TE Vwgh Erkenntnis 1981/3/17 2795/80

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Veröffentlicht am 17.03.1981
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2797/80 Siehe: 2769/80 E 17. März 1981

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerden des Ing. GH in G, vertreten durch Dr. Franz Wiesner, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark jeweils vom 30. Juni 1980, Zl. GZ. 8-253 Ho 11/2-1980 und Z1. GZ. 8-253 Ho 8/2-1980, jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von

a)

zu Zl. 07/2795/80 S 3.330,--

b)

zu Zl. 07/2797/80 S 3.270,--

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

A

I.1. Laut dem Schreiben der Bezirksforstinspektion Graz vom 25. August 1978 wurde von dieser am selben Tag festgestellt, dass der Beschwerdeführer (Waldbesitzer) im mittleren, nördlichen Teil eines durch die Parzellennummer und die Katastralgemeinde bezeichneten Waldgrundstückes eine unbefugte Rodung vorgenommen habe. Der in Frage stehende Grundstücksteil sei überdies mit einer zwei- bis fünfjährigen Fichten-, Kiefern-, Laubholz- und Naturverjüngung bestockt gewesen. Durch das Einebnen des Grundstücksteiles habe der Beschwerdeführer nicht nur gegen das Rodungsverbot verstoßen, sondern auch eine Waldverwüstung begangen.

2. Mit dem am 18. September 1978 dem Beschwerdeführer zugestellten Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 13. September 1978 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (in der Folge: Behörde) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, im mittleren -

nördlichen Teil des erwähnten Waldgrundstückes, auf einer Fläche von rund 0,03 ha eine unbefugte Rodung vorgenommen zu haben, und hiedurch eine Übertretung gemäß §§ 16 und 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (in der Folge: FG), begangen zu haben.

3. Der Beschwerdeführer bestritt in einer durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten schriftlichen Stellungnahme die Berechtigung dieses Vorwurfes mit der Begründung, wegen eines Windbruches auf dem eingangs erwähnten Grundstück, bei welchem eine große Anzahl des Baumbestandes buchstäblich entwurzelt worden sei, hätte der Beschwerdeführer im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Bezirksforstinspektion an einer anderen Stelle seines Besitzes die Wiederaufforstung vorgenommen, weil es an der Windbruchstelle wegen des dortigen versumpften Bodens untunlich gewesen wäre, eine Wiederaufforstung zu versuchen. Der Beschwerdeführer habe eine um mindestens 1.000 m2 größere Fläche als die Windbruchfläche bzw. die nichtaufgeforstete Fläche auf seinem Besitz aufgeforstet.

4. Die zur Äußerung zu dieser Stellungnahme aufgeforderte Bezirksforstinspektion erklärte der Behörde schriftlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Aufforstung nichts mit der betroffenen Waldfläche zu tun habe; auch der Windwurf habe nicht auf der "angezeigten" Fläche stattgefunden, sondern Randbäume des noch vorhandenen Bestandes im nördöstlichen Teil des selben Grundstückes an der Grenze zu einer mit der Grundstücksnummer bezeichneten, verbauten Fläche betroffen. Wie beigelegten Bildern zu entnehmen sei, seien die Rodungen auf einer bereits vor einigen Jahren genutzten Schlagfläche, die größtenteils bereits wieder natürlich verjüngt gewesen sei, vorgenommen worden.

5. Mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1979 erkannte die Behörde hierauf den Beschwerdeführer schuldig, im Sommer 1978 in X durch Einebnen mittels eines Schubraupenfahrzeuges eine ca. 300 m2 umfassende Fläche im mittleren, nördlichen Teil des bereits erwähnten Waldgrundstückes der Holzzucht entzogen und die Produktionskraft des Waldes in diesem Bereich wesentlich geschwächt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a sowie nach § 17 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 und 6 FG begangen zu haben; deshalb wurde über den Beschwerdeführer in diesem Straferkenntnis gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 und 6 FG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt; die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 7 Tagen bestimmt. In der Begründung des Straferkenntnisses ging die Behörde davon aus, dass anlässlich amtlicher Erhebungen am 25. August 1978 und am 11. September 1978 festgestellt worden sei, dass die Fläche von 300 m2 des erwähnten Grundstückes mittels eines Schubraupenfahrzeuges Type Poclain TCS in Form von großräumigen Erdbewegungen gerodet worden sei. Die durch ein Forstorgan angeordnete sofortige Einstellung der Rodungsarbeiten sei nicht befolgt worden. Die in der schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers erwähnte Aufforstung entschuldige die unbefugte Rodung nicht. Der angeführte Windbruch habe nicht auf der den Straftatbestand bildenden Fläche stattgefunden, sondern Randbäume des derzeitigen Baumbestandes im nordöstlichen Teil dieses Grundstückes an der Grenze zu der mit einem Wohnhaus bebauten Liegenschaft umfasst. Aus den Farbaufnahmen sei ersichtlich, dass die Produktionskraft des Bodens wesentlich geschwächt wurde. Strafmildernde Gründe lägen nicht vor. Ein für die Strafbemessung erschwerender Grund sei darin zu erblicken, dass die behördlich verfügte Einstellung der Planierungsarbeiten nicht befolgt worden sei.

6. a) Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in welcher er Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung mit der Begründung geltend machte, der Rodungsbescheid sei bereits 1972 durchgeführt worden; bereits im Zuge dieser Rodung seien die zuständigen Behördenvertreter vom Beschwerdeführer beigezogen worden, sodass die Handlungsweise des Beschwerdeführers amtsbekannt gewesen sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer zur Begründung der Berufung vor, das Einebnen einer Fläche von ca. 300 m2 mittels eines Schubraupenfahrzeuges sei nach Rücksprache mit allen zuständigen Behördenvertretern durchgeführt worden, nachdem ein Ersatzgrundstück im Ausmaß von 4.000 m2, dessen Auswahl gemeinsam mit den zuständigen Behördenvertretern erfolgt sei, vom Beschwerdeführer als äquivalente Fläche für das gerodete Grundstück mit Wald bepflanzt worden war. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch die Strafbemessung und brachte in diesem Zusammenhang vor, dass ein Erschwerungsgrund nicht gegeben sei. Es sei unrichtig, dass die Verfügung zur Einstellung der Planierungsarbeiten nicht befolgt worden sei; der Beschwerdeführer habe nur diejenigen Waldflächen, die durch notwendige Schlägerungen hätten beseitigt werden müssen, im Einvernehmen mit der Behörde auf wesentlich größere Waldflächen verlegt, sodass dadurch für die Allgemeinheit sogar günstigere Bedingungen geschaffen worden seien.

