Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.08.2015Norm
BDG 1979 §117 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 3
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist die Behörde bei einer Aufhebung verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Da im vorliegenden Fall dieser Rechtszustand, bereits durch die Aufhebung der Kostenentscheidung durch das BVwG hergestellt wurde, war es der DK nicht erlaubt neuerlich über die bereits entschiedene Sache zu entscheiden.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist die Behörde bei einer Aufhebung verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Da im vorliegenden Fall dieser Rechtszustand, bereits durch die Aufhebung der Kostenentscheidung durch das BVwG hergestellt wurde, war es der DK nicht erlaubt neuerlich über die bereits entschiedene Sache zu entscheiden.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem Ausspruch der BF hätte die Kosten des Verfahrens von Euro 100,- zu ersetzen, war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
Schlagworte
Herstellung des Rechtszustandes, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107610.1.03Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016