Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.08.2015Norm
BDG 1979 §117 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Die Angelegenheit der Kostentragung wurde vom BVwG erledigt, in dem der diesbezügliche Spruchteil aufgehoben wurde. Die Entscheidung des BVwG in der Sache ist verbindlich und stellt eine entschiedene Sache (res iudicata) dar. Ist eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes unwiderrufbar und unanfechtbar geworden, so kann die mit ihr erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden. Es liegt Unwiederholbarkeit - "ne bis in idem" vor (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 864).Die Angelegenheit der Kostentragung wurde vom BVwG erledigt, in dem der diesbezügliche Spruchteil aufgehoben wurde. Die Entscheidung des BVwG in der Sache ist verbindlich und stellt eine entschiedene Sache (res iudicata) dar. Ist eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes unwiderrufbar und unanfechtbar geworden, so kann die mit ihr erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden. Es liegt Unwiederholbarkeit - "ne bis in idem" vor vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 864).
Schlagworte
Kostentragung, meritorische Entscheidung, ne bis in idem, resEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107610.1.02Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016