b) Auf Grund einer Aufforderung des Landeshauptmannes von Steiermark (in der Folge: belangte Behörde), sich zu einer von der Fachabteilung für das Forstwesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Berufung des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahme zu äußern, brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter noch vor, dass es sich nicht nur um Schlägerungen wegen Windbruches, sondern auch wegen Schädlingsbefalles mit dem Zweck gehandelt habe, die ernstliche Gefährdung umliegender Bestände zu vermeiden; wenn nun in der Folge, was ebenfalls zutreffe, auf Schlägerungsflächen Rodungen durchgeführt werden mussten, so liege der Grund darin, dass eine Wiederaufforstung wegen des Sumpfes nicht nur unzweckmäßig, sondern überhaupt ausgeschlossen erscheine, weshalb auch erst nach Entwässerung in bescheidenem Ausmaß ein Naturanflug habe gedeihen können. Die Feststellung in der Stellungnahme der Fachabteilung für das Forstwesen, dass der Flächenteil deshalb als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes anzusehen sei, weil keine Rodungsbewilligung erteilt worden sei, sei rechtlich unhaltbar, da man eine Bodenqualität, die sich ausschließlich aus den natürlichen Gegebenheiten ableiten lasse, niemals durch Bescheid ändern könne. Aus der geschilderten, in der Natur gegebenen Situation sei dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit verblieben, sodass ihm vorsätzliches Handeln nicht zur Last gelegt werden dürfe. Eine Rodung sei vom Beschwerdeführer nie beabsichtigt worden; die Einleitung eines Rodungsverfahrens sei nicht mehr möglich gewesen, weil die in der Natur gegebenen Umstände dem Beschwerdeführer und den Behördenvertretern erst später bekannt werden können, weshalb diese Arbeiten zur Abwendung größerer Schäden hätten durchgeführt werden müssen. Der Hinweis in der Berufung auf eine Rodungsbewilligung sei unrichtig, weil dem Beschwerdeführer nur eine Schlägerungsbewilligung für das Areal nördlich des Brunnens erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer betonte, dass er jederzeit in der Lage sei, im Rahmen eines Ortsaugenscheines die zum Nachweis seines Vorbringens erforderlichen Zeugen stellig zu machen und Urkunden vorzulegen; er beantragte, vor der Entscheidung über seine Berufung einen solchen Augenschein durchzuführen.

7. Mit Bescheid vom 30. Juni 1980, GZ. 8-253 Ho 8/2-1980, wurde dieser Berufung von der belangten Behörde nicht Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Zur Begründung ihres Bescheides wies die belangte Behörde auf die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid der Behörde erster Instanz hin und stellte ergänzend fest, dass dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin auf ein Ansuchen hin mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9. Oktober 1968 für eine im Westen des erwähnten Waldgrundstückes gelegene, 9.000 m2 große Teilfläche eine bedingte Rodungsbewilligung erteilt worden sei, die jedoch einen anderen Flächenteil betroffen habe, als das Verwaltungsstrafverfahren, und dass diese Rodungsbewilligung mangels Erfüllung der Bedingungen nicht mehr als relevant anzusehen sei. Zur Einwendung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 am 13. September 1978 erfolgt sei, und dass die unbefugte Rodung ein Dauerdelikt darstelle. Eine angebliche Rücksprache mit allen zuständigen "Behördenvertretern" könne nicht als Rodungsverfahren gewertet werden; dies müsse dem Beschwerdeführer von seinen vorangegangenen Rodungen hinreichend bekannt sein. Die Einstellung der hier in Betracht kommenden Verwaltungsübertretungen sei erst durch das persönliche Einschreiten des Forstaufsichtsorganes am 25. August 1978 erfolgt, was den Waldeigentümer nicht gehindert habe, am 11. September 1978 im unmittelbaren Anschluss daran wiederholt unbefugt eine Schubraupe einzusetzen. Da hinsichtlich der unbefugt gerodeten Fläche ein Rodungsverfahren nicht abgeführt worden sei, könne für diese Rodung auch keine Ersatzaufforstung bestehen. Das Vorbringen über die Unzweckmäßigkeit einer Wiederaufforstung wegen des sumpfartigen Geländes sei nicht relevant. Dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheines sei nicht näher zu treten gewesen, weil von einer derartigen Besichtigung neue Gesichtspunkte nicht zu erwarten und die vorliegenden Erhebungsergebnisse für die Entscheidung ausreichend seien. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Walderhaltung im Grüngürtel von Graz sei eine unbefugte Rodung in diesem Bereich entsprechend schwerer zu bewerten; die Höhe der ausgesprochenen Strafe sei unter Beachtung des gesetzlichen Strafrahmens gerechtfertigt.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 07/2797/80 protokollierte Beschwerde.

