Entscheidungsdatum
13.08.2015Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W207 2108524-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.05.2015, Passnummer: XXXX , betreffend Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.05.2015, Passnummer: römisch 40 , betreffend Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 70 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 18.10.2001 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.04.2001 auf Grundlage der §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 2 BEinstG dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 v.H. eingeschätzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 18.10.2001 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.04.2001 auf Grundlage der Paragraphen 2, Absatz eins und 14 Absatz 2, BEinstG dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 v.H. eingeschätzt.
Am 23.11.2001 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher ihm am 23.11.2001 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt wurde.
Mit Bescheid vom 10.01.2003 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bescheidmäßig fest, dass der Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgte, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehörte, dies wegen der zwischenzeitlich erfolgten Pensionierung des Beschwerdeführers.
Am 15.01.2014 stellte der Beschwerdeführer sowohl einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Diese Anträge wurden von der belangten Behörde auf Grundlage eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.02.2014, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ergab, nach Einräumung von Parteiengehör mit Bescheiden vom 10.04.2014 bzw. vom 11.04.2014 abgewiesen. Mit dem Bescheid vom 11.04.2014, mit dem der am 15.01.2014 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, wurde weiters ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 v.H. beträgt. Diese Bescheide erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Am 14.01.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.01.2015, stellte der Beschwerdeführer abermals sowohl einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Er legte diesen Anträgen "Ambulante Patientenbriefe" eines näher genannten Krankenhauses vom 14.02.2014 (diesen Patientenbrief hatte er bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt) und vom 28.11.2014 bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.02.2015 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Begutachtung durchgeführt in der Zeit von 9.20 Uhr bis 9.40 Uhr
Anamnese:
Der Antragsteller wurde zuletzt am 25.02.2014, Abl. 27, damals GdB von 70 % wegen koronarer Herzkrankheit und anderen Angaben (zu ergänzen: untersucht)
Derzeitige Beschwerden:
Ergänzend gibt der Antragswerber an, dass im Herbst 2014 eine neuerliche Herzkatheteruntersuchung stattgefunden hat, ebenso eine elektrophysiologische Abklärung, welche die Indikation für die Implantation eines anti- tachykarden Schrittmachersystems gebildet hat.
In Abl. 38 ein Befund aus dem Krankenhaus-L., derzeit H., vom 28.11.2014, darin wird ein eingeschränkte Leistungsfähigkeit NYHA III festgestellt, weitere Befunde liegen nicht vor.In Abl. 38 ein Befund aus dem Krankenhaus-L., derzeit H., vom 28.11.2014, darin wird ein eingeschränkte Leistungsfähigkeit NYHA römisch drei festgestellt, weitere Befunde liegen nicht vor.
Befragt, warum er die Eintragung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel beantragt habe, gibt er an, er könne nicht lange stehen, kaum länger als 10 Minuten, er leide unter brennenden Schmerzen in den Beinen. Außerdem muss er wegen der Entwässerung vermehrt und vor allem öfter Harn lassen. Er verweist auch darauf, dass er mit dem Arm und mit den Beinen Beschwerden habe.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Marcoumar, Tritace, Tritacide, Molsidolat, Dancor, Concor, Crestor, Torasemid, Magnesium
Sozialanamnese:
(wird nur soweit erhoben, wie für internistische Beurteilung erforderlich)
Beruf: Pens.
Pens, seit, früher
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Siehe oben!
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Adipositas
Größe: 171 cm, Gewicht: 104 kg, Blutdruck: 120/80 mmHg
Klinischer Status - Fachstatus:
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Vollprothese
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, Schrittmacher
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgerausch
Herz: reine rhythmische Herztöne
Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen Zeichen der chronisch venösen Insuffizienz, geringfügig Schwellungen im Unterschenkelbereich, keine höhergradigen Hautschäden, keine offenen Stellen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Beweglichkeit wie schon im Vorgutachten beschrieben, Gangbild etwas verlangsamt.
Status Psychicus:
Entfällt bei Begutachtung Im internistischen Fachbereich
Ergebnis der am 13.02.2015 durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Koronare Herzkrankheit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar die Leistungsfähigkeit reduziert ist, jedoch keine hochdosierte Entwässerungsbehandlung erforderlich ist.
