Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2015Norm
BDG 1979 §117 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht vorgelegen wären, sondern jene in § 28 Abs. 3 VwGVG umschriebenen Umstände - und demnach das BVwG, anstelle einer Entscheidung in der Sache eine Aufhebung dieses trennbaren Spruchteils mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen gehabt hätte - ändert dies nichts daran, dass die nunmehr vorliegende Sachentscheidung - mangels von keiner der Parteien eingebrachten Revision - in Rechtskraft erwachsen ist.Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht vorgelegen wären, sondern jene in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG umschriebenen Umstände - und demnach das BVwG, anstelle einer Entscheidung in der Sache eine Aufhebung dieses trennbaren Spruchteils mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen gehabt hätte - ändert dies nichts daran, dass die nunmehr vorliegende Sachentscheidung - mangels von keiner der Parteien eingebrachten Revision - in Rechtskraft erwachsen ist.
Schlagworte
Kostentragung, meritorische Entscheidung, Rechtskraft derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107610.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016