II. 1. Laut dem Schreiben der Bezirksforstinspektion Graz vom 25. September 1978 wurde von dieser am 12. September 1978 festgestellt, dass der Beschwerdeführer (Waldbesitzer) anschließend an die mit Schreiben vom 25. August 1978 (I. 1. oben) angezeigte unbefugte Rodung und Waldverwüstung im mittleren, nordwestlichen Teil des erwähnten Waldgrundstückes und im südwestlichen Teil dieses Grundstückes in der Nähe der Brunnenanlage abermals eine Fläche von ca. 0,03 ha unbefugt der Holzzucht entzogen habe. Teilweise seien diese Grundstücksteile überdies mit einer zwei- bis fünfjährigen Naturverjüngung von Kiefern- und Laubhölzern bestockt gewesen. Durch Einebnen dieses Grundstücksteiles habe der Beschwerdeführer nicht nur gegen das Rodungsverbot verstoßen, sondern auch eine Waldverwüstung begangen.

2. Mit dem am 12. Dezember 1978 dem Beschwerdeführer zugestellten Beschuldigten-Ladungsbescheid der Behörde vom 11. Dezember 1978 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, anschließend an die im mittleren, nordwestlichen Teil des erwähnten Waldgrundstückes, im Bereich, des südwestlichen Teiles dieser Liegenschaft in der Nähe der Brunnenanlage eine Fläche von 0,03 ha unbefugt der Holzzucht entzogen zu haben und hiedurch eine Übertretung gemäß §§ 16 und 17 FG begangen zu haben.

3. Der Beschwerdeführer bestritt in der durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten schriftlichen Stellungnahme die Berechtigung dieses Vorwurfes unter Hinweis auf die oben (I. 3.) wiedergegebene Stellungnahme.

4. Die zur Äußerung zu dieser Stellungnahme aufgeforderte Bezirksforstinspektion gab hierauf die bereits oben (I. 4.) erwähnte Erklärung ab.

5. Mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 1980 erkannte die Behörde den Beschwerdeführer schuldig, im Spätsommer 1978 in X, im südwestlichen Teil des erwähnten Waldgrundstückes, durch Einebnen mittels eines Schubraupenfahrzeuges eine ca. 300 m2 umfassende Teilfläche dieser Liegenschaft unbefugt der Holzzucht entzogen und die Produktionskraft des Waldbodens in diesem Bereich wesentlich geschwächt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a sowie nach § 17 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 und 6 FG begangen zu haben; deshalb wurde über den Beschwerdeführer in diesem Straferkenntnis gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 und 6 FG eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt; die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 11 Tagen bestimmt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses ging die Behörde von der Richtigkeit der im Schreiben (II. 1.) gegebenen Sachverhaltsschilderung aus. Danach sei auf der Fläche mittels eines Schubraupenfahrzeuges der Type Poclain TCS eine Rodung in Form von großräumigen Erdbewegungen ohne Bewilligung vorgenommen worden. Als Beweis, der die Intensität der Waldverwüstung darstelle, lägen zwei Farbfotos vor. Die gleichzeitig durch ein Forstaufsichtsorgan angeordnete sofortige Einstellung der Rodungsarbeiten sei nicht befolgt worden. Auf die schriftliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers erwiderte die Behörde wie in ihrem Straferkenntnis vom 17. Dezember 1979 (I. 5. oben). Eine Kompensationsaufforstung sei laut Aussage der Bezirksforstinspektion nicht nachzuweisen, da eine Rodungsbewilligung von der Forstbehörde nicht erteilt werde. Zur Strafbemessung vertrat die Behörde die Ansicht, dass Milderungsgründe nicht vorlägen, Erschwerungsgründe jedoch gegeben seien, weil die behördlich mehrfach verfügte Einstellung der Planierungsarbeiten nicht befolgt und der strafbare Tatbestand wiederholt worden sei.