05.05.03
60
2
Z. n. Thrombektomie an beiden Beinen
05.03.01
10
3
Postthrombotisches Syndrom an beiden Beinen 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung und leichte Hautveränderungen, jedoch keine offenen Stellen
05.08.01
20
4
Teilverlust des 5. Fingers der linken Hand, Bewegungsbehinderung auch des 3. und 4. Fingers
g.z. 02.06.35
30
5
Humerusfraktur, operativ versorgt, mit bleibender Bewegungsbehinderung
02.06.01
10
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da jahrelanges Leiden mit röntgenologisch dokumentierten Veränderungen
02.01.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 4 um 1 Stufe erhöht.
Leiden 4 stellt für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung dar und erhöht daher den Gesamt-GdB um 1 Stufe.
.........
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum
Vorgutachten:
Es ist keine einschätzungsrelevante Veränderung festzustellen.
.......
X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand"
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 31.03.2015 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, seine Herzkrankheit bedinge sowohl eine Entwässerungsbehandlung, die einen unkontrollierbaren Harndrang zur Folge habe, dessen Ausmaß der Sachverständige kaum vom Schreibtisch herab einzustufen in der Lage sei. Dass der Beschwerdeführer außerdem nicht im Stande sei, länger als 10 Minuten stehen zu können, ohne große Schmerzen zu erleiden, sei dem Sachverständigen nicht einmal eines Nachfrage wert gewesen. Die von ihm vorgelegten Atteste, verfasst von den den Beschwerdeführer seit Jahren behandelnden Professoren, "Kapazitäten allemal", seien kommentarlos zur Kenntnis genommen worden. Wegen des dadurch entstandene Eindruckes, den Sachverständigen würden die Probleme des Beschwerdeführers eher nicht tangieren oder interessieren, obwohl das sehr wohl seine Aufgabe wäre, ersuche der Beschwerdeführer um eine neuerliche Untersuchung gegebenenfalls auch durch einen von ihm (als Mindestpensionisten) bezahlten Sachverständigen.
Diese Einwendungen des Beschwerdeführers wurden dem Sachverständigen, der das Gutachten vom 25.02.2014 erstellt hatte, zur Stellungnahme vorgelegt, ob diese Einwände eine Änderung des Sachverständigengutachtens bewirken würden.
Der sachverständige Gutachter gab mit Schreiben vom 10.04.2015 folgende ergänzende Stellungnahme ab:
"Innerfachärztliches Sachverständigengutachten - Stellungnahme vom 10.04.2015
Sachverhalt:
In Aktenblatt 49 wird vorgebracht, dass unkontrollierbarer Harndrang vorliege, dass der Antragswerber nicht imstande sei, länger als 10 Minuten zu stehen, dass mir das nicht einmal eine Nachfrage wert gewesen wäre, dass die vorgelegten Atteste kommentarlos zur Kenntnis genommen wurden.
Er habe den Eindruck, seine Probleme würden mich nicht tangieren oder interessieren.
Beurteilung:
Es ist keine Erkrankung dokumentiert, welche einen unkontrollierbaren Harndrang zur Folge hätte. Keines der Medikamente, die mir der Antragswerber angegeben hat, bewirkt einen unkontrollierbaren Harndrang. Möglich und der allgemeinen Erfahrung entsprechend ist, dass Entwässernde Medikamente in Abhängigkeit von der Einnahmezeit vermehrte Harnproduktion und damit vermehrten Harndrang bedingen.
Die Nachfrage, warum er die Eintragung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln beantragt habe, ist in Aktenblatt 42 dokumentiert.
Im Akt befindliche Befunde und Atteste wurden berücksichtigt, ein weiterer Kommentar dazu war nicht erforderlich.
Die Angabe, nicht länger als 10 Minuten ohne Schmerzen stehen zu können, wurde zur Kenntnis genommen und dokumentiert, diese bedingt aber keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es ist daher keine Änderung angebracht."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2015 wurde der am 16.01.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpasses abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 22.05.2015 wurde auch der am 16.01.2015 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und spruchgemäß ausgeführt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 % beträgt.
Am 08.06.2015 langte folgendes E-Mail des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein:
"Passnummer: XXXX"Passnummer: römisch 40
Einspruch:
Der Arzt hat sich für mich 3 Minuten Zeit genommen. Ich habe den Eindruck (wie schon beim ersten Mal) das er seine Arbeit Widerwillig macht. Ich würde Sie bitten mich von einem unabhängigen Arzt untersuchen zu Lassen. Ich reiche auch nicht ein um eine Gratisvignette zu bekommen. Ich will nur mit meinem PKW Überall Stehenzubleiben.
Meine ganzen Befunde Haben schon.
