandlung erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Novelle 1974, BGBl. Nr. 476, ist der Instanzenzug erschöpft.

Der Beschwerdeführer macht in erster Linie zur Begründung der von ihm behaupteter Rechtswidrigkeit geltend, dass gemäß § 69 Abs. 1 TFLG 1973 die Änderung der Verwaltungssatzungen nur der Agrarbehörde zustehe; sie könne entweder auf Antrag der Gemeinschaft oder von Amts wegen erfolgen.

Gemäß § 34 Abs. 2 TFLG 1978 ist die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften mit Bescheid (Satzungen) zu regeln. Gemäß § 69 Abs. 1 TFLG 1978 steht die Abänderung der nach dem Teilungs-Regulierungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 61/1909, oder nach diesem Gesetz aufgestellten Verwaltungssatzungen nur der Agrarbehörde zu. Sie kann entweder auf Antrag der Gemeinschaft oder von Amts wegen erfolgen. Der Antrag der Gemeinschaft muss auf einem den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass diese Bestimmung des Gesetzes auch auf die nach dem Gesetz vom 6. Juni 1935, betreffend die Regelung der Flurverfassung (Flurverfassungs-Landesgesetz, FLG), LGBl. Nr. 42/1935, aufgestellten Verwaltungssatzungen zutrifft, da eine mit § 86 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 32/1952 - dem Stammgesetz der Wiederverlautbarung aus 1969, LGBl. Nr. 34, welche ihrerseits als Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54, wiederverlautbart wurde - übereinstimmende Vorschrift bereits in § 86 Abs. 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/1935, enthalten war.

Gemäß § 8 lit. e der Verwaltungssatzungen aus 1942 gehört zum Wirkungskreis der Vollversammlung "Die Beantragung einer Abänderung des Regelungsplanes".

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass es der Agrargemeinschaft selbst nicht zukommt, ihre Satzung zu ändern, also eine andere Satzung anzunehmen. Die Agrargemeinschaft hat nach dem Gesetz nur die Befugnis, bei der Agrarbehörde erster Instanz einen Antrag auf Abänderung der Verwaltungssatzungen zu stellen, der von einem entsprechenden Beschluss des hiefür zuständigen Organes der Gemeinschaft, im Falle der mitbeteiligten Partei also auf einem Beschluss der Vollversammlung, beruhen muss. Dieser Beschluss darf daher, soll er gesetzmäßig sein, nur dahin lauten, dass ein Antrag auf Abänderung der Verwaltungssatzungen an die Agrarbehörde zu stellen sei. Folgt man im Beschwerdefall dem Protokoll über die außerordentliche Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 25. Jänner 1980, so hat diese Vollversammlung nicht beschlossen, einen Antrag auf Änderung der Satzung bei der Agrarbehörde erster Instanz zu stellen, sondern die "Annahme neuer Satzungen" entsprechend den von der Agrarbehörde erster Instanz erarbeiteten Mustersatzungen und die gleichzeitige Außerkraftsetzung der alten Satzungen. Eine Befugnis zur Annahme neuer Satzungen steht der Agrargemeinschaft und damit auch der Vollversammlung als deren Organ nicht zu. Ein derartiger Beschluss verletzt somit das Gesetz, weshalb der Beschluss gemäß § 37 Abs. 6 TFLG 1978 von der Agrarbehörde aufzuheben gewesen wäre.

Die Gesetzwidrigkeit eines Vollversammlungsbeschlusses stellt einen triftigen Grund im Sinne des § 7 Z. 5 der Verwaltungssatzungen aus 1942 dar, der ein in der Minderheit gebliebenes Mitglied berechtigt, gegen den Mehrheitsbeschluss bei der Agrarbezirksbehörde (nunmehr Agrarbehörde erster Instanz) Beschwerde zu führen.

Da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Vollversammlung der mitbeteiligten Partei den Beschluss mit dem erwähnten Inhalt gefasst hat, hätte sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dieser Beschluss das Gesetz verletzt und daher von der Agrarbehörde erster Instanz aufzuheben gewesen wäre.

Der belangten Behörde kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie in ihrer Gegenschrift ohne jede Unterscheidung die Meinung vertritt, die gesetzliche Konstruktion bezüglich der Beaufsichtigung der Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde deute eher darauf hin, dass die Beaufsichtigungspflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen dem Bereich der Verfolgung und Wahrung öffentlicher Interessen zuzuordnen sei, auf deren Einhaltung dem einzelnen Agrargemeinschaftsmitglied ein subjektives öffentliches Recht durch das Gesetz nicht eingeräumt sei, und wenn die belangte Behörde zum Beleg dieser Ansicht auf

§ 7 Z. 5 der Verwaltungssatzungen aus 1942 hinweist, nach dessen Inhalt sich die Agrargemeinschaftsmitglieder dem instanzenmäßigen Ausspruch der Aufsichtsbehörde fügen müssen.