6. a) Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in welcher er mit der oben (I. 6. a) wiedergegebenen Begründung Verjährung geltend machte. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die ihm angelastete Tätigkeit nicht in der von der Behörde angenommenen Art und Weise hätte erfolgen können, da es sich um einen Bagger und nicht um ein Schubraupenfahrzeug gehandelt habe, was deshalb wesentlich sei, weil in Wahrheit mit diesem Gerät die entwurzelten Stöcke, die auf dem Grundstück herumgelegen seien, aufgeladen und sodann mit einem Lastkraftwagen wegtransportiert worden seien, um die durch Sturmschäden verwüstete Fläche überhaupt wieder begehbar zu machen. Das Straferkenntnis sei außerdem rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer weder mutwillig noch vorsätzlich gehandelt habe, um die Grundfläche der Holzzucht zu entziehen. Die Räumung der verwüsteten Fläche habe einerseits durchgeführt werden müssen, um nicht die Gefahr von großflächig auftretenden Schädigungen durch Parasiten zu fördern, andererseits, um zumindest die Sturmschäden zu beseitigen; dies sei außerdem nach Herstellung des Einvernehmens mit den zuständigen Behördenvertretern geschehen. Da es sich bei dem Gelände um Sumpfgebiet handle, welches für die Bepflanzung mit Bäumen völlig ungeeignet sei, habe der Beschwerdeführer im Einvernehmen mit den zuständigen Behördenvertretern von sich aus ein Ersatzgebiet in vielfacher Größe bepflanzt, um die durch den Sturmschaden betroffene Fläche in einen Zustand versetzen zu können, der in Hinkunft die Versumpfung dieses Waldbodens vermeiden lasse. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch die Strafbemessung mit der Begründung, dass der von der Behörde erster Instanz angenommene Erschwerungsgrund nicht vorliege; dem Beschwerdeführer sei behördlicherseits eine Einstellung der Planierungsarbeiten nie aufgetragen worden, er habe in jeder Phase im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden gehandelt. Es handle sich nicht um eine Wiederholung, weil auch im Falle der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Rodungsarbeiten im August 1978 die gleichen Verhältnisse vorgelegen seien, die ihn dazu veranlasst hätten.

b) Auf Grund einer Aufforderung der belangten Behörde, sich zu einer von der Fachabteilung für das Forstwesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Berufung des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahme zu äußern, brachte der Beschwerdeführer noch das bereits oben (I. 6. b) Wiedergegebene vor.

7. Mit Bescheid vom 30. Juni 1980, GZ. 8-253 Ho 11/2-1980, wurde dieser Berufung von der belangten Behörde nicht Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Zur Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen auf den Bescheid der Behörde erster Instanz und traf hinsichtlich der Rodungsbewilligung vom 9. Oktober 1968 ergänzende, oben (I. 7.) bereits wiedergegebene Feststellungen. Zur Widerlegung des Verjährungseinwandes führte die belangte Behörde wie in ihrem Bescheid in der unter I. geschilderten Verwaltungsstrafsache mit der Abweichung aus, dass sie auf eine Verfolgungshandlung vom 11. Dezember 1978 hinwies. Unter Berufung auf die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme der Fachabteilung für das Forstwesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung führte die belangte Behörde an, es sei belanglos, in welcher Weise eine Waldverwüstung bzw. unbefugte Rodung herbeigeführte werde, ob mittels Schubraupe, Bagger oder durch eine sonstige mechanische oder händische Tätigkeit; auf einer Kahlschlagfläche träten Parasiten, die durch Verwüstung des Waldbodens dezimiert werden müssten, nicht auf. Die vereinzelt geworfenen Bäume auf einer benachbarten Fläche könnten das gesetzwidrige Handeln auf dem konkret angeführten Flächenteil keinesfalls entkräften. Es sei denkunmöglich, dass es bei einem Einvernehmen mit den zuständigen Behörden zu dem Strafverfahren hätte kommen können. Zur Behauptung, es handle sich um ein Sumpfgebiet, sei festzuhalten, dass die Waldbäume sehr viel Wasser aus dem Boden pumpten und der Zustand der Versumpfung erst durch die großflächige Entwaldung beinahe des gesamten Grundstückes verstärkt eingetreten sei. Der Behauptung, dass jeglicher Vorsatz fehle, könne nicht gefolgt werden, da am 25. August 1978 kaum 25 m entfernt die Waldverwüstung von einem behördlichen Organ eingestellt und das Strafverfahren (I. oben) eingeleitet worden sei. Von der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Einvernehmen mit den Behörden gehandelt, hätten sich die Forstorgane distanziert. Ihre Entscheidung zu dem im Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag und zur Bekämpfung der Strafbemessung begründete die belangte Behörde ebenso wie in ihrem Bescheid in der unter I. dargestellten Verwaltungsstrafsache.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof unter Z1. 07/2795/80 protokollierte Beschwerde.