Hier meine Medikamente:
....."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2015 erging - in beiden mit 22.05.2015 datierten Bescheiden der belangten Behörde ist die Behindertenpassnummer des Beschwerdeführers angeführt, der anzufechtende Bescheid sowie die belangte Behörde wurden nicht angeführt - folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer:
"Ihre beigelegte Beschwerde vom 08.06.2015 weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:"Ihre beigelegte Beschwerde vom 08.06.2015 weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:
> Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen.
> Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen.
> Sie haben die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden."
Mit E-Mail vom 06.07.2015 tätigte der Beschwerdeführer unter dem Betreff: "Mängelbehebungsauftrag" folgende Eingabe:
"Ich bemühe mich den Einspruch zu korrigieren.
Pass Nummer: XXXXPass Nummer: römisch 40
Betreff: Bundesbehindertengesetz;
Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung
Des Grades der Behinderung
Sozialministeriumservice
Landesstraße Landesstelle Wien
Babenbergerstraße 5
1010 Wien
Der Arzt (Gutachter) ist auf meine Krankheit nicht eingegangen,
Hat mich nicht untersucht.
Ich war in 3 Minuten fertig.
Da meine Ärzte anderer Ansicht sind, würde ich gerne von einem anderen Arzt untersucht werden."
Mit diesem dem Mängelbehebungsauftrag Folge leistenden Schreiben gab der Beschwerdeführer ausdrücklich bekannt, dass er gegen jenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2015, mit dem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, Beschwerde erhebt. Dieser ist daher verfahrensgegenständlich. Nicht umfasst vom Beschwerdegegenstand ist hingegen die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Er brachte am 16.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 70 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Passes ist, dies seit dem Jahr 2001, gründet sich auf den Akteninhalt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vom BVwG eingeholten ZMR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer vom 12.08.2015.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.02.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 13.02.2015, sowie auf die ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin vom 10.04.2014.
In diesem Gutachten und in dessen Ergänzung wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Insoweit in der Beschwerde bzw. im Rahmen der erfolgten Mängelbehebung ausgeführt wird, der Sachverständige habe sich für den Beschwerdeführer 3 Minuten Zeit genommen, so ist auf das Sachverständigengutachten vom 13.02.2015 zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass die persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers am 13.02.2014 in der Zeit von 9:20 Uhr bis 9:40 Uhr durchgeführt wurde. Aus diesem in den wesentlichen Teilen oben wiedergegebenen Gutachten ergibt sich auch, dass der sachverständige Gutachter - anders als in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.03.2015 vorgebracht - das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht im Stande, länger als 10 Minuten stehen zu können, ohne große Schmerzen zu erleiden, berücksichtigt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages, der Gutachter sei auf die Krankheit des Beschwerdeführers nicht eingegangen, er habe den Beschwerdeführer nicht untersucht, findet ausgehend vom Inhalt des oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Sachverständigengutachtens vom 13.02.2015, in dem u.a. die derzeitigen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden protokolliert sowie der klinische Status festgehalten sind, keine Bestätigung. Dass aber der begutachtende Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenserstellung gänzlich unzutreffende Protokollierungen getätigt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich behauptet und finden sich diesbezüglich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Dem Umstand, dass die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte anderer Ansicht seien als der begutachtende Sachverständige, deshalb würde der Beschwerdeführer gerne von einem anderen Arzt untersucht werden, kommt insofern keine Entscheidungsrelevanz zu, als die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, die primär die medizinische Betreuung und das Wohlergehen ihres Patienten im Fokus ihrer Zielsetzung haben, ihre Befundungen - anders als der begutachtende Sachverständige - nicht auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu treffen haben. Abgesehen davon besteht kein Rechtsanspruch auf eine Untersuchung durch einen anderen oder einen bestimmten Arzt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Ambulante Patientenbrief vom 14.02.2014 bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegt wurde und bereits im dortigen Sachverständigengutachten - erstellt vom selben Facharzt für Innere Medizin - vom 25.02.2014 ausdrücklich Berücksichtigung fand.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens bzw. dessen Ergänzung. Das innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 13.02.2015 und die ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.04.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 55. ...Paragraph 55, ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Der Beschwerdeführer stellte am 16.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zutreffend die Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zu Grunde. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 13.02.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 10.04.2015 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 70 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher weiter vor.Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 13.02.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 10.04.2015 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 70 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher weiter vor.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 70 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 70 v.H. objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 13.02.2015 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 10.04.2015 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 13.02.2015 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 10.04.2015 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2108524.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015