Entscheidungsdatum
10.08.2015Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 07.08.2015, Zl. L514 1434856-1/10, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 07.08.2015, Zl. L514 1434856-1/10, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 03.05.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 13.05.2013, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 12 07.459-BAG. Mit Schriftsatz vom 07.08.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2015, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2013, Zl. 1207.459-BAG, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.05.2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. L514 1434856-1/6E, am 17.03.2014 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der angefochtene Bescheid gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 18.03.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat das Erkenntnis am 20.03.2014 persönlich übernommen.Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.05.2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. L514 1434856-1/6E, am 17.03.2014 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 18.03.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat das Erkenntnis am 20.03.2014 persönlich übernommen.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 17.03.2014, Zl. L514 1434856-1/6E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 17.03.2014, Zl. L514 1434856-1/6E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag, mangelnder Anknüpfungspunkt, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1434856.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015