B.

Die Beschwerden Zl. 07 /2795/80 und Zl. 07/2797/80 wurden vom Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten darauf verletzt, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und ihretwegen nicht bestraft zu werden. Er behauptet Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und beantragt deshalb deren Aufhebung.

Die belangte Behörde hat in beiden Beschwerdesachen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie jeweils beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strafbarkeitsverjährung war im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht eingetreten. Die Frage der Verjährung ist nämlich nur hinsichtlich des erhobenen Tatvorwurfes zu prüfen. Dieser wird in zeitlicher Beziehung durch die in den Straferkenntnissen genannte Tatzeit individualisiert. Tathandlungen, die dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht wurden, haben daher bei der Prüfung der Verjährungsfrage außer Betracht zu bleiben. Mit Rücksicht auf die in den Straferkenntnissen genannte Tatzeit war die Frist des § 31 Abs. 3 VStG 1950 nicht verstrichen.

Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gegebene Begründung zur Entkräftung des Einwandes der Verfolgungsverjährung ist insofern mangelhaft, als sie nicht feststellte, in welchem Geschehen sie die von ihr erwähnten Verfolgungshandlungen vom 13. September 1978 und vom 11. Dezember 1978 mit den von § 32 Abs. 2 VStG 1950 geforderten Eigenschaften erblickt. So ist es erklärlich, dass der Beschwerdeführer irrtümlich zur Ansicht gelangte, die belangte Behörde hätte ein Schreiben der Bezirksforstinspektion als Verfolgungshandlung gewertet. Von der belangten Behörde gemeint waren jedoch wahrscheinlich die beiden Ladungsbescheide (vgl. oben I. 1. und II. 1.). Diese stellten jedoch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 nicht dar, weil sie die nachmals zum Gegenstand des Schuldspruches gemachte, bestimmte Tat nicht bezeichnet hatten. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 muss stets eine bestimmte Tat betreffen und unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, 1664/75, Slg. N. F. Nr. 9664/A). Beide Ladungsbescheide enthielten hinsichtlich der Übertretung des Verbotes des § 16 FG nur die Anführung der genannten Gesetzesstelle, ohne irgendeine Erwähnung einer Tathandlung, die dieser Gesetzesstelle hätte untergeordnet werden können ("eine unbefugte Rodung vorgenommen" und "unbefugt der Holzzucht entzogen"). Hinsichtlich der Übertretung des Verbotes des § 17 FG beschränkte sich der Ladungsbescheid vom 13. September 1978 auf die Wiedergabe des Wortlautes des Gesetzes ("eine unbefugte Rodung vorgenommen"); er entbehrte deshalb ebenfalls der Bezeichnung einer bestimmten Tat. Der Ladungsbescheid vom 11. Dezember 1978 erhob den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe dem Rodungsverbot dadurch zuwidergehandelt, dass er eine Fläche "unbefugt der Holzzucht entzogen" habe. Die Nutzwirkung stellt nur eine der Wirkungen dar, die der Wald gemäß § 1 Abs. 1 FG auszuüben hat (Waldkultur); Rodung hingegen ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (§ 17 FG), sodass durch den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe eine Fläche unbefugt der Holzzucht entzogen, von dem auch in dieser Aussage liegenden Mangel einer Bezeichnung der Tat, durch welche dies geschehen sein soll, abgesehen, der Ausspruch eines Verdachtes der zitierten Übertretung nicht zu erblicken ist. Der in den Straferkenntnissen jedoch schließlich erhobene Tatvorwurf des "Einebnen" bzw. der "Einebnung" mittels eines Schubraupenfahrzeuges fand sich hingegen in den Ladungsbescheiden nicht.

