RS Bvwg 2015/8/11 W208 2107610-1

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Veröffentlicht am 11.08.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Die Angelegenheit der Kostentragung wurde vom BVwG erledigt, in dem der diesbezügliche Spruchteil aufgehoben wurde. Die Entscheidung des BVwG in der Sache ist verbindlich und stellt eine entschiedene Sache (res iudicata) dar. Ist eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes unwiderrufbar und unanfechtbar geworden, so kann die mit ihr erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden. Es liegt Unwiederholbarkeit - "ne bis in idem" vor (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 864).Die Angelegenheit der Kostentragung wurde vom BVwG erledigt, in dem der diesbezügliche Spruchteil aufgehoben wurde. Die Entscheidung des BVwG in der Sache ist verbindlich und stellt eine entschiedene Sache (res iudicata) dar. Ist eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes unwiderrufbar und unanfechtbar geworden, so kann die mit ihr erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden. Es liegt Unwiederholbarkeit - "ne bis in idem" vor vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 864).

Schlagworte

Kostentragung, meritorische Entscheidung, ne bis in idem, res
iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107610.1.02

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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