TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/13 W135 2006393-1

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Veröffentlicht am 13.08.2015
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Entscheidungsdatum

13.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOVG 1957 §23
KOVG 1957 §23 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 23 heute
  2. KOVG 1957 § 23 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 23 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961
  1. KOVG 1957 § 23 heute
  2. KOVG 1957 § 23 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 23 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Spruch

W135 2006393-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.02.2014, Zl. 612-052105-009, betreffend Heilfürsorge nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.02.2014, Zl. 612-052105-009, betreffend Heilfürsorge nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 24 Abs. 1 lit. d Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. 152 idF BGBl. I 57/2015 (KOVG 1957) stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 24, Absatz eins, Litera d, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. 152 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (KOVG 1957) stattgegeben.

Dem Beschwerdeführer sind die noch nicht übernommenen Kosten für Heilfürsorge für die Monate Jänner bis März 2013 und Oktober bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt € 585,72 zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund einer mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. anerkannten Dienstbeschädigung "Tuberkulose des Bauchfelles mit Verwachsungen im Bauchraum, operiert, mit Dünndarmfistel, Bauchwandbruch" Hilfeleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.

Für den täglich erforderlichen Verbandswechsel auf Grund der durch die Dienstbeschädigung aufgetretenen Unterbauchfistel und der starken Sekretion benötigt der Beschwerdeführer eine Hauskrankenpflege. Seitens des damals durch den Kriegsopfer- und Behindertenverbandes Steiermark bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführers wurde deshalb am 18.02.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), die Übernahme der Kosten für die Hauskrankenpflege beantragt und eine entsprechende Rechnung des Roten Kreuzes für den Zeitraum Dezember 2010 vorgelegt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2011 wurden gemäß § 23 Abs. 1 und 3 und § 24 Abs. 1 KOVG die beantragten bzw. nachweislich entstandenen Kosten der Heilfürsorge (medizinische Hauskrankenpflege) zur Gänze übernommen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2011 wurden gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 3 und Paragraph 24, Absatz eins, KOVG die beantragten bzw. nachweislich entstandenen Kosten der Heilfürsorge (medizinische Hauskrankenpflege) zur Gänze übernommen.

In der Folge wurden von der belangten Behörde auch die Kosten für die medizinische Hauskrankenpflege in den Jahren 2011 und 2012 in voller Höhe übernommen.

Am 29.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Übernahme der Kosten für die Hauskrankenpflege für den Zeitraum April bis Juni 2013 und legte die entsprechenden Rechnungen des Roten Kreuzes vor.

Die belangte Behörde holte am 31.07.2013 telefonisch Auskünfte bei der Verrechnungsstelle des Roten Kreuzes und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ein. Von der Verrechnungsstelle des Roten Kreuzes wurde mitgeteilt, dass die Krankenversicherung nur die Leistungen der diplomierten Krankenschwester übernehme, da diese Tätigkeiten vornehme, die "Krankenhausersetzende Maßnahmen" darstellen würden. Die Verrechnungsstelle des Roten Kreuzes und die Gebietskrankenkasse informierten die belangte Behörde weiters über das genaue Prozedere der dortigen Abrechnungsmodalitäten.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittelte der belangten Behörde auf deren Ersuchen mit E-Mail vom 01.08.2013 die Unterlagen betreffend die Bewilligung für die medizinische Hauskrankenpflege für die Monate April bis Juni 2013.

Mit Aktenvermerk vom 01.08.2013 hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Heilfürsorge nach dem KOVG für die anerkannte Dienstbeschädigung habe. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d KOVG bestehe deshalb ein Anspruch auf Hauskrankenpflege. Laut den vorliegenden Unterlagen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei die Hauskrankenpflege auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigung auch erforderlich (Verbandswechsel aufgrund der bestehenden Fistel). Die entstandenen Kosten für die medizinische Hauskrankenpflege einschließlich der Wegpauschale abzüglich des Kostenersatzes der Gebietskrankenkasse seien zu übernehmen. Die Kosten für die Alten-/Pflegehilfe und Heimhilfe seien jedoch vom Beschwerdeführer selbst zu bestreiten, da für diese Hilfeleistungen das Pflegegeld heranzuziehen sei.Mit Aktenvermerk vom 01.08.2013 hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Heilfürsorge nach dem KOVG für die anerkannte Dienstbeschädigung habe. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, KOVG bestehe deshalb ein Anspruch auf Hauskrankenpflege. Laut den vorliegenden Unterlagen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei die Hauskrankenpflege auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigung auch erforderlich (Verbandswechsel aufgrund der bestehenden Fistel). Die entstandenen Kosten für die medizinische Hauskrankenpflege einschließlich der Wegpauschale abzüglich des Kostenersatzes der Gebietskrankenkasse seien zu übernehmen. Die Kosten für die Alten-/Pflegehilfe und Heimhilfe seien jedoch vom Beschwerdeführer selbst zu bestreiten, da für diese Hilfeleistungen das Pflegegeld heranzuziehen sei.