Die belangte Behörde ist daher dem in der Berufung erhobenen Einwand der Verfolgungsverjährung mit einer unzureichenden Begründung entgegengetreten. Dieser Mangel wäre nur hinsichtlich der Übertretung des Rodungsverbotes und insofern nur dann unwesentlich, wenn feststünde, dass die eigenmächtige, verbotswidrige Verwendung des Waldbodens über den im Straferkenntnis genannten Tatzeitpunkt hinaus andauerte. Beim Verstoß gegen das Rodungsverbot handelt es sich nämlich um ein Dauerdelikt, welches so lange nicht abgeschlossen ist, als die eigenmächtige Verwendung des Waldbodens währt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1978, 75/78, Slg. N. F. Nr. 9674/A). Feststellungen zu dieser Frage wurden jedoch im Verwaltungsverfahren nicht getroffen. Hingegen stellt sich ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 lit. a FG nicht als Dauerdelikt dar, weil nicht das Herbeiführen und das Bestehenlassen eines bestimmten Erfolges den objektiven Tatbestand bildet, sondern lediglich die Herbeiführung des unerwünschten Erfolges.

Der Beschwerdeführer macht den angefochtenen Bescheiden weiters den Vorwurf, dass sein Vorbringen nicht auf Grund eines ausreichenden Verfahrens widerlegt worden sei. Wie sich aus der Schilderung des Sachverhaltes ergibt, war vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde eine Verletzung des Rodungsverbotes und des Verbotes der Waldverwüstung bestritten und vorgebracht worden, der Beschwerdeführer habe lediglich Sturmschäden aus forstwirtschaftlichen Rücksichten beseitigt, diese Beseitigung habe überdies auf eine Art und Weise stattgefunden, die die Zustimmung der zuständigen Behörden gefunden gehabt habe.

Gemäß § 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Was unter Waldkultur zu verstehen ist, ist § 1 Abs. 1 FG zu entnehmen. Gemäß § 16 Abs. 1 FG ist jede Waldverwüstung verboten; eine solche liegt gemäß der in diesen Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung gebrachten lit. a des zweiten Absatzes des § 16 FG vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird. Wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 FG nicht befolgt, begeht gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 FG eine Verwaltungsübertretung; gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt. Diese Übertretungen sind gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 des § 174 FG mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-

- oder mit Arrest bis zu 4 Wochen zu ahnden. Da diese Verwaltungsvorschriften über das Verschulden nichts anderes bestimmen, genügt gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinen Berufungen war es daher Aufgabe der belangten Behörde, zu überprüfen, ob das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten den Tatbestand der erwähnten Verwaltungsübertretungen entspricht und ob dem Beschwerdeführer Verschulden an der Verwirklichung des Tatbestandes zur Last fällt.