§ 37 TFLG 1978 handelt seiner Überschrift nach von der Aufsicht über die Agrargemeinschaften. Der Inhalt der unter dieser Überschrift stehenden Bestimmungen erstreckt sich jedoch nicht nur auf die von der belangten Behörde in den betreffenden Ausführungen in ihrer Gegenschrift allein ins Auge gefasste aufsichtsbehördliche Tätigkeit der Agrarbehörden, sondern im Hinblick auf den Abs. 2 dieses Paragraphen, wonach über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden hat, auch auf die Jurisdiktion über die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis den Mitgliedern gegenüber der Gemeinschaft oder anderen Mitgliedern entspringenden subjektiven Rechte. Zu solchen Streitigkeiten gehören die über Rechtsmittel gegen Verfügungen (Beschlüsse) der Organe der Agrargemeinschaft (§ 36 Abs. 1 fit. e TFLG 1978). Auch bei Erfüllung dieser Aufgabe der Aufsicht über die Agrargemeinschaften hat die Agrarbehörde den Auftrag des Gesetzgebers, als Maßstab ihrer Beurteilung die Verwaltungssatzungen, die Gesetze und die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Abs. 1 und Abs. 6 des § 37 TFLG 1978) heranzuziehen, zu beachten. Dass die Gestaltung der Einrichtung und Tätigkeit von Agrargemeinschaften (§ 34 Abs. 2 TFLG 1978) subjektive Rechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft berührt, kann einem Zweifel nicht unterliegen. Dem Schutz dieser subjektiven Rechte hat die rechtsprechende Tätigkeit der Agrarbehörden im Sinne des § 37 Abs. 2 TFLG 1978 zu dienen. Gegenteiliges ist aus § 7 Z. 5 der Verwaltungssatzungen aus 1942 nicht zu entnehmen. Die Erklärung in dieser Bestimmung der Verwaltungssatzungen, dass sich die Minderheit dem streitentscheidenden, instanzenmäßigen Ausspruch der Behörde zu fügen habe, ist nichts anderes, als ein belehrender Hinweis auf die Wirkungen der materiellen Rechtskraft behördlicher Entscheidungen. Dieser Stelle der Verwaltungssatzungen könnte auch nicht entnommen werden, dass der Minderheit der durch Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewährleistete Rechtsschutz nicht zustünde.

Der Beschwerdeführer verweist daher zu Recht in der Begründung seiner Beschwerde darauf, dass nur der Agrarbehörde die Änderung der Verwaltungssatzungen zusteht, nicht also der Vollversammlung der Agrargemeinschaft die Annahme geänderter Satzungen, da die Vollversammlung als nach der Verwaltungssatzung hiefür zuständiges Organ nach dem Gesetz nur die Befugnis hat, einen Beschluss darüber zu fassen, ob die Agrargemeinschaft einen Antrag auf Abänderung der Satzungen an die Agrarbehörde richten soll oder nicht, und welchen Inhalt dieser Antrag haben soll. Solcherart macht der Beschwerdeführer zutreffend eine Verletzung seines Rechtes auf Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung, der das Gesetz verletzt, geltend.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war und sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Ausführungen der Beschwerde entbehrlich erwies.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch zu folgenden Hinweis veranlasst:

Die Begründung des angefochtenen Bescheides vermittelt den Eindruck, dass die belangte Behörde, als sie die beanstandeten Teile der von der Agrarbehörde erster Instanz erarbeiteten Mustersatzungen untersuchte, § 36 TFLG 1978 als einzigen gesetzlichen Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungssatzungen ansah. Eine solche Rechtsmeinung wäre unzutreffend. Der erste Absatz des § 36 TFLG 1978 enthält nur die Aufzählung eines Minimalkataloges an Themen, mit denen sich Bestimmungen der Satzungen zu befassen haben, gibt aber für die inhaltliche Gestaltung der Themenbereiche, sieht man davon ab, dass etwa aus § 36 Abs. 1 lit. e TFLG 1978 wohl auch zu entnehmen ist, dass Rechtsmittel gegen Verfügungen (Beschlüsse) der Organe der Agrargemeinschaft eingeräumt werden müssen, keinen Aufschluss. Der zweite Absatz des § 36 TFLG 1978 lässt nur zum Thema der Stimmabgabe von Mitgliedern eine gewisse inhaltliche Vorausbestimmung erkennen, die von Satzungen auf diesem Teilgebiet zu beachten sind.

