RS Bvwg 2015/8/11 W208 2107610-1

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Veröffentlicht am 11.08.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Norm

BDG 1979 §117 Abs2
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs5

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist die Behörde bei einer Aufhebung verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Da im vorliegenden Fall dieser Rechtszustand, bereits durch die Aufhebung der Kostenentscheidung durch das BVwG hergestellt wurde, war es der DK nicht erlaubt neuerlich über die bereits entschiedene Sache zu entscheiden.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist die Behörde bei einer Aufhebung verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Da im vorliegenden Fall dieser Rechtszustand, bereits durch die Aufhebung der Kostenentscheidung durch das BVwG hergestellt wurde, war es der DK nicht erlaubt neuerlich über die bereits entschiedene Sache zu entscheiden.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem Ausspruch der BF hätte die Kosten des Verfahrens von Euro 100,- zu ersetzen, war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

Schlagworte

Herstellung des Rechtszustandes, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107610.1.03

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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