Hinsichtlich des Sachverhaltes hat sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden damit begnügt, auf die Feststellungen in den vor ihr bekämpften Straferkenntnissen zu verweisen. In den Straferkenntnissen war jedoch im Spruch nur davon die Rede, dass die erwähnten Flächen eingeebnet worden seien, in der Begründung davon, dass großräumige Erdbewegungen erfolgt seien. Diese Feststellungen reichten nicht aus, um beurteilen zu können, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers im Sommer 1978 und im Spätsommer 1978 gegen das Waldverwüstungsverbot und das Rodungsverbot verstoßen worden war. Umsomehr wäre es im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren Pflicht der belangten Behörde gewesen, nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens festzustellen, welcher Art die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen waren und welche Auswirkungen sie einerseits in Richtung auf die gemäß § 16 Abs. 2 lit. a FG maßgebenden Umstände, andererseits auf die Verwendung des Waldbodens zu Zwecken der Waldkultur (§ 17 Abs. 1 im Zusammenhang mit 1 Abs. 1 FG) hatten, um beurteilen zu können, ob Waldverwüstung und/oder Rodung vorlag; solche Feststellungen durfte die belangte Behörde auch nicht etwa deshalb für entbehrlich halten, weil der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 12. Mai 1980 den Ausdruck Rodung gebraucht habe, weil ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer zwischen Rodung und Fällung nicht genau unterscheidet. Auch die in den Verwaltungsakten liegenden beiden Bilder schließen nämlich nicht aus, dass vom Beschwerdeführer lediglich Sturmschäden in einer den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 17 Abs. 1 FG nicht widersprechenden Weise beseitigt wurden.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer aber auch ausdrücklich und mehrfach auf eine Genehmigung seines Vorgehens durch die zuständigen Organe der Forstbehörden berufen und sich bereit erklärt, hiefür Beweise zu erbringen. Damit hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde nicht nur die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens behauptet, sondern auch angeboten, seine Schuldlosigkeit unter Beweis zu stellen. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde mit der Behauptung begegnet, es sei denkunmöglich, dass es bei einem Einvernehmen mit den zuständigen Behörden zu dem Strafverfahren hätte kommen können, dass sich die Forstorgane davon distanziert hätten, der Beschwerdeführer habe im Einvernehmen mit ihnen gehandelt, und dass bereits am 25. August 1978 ein Behördenorgan die Waldverwüstung eingestellt habe und das Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die belangte Behörde ist mit diesen Ausführungen ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Für die Behauptung, es sei denkunmöglich, dass es bei einem Einvernehmen mit den zuständigen Behörden zum Strafverfahren gekommen wäre, fehlt es an der Begründung. Durch den Hinweis, die Forstorgane hätten sich von der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Einvernehmen mit den Behörden gehandelt, distanziert, wurde von der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zum Nachweis gegeben hatte, die Beweiswürdigung vorweggenommen. Die Verfügung eines Behördenorganes vom 25. August 1978, die Arbeiten einzustellen, schließt nicht aus, dass bereits vor diesem Zeitpunkt ein Einvernehmen hergestellt war; abgesehen davon fehlt es bisher an jeder Feststellung im Verfahren, zu welchem Zeitpunkt die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist. Den Verwaltungsakten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis in den Monat Mai 1979 infolge einer ärztlichen Behandlung nahezu ständig bettlägrig gewesen sein soll.

Die belangte Behörde hat es daher infolge Verkennung der Rechtslage unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und auf diese Weise ihre Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass diese gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden mussten.

Hinzuweisen ist noch darauf,

a) dass der von der belangten Behörde bestätigte Ausspruch in den Straferkenntnissen, es liege trotz Begehung zweier Verwaltungsübertretungen jeweils nur eine Verwaltungsübertretung vor, für die auch lediglich eine Strafe zu verhängen sei, gegen die Bestimmung des § 22 Abs. 1 VStG 1950 verstieß,

b) dass es die belangte Behörde trotz gegebener Anhaltspunkte (siehe die Erwägungen zur Strafbemessung in den Straferkenntnissen) nicht untersuchte, ob Gleichartigkeit der Begehungsform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, zeitliche Kontinuität und das Gesamtkonzept des Täters zur Annahme eines vom Sommer bis zum Spätsommer 1978 reichenden fortgesetzten Deliktes zwingen,

c) dass die durch § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 117/1978 zur Pflicht gemachte Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen in der Begründung des Bescheides im Sinne des § 60 AVG 1950 Niederschlag zu finden gehabt hätte.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und lit. b, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 erster Fall der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Danach gebührt weder Aufwandersatz für Einheitssatz noch für Umsatzsteuer, sodass das betreffende Mehrbegehren abzuweisen war.

Wien, am 17. März 1981

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002795.X00

Im RIS seit

17.03.1981

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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