RS Bvwg 2015/8/11 W208 2107610-1

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Veröffentlicht am 11.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht vorgelegen wären, sondern jene in § 28 Abs. 3 VwGVG umschriebenen Umstände - und demnach das BVwG, anstelle einer Entscheidung in der Sache eine Aufhebung dieses trennbaren Spruchteils mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen gehabt hätte - ändert dies nichts daran, dass die nunmehr vorliegende Sachentscheidung - mangels von keiner der Parteien eingebrachten Revision - in Rechtskraft erwachsen ist.Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht vorgelegen wären, sondern jene in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG umschriebenen Umstände - und demnach das BVwG, anstelle einer Entscheidung in der Sache eine Aufhebung dieses trennbaren Spruchteils mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen gehabt hätte - ändert dies nichts daran, dass die nunmehr vorliegende Sachentscheidung - mangels von keiner der Parteien eingebrachten Revision - in Rechtskraft erwachsen ist.

Schlagworte

Kostentragung, meritorische Entscheidung, Rechtskraft der
Entscheidung, Trennbarkeit der Spruchteile

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107610.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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