Entscheidungsdatum
12.08.2015Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W149 2110877-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zl. 1021739403/150263438, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zl. 1021739403/150263438, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3, 34 Abs. 2, 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festfestgestellt, dass damit XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 34, Absatz 2, 75, Absatz 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festfestgestellt, dass damit römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012,, (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.01.2013, Zl. 12 05.880-BAT, subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, reiste die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, gemeinsam mit ihren fünf minderjährigen Kindern mit einem österreichischem Visum in Österreich ein.
Sie stellte am 13.03.2015 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder.
Mit Datum vom 30.06.2015 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, (im Folgenden: Bundesamt) den Bescheid, FZ. 1021739403/150263438, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 03.07.2015 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2016 erteilt (Spruchpunkt III).Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Zur Begründung bezüglich der Nichtgewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass sie keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können.
Subsidiärer Schutz sei schon aufgrund der allgemein unsicheren, instabilen Lage in Somalia gewährt worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
2. Gerichtliches Verfahren
Mit Fax vom 16.07.2015 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids beim Bundesamt ein.Mit Fax vom 16.07.2015 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids beim Bundesamt ein.
Die Beschwerde langte am 20.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Den beiden Töchtern der Beschwerdeführerin, ihren drei Söhnen und ihrem Ehemann wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W149 2110874-1/6E, W149 2110870-1/2E (Töchter), W149 2110876-1/2E, W149 211089-1/2E, W149 2110872-1/2E (Söhne) und W149 1432248-1/10E (Ehemann) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG und Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,,
(BFA-VG).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt als nicht geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwN; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt als nicht geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwN; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Von einer mündlichen Verhandlung wäre keine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage zu erwarten gewesen.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , geboren XXXX . Sie ist Staatsbürgerin von Somalia.Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 , geboren römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin von Somalia.
Sie ist die leibliche Mutter des minderjährigen, unverheirateten Kindes XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W149 2110874-1/6E, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.Sie ist die leibliche Mutter des minderjährigen, unverheirateten Kindes römisch 40 , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W149 2110874-1/6E, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, das durch folgende Beweismittel bestätigt wird:
* Ergebnis der DNA-Analyse zur Abstammungsuntersuchung, VS-HUMS-Nr. 2236, wonach die Beschwerdeführerin mit einer Wahrscheinlichkeit von > 99,999999 % die Mutter von XXXX sei. Die Mutterschaft sei "praktisch erwiesen" (Privatgutachten vom 13.01.2015, vorgelegt im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin).* Ergebnis der DNA-Analyse zur Abstammungsuntersuchung, VS-HUMS-Nr. 2236, wonach die Beschwerdeführerin mit einer Wahrscheinlichkeit von > 99,999999 % die Mutter von römisch 40 sei. Die Mutterschaft sei "praktisch erwiesen" (Privatgutachten vom 13.01.2015, vorgelegt im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin).
* Kopie eines für XXXX in Mogadischu ausgestellten somalischen Reisepasses, in dem XXXX Nur als Mutter ausgewiesen ist, und österreichisches Visum der Tochter.* Kopie eines für römisch 40 in Mogadischu ausgestellten somalischen Reisepasses, in dem römisch 40 Nur als Mutter ausgewiesen ist, und österreichisches Visum der Tochter.
Das Gutachten wurde von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erstellt und es bestehen daher keine Zweifel an seinem Inhalt. Die letztgenannten Beweismittel sind amtlicher Herkunft und es bestehen daher ebenfalls keine Zweifel an ihrem Inhalt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist mit den Beweismitteln inhaltlich vollständig übereinstimmend.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Abs. 3).2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Absatz 3,).
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat (Abs. 4).Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat (Absatz 4,).
Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Abs. 5).Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Absatz 5,).
§ 34 Abs. 2 normiert, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennParagraph 34, Absatz 2, normiert, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Absatz 5, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 Z. 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Absatz 6, Ziffer 2, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A)
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Asyl gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005, da sie die Mutter des minderjährigen, unverheirateten Kindes ABDULLAH Lujena Abdinafac ist, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W149 2110874-1/6E, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005, da sie die Mutter des minderjährigen, unverheirateten Kindes ABDULLAH Lujena Abdinafac ist, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W149 2110874-1/6E, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision - Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung sich rechtlich unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W149.2110877.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015