RS Bvwg 2015/8/11 G306 2109417-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Norm

FPG §67 Abs1
FPG §69 Abs2
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 27.01.2007 keine Umstände zu entnehmen, welche die BF belasten würden und daher aufgrund des Gebots der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien auf Seiten der BF zu keine negativen Prognose führt. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als 8 1/2 Jahre vergangen. Dass erlassen Aufenthaltsverbot begründet sich auf eine von der BF am XXXX (beinahe vor 13 Jahren) begangene "Scheinehe". Die BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Aufgrund des bereits sehr lange zurückliegenden Grundes für die seinerzeitigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes (eingehen einer Scheinehe am XXXX vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass von der BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Daran ändert sich auch nichts, dass die BF offensichtlich trotz Aufenthaltsverbot nach wie vor im Bundesgebiet aufgehalten hat und wird dies auch dadurch relativiert, dass die BF unmittelbar nach der Abweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ihren gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des befristeten Aufenthaltsverbotes stellte und die belangte Behörde offensichtlich nicht in der Lage oder im Stande war über diesen Antrag innerhalb von 5 1/2 Jahren zu entscheiden, sodass die Entscheidung erst über eine Säumnisbeschwerde zustande kam. Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 27.01.2007 keine Umstände zu entnehmen, welche die BF belasten würden und daher aufgrund des Gebots der Einbeziehung der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG normierten Ermessenskriterien auf Seiten der BF zu keine negativen Prognose führt. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als 8 1/2 Jahre vergangen. Dass erlassen Aufenthaltsverbot begründet sich auf eine von der BF am römisch 40 (beinahe vor 13 Jahren) begangene "Scheinehe". Die BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Aufgrund des bereits sehr lange zurückliegenden Grundes für die seinerzeitigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes (eingehen einer Scheinehe am römisch 40 vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass von der BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Daran ändert sich auch nichts, dass die BF offensichtlich trotz Aufenthaltsverbot nach wie vor im Bundesgebiet aufgehalten hat und wird dies auch dadurch relativiert, dass die BF unmittelbar nach der Abweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ihren gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des befristeten Aufenthaltsverbotes stellte und die belangte Behörde offensichtlich nicht in der Lage oder im Stande war über diesen Antrag innerhalb von 5 1/2 Jahren zu entscheiden, sodass die Entscheidung erst über eine Säumnisbeschwerde zustande kam. Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.

Schlagworte

Aufhebung Aufenthaltsverbot, Ermessenskriterien, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2109417.1.03

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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