Die Prüfung der inhaltlichen Gestaltung der Satzung allein an Hand der Bestimmung des § 36 TFLG 1978 auf ihre Gesetzmäßigkeit wäre somit unzureichend. Es muss vielmehr die Gesamtheit jener Bestimmungen dieses Gesetzes, welche die Aufgaben der Agrargemeinschaften ernennen lassen, und jener Bestimmungen, welche Einrichtung und Tätigkeit von Agrargemeinschaften bereits selbst regeln (vgl. etwa § 35 TFLG 1978), zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von in Aussicht genommenen Verwaltungssatzungen herangezogen werden. Zu den Bestimmungen der ersten Kategorie gehören etwa § 38 Abs. 4 TFLG 1978, aus dem ersichtlich ist, dass es in erster Linie Aufgabe der Agrargemeinschaften ist, der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaften zu dienen, in zweiter Linie erst, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit anderer landwirtschaftlicher Betriebe zu erwirken; § 40 Abs. 1 TFLG 1978, der erkennen lässt, dass das Gemeinschaftsvermögen zum Wohle der Stammsitzliegenschaften erhalten werden soll, aber auch, dass die Agrargemeinschaften landeskulturellen Interessen dienen. Vergleichbare Zielsetzungen sind auch § 42 Abs. 4 TFLG 1978 zu entnehmen.

Bereits diese Bestimmungen zeigen, dass es Aufgabe der Agrargemeinschaft ist, einerseits ihren bisherigen Mitgliedern, insbesondere den jeweiligen Eigentümern von Stammsitzliegenschaften, aber auch dem Interesse der Landeskultur durch Bewahrung des Vermögens der Agrargemeinschaften in einer den zeitgemäßen Interessen der Landeskultur entsprechenden Art und Weise sowie durch die zweckmäßige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens zu dienen. Verwaltungssatzungen, die es unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der jeweiligen Agrargemeinschaft erlauben, diese Zielsetzungen zu erreichen und die überdies jene Bestimmungen des Gesetzes beachten, die bereits selbst Einrichtung und Tätigkeit von Agrargemeinschaften regeln, werden als nicht gesetzwidrig anzusehen sein.

Dementsprechend wird eine Abänderung bestehender Satzungen nur insoweit als gesetzmäßig anzusehen sein, als die in Aussicht genommenen Änderungen vorteilhaft in Sinne des aufgezeigten Prüfungsmaßstabes sind.

Das Vorliegen dieser Voraussetzung vermag der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der im angefochtenen Bescheid und von den in der Gegenschrift angestellten Überlegungen etwa im Verhältnis von § 3 lit. b und c sowie § 11 lit. a der Verwaltungssatzungen aus 1942 zu § 9 Abs. 2 und § 12 der von der Agrarbehörde erster Instanz erarbeiteten Mustersatzungen ebenso wenig zu erkennen, wie im Verhältnis von § 10 Z. 12 der Verwaltungssatzungen aus 1942 zu § 11 der erwähnten Mustersatzungen. Dass die Jagdverpachtung nach den Mustersatzungen nicht unter den Wirkungskreis der Vollversammlung gehört, hat die belangte Behörde, wie ihren Ausführungen in der Gegenschrift zu entnehmen zu sein scheint, mittlerweile selbst erkannt. Auch für die besondere Behandlung der Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann in § 7 Abs. 1 letzter Satz der Mustersatzungen besteht insbesondere nach Aufhebung des § 1238 ABGB durch Art. I Z. 13 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl. Nr. 280, keine Rechtfertigung vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit der Einrichtung und Tätigkeit der Agrargemeinschaften. Die betreffende Bestimmung der Mustersatzungen widerspricht daher der nunmehr abschließenden Regelung in § 36 Abs. 2 TFLG 1978 über die Pflicht zum Vollmachtsnachweis bei gewillkürter Vertretung eines Mitgliedes durch ein Familienmitglied. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Erkenntnisses hinsichtlich des Ortes der Kundmachung von Ausschussbeschlüssen eine Vielzahl von Kundmachungsorten zur Auswahl stellt, wenn sie auf den Sitz des Obmannes und den Sitz der Agrargemeinschaftsmitglieder verweist, die voneinander erheblich abweichen können; dadurch wird von der belangten Behörde geradezu bestätigt, dass sich der Mustersatzung über die Stelle sowie die Art und Weise der Kundmachung nichts entnehmen lässt, die Mustersatzung insofern also ihrer Regelungsaufgabe nicht gerecht wird.

Wien, am 13. Jänner 1981

Schlagworte

Amtsbekannte Familienmitglieder Ehegatten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002361.X00

Im RIS seit

30.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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