Mit Bescheid vom 06.08.2013 wurden daher die Kosten der Heilfürsorge für die Monate April bis Juni in der Höhe von € 611,29 (Kosten für Hauskrankenpflege abzüglich des Zuschusses der Krankenkasse) gemäß §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 KOVG 1957 von der belangten Behörde übernommen, das gestellte Mehrbegehren in Höhe von € 627,80 wurde gemäß § 23 Abs. 1 KOVG 1957 abgewiesen.Mit Bescheid vom 06.08.2013 wurden daher die Kosten der Heilfürsorge für die Monate April bis Juni in der Höhe von € 611,29 (Kosten für Hauskrankenpflege abzüglich des Zuschusses der Krankenkasse) gemäß Paragraphen 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, KOVG 1957 von der belangten Behörde übernommen, das gestellte Mehrbegehren in Höhe von € 627,80 wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KOVG 1957 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung bei der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das Mehrbegehren für die Alten-/Pflegehilfe und die Heimhilfe und die damit verbundenen Kosten wie Wegpauschale nicht übernommen werden könnten, da eine solche Leistung im KOVG nicht vorgesehen sei und diese Kosten aus dem Pflegegeld zu bestreiten seien. Der Beschwerdeführer habe bereits 2011 und 2012 die gleichen Leistungen begehrt und es seien die gesamten Kosten der Heilfürsorge übernommen worden. Es sei nun nicht nachvollziehbar, warum diese Kosten nicht mehr zur Gänze übernommen werden könnten, nur weil im Gesetz solche Leistungen nicht vorgesehen seien.

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 12.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, wonach der Kostenersatz für Hauskrankenpflege für den Zeitraum April bis Juni 2013 € 451,51 betrage, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben des durch den Kriegsopfer- und Behindertenverbandes Steiermark bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführers vom 27.11.2013 wurde die Berufung zurückgezogen.

Am 28.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Übernahme der Kosten für die Hauskrankenpflege für den Zeitraum Juli bis September 2013 und legte die entsprechenden Rechnungen des Roten Kreuzes vor. Die belangte Behörde übernahm daraufhin mit Bescheid vom 23.01.2014, wie bereits im Bescheid von 06.08.2013, die Kosten für Hauskrankenpflege abzüglich des Krankenkassenzuschusses in Höhe von € 597,50 und wies das Mehrbegehren in Höhe von € 649,32 ab.

Am 28.01.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Hauskrankenpflege im Rahmen der Heilfürsorge nach dem KOVG für die Monate Jänner, Februar, März, Oktober, November und Dezember 2013 und legte die entsprechenden Rechnungen des Roten Kreuzes vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2014 wurden gemäß § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 KOVG die Kosten der Heilfürsorge im Betrag von € 1.355,40 zu Lasten des Bundes übernommen und das gestellte Mehrbegehren in Höhe von € 1.145,77 gemäß § 23 Abs. 1 KOVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschädigte gemäß § 23 Abs. 1 KOVG Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung und deren Folgen habe. Die Heilfürsorge umfasse gemäß § 24 Abs. 1 lit. d KOVG als Heilbehandlung unter anderem die medizinische Hauskrankenpflege. Daher seien die Kosten dafür abzüglich des Zuschusses der Gebietskrankenkasse zu übernehmen. Die Kosten für die Alten-/Pflegehilfe und Heimhilfe und die damit verbundenen Kosten wie Wegpauschale könnten nicht übernommen werden, da eine solche Leistung im KOVG nicht vorgesehen sei. Diese Kosten seien aus dem Pflegegeld zu bestreiten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2014 wurden gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz eins, KOVG die Kosten der Heilfürsorge im Betrag von € 1.355,40 zu Lasten des Bundes übernommen und das gestellte Mehrbegehren in Höhe von € 1.145,77 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KOVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschädigte gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KOVG Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung und deren Folgen habe. Die Heilfürsorge umfasse gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, KOVG als Heilbehandlung unter anderem die medizinische Hauskrankenpflege. Daher seien die Kosten dafür abzüglich des Zuschusses der Gebietskrankenkasse zu übernehmen. Die Kosten für die Alten-/Pflegehilfe und Heimhilfe und die damit verbundenen Kosten wie Wegpauschale könnten nicht übernommen werden, da eine solche Leistung im KOVG nicht vorgesehen sei. Diese Kosten seien aus dem Pflegegeld zu bestreiten.

Mit Schreiben vom 17.03.2014 teilte die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark mit, vom Beschwerdeführer zur Vertretung bevollmächtigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer leide als Folge einer Kriegsverletzung nach wie vor an einer Dünndarmfistel, welche einen regelmäßigen Verbandswechsel erfordere. Die Kosten dieses Verbandswechsels seien nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsrechtes von der belangten Behörde bisher immer zur Gänze ersetzt worden. Im Vorjahr sei dies nicht so gewesen, ein Teil der Kosten sei nicht übernommen worden, wobei nach Meinung des Beschwerdeführers die in der Hauskrankenpflege immanenten Fahrtkosten betroffen gewesen seien. Er habe gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und sein Rechtsmittel letztlich zurückgezogen, weil er die bis dahin vorliegenden Verfahrensergebnisse so verstanden habe, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin mehr zuerkannt worden sei, als er Anspruch gehabt habe und dass im Fall einer Berufungsentscheidung noch weniger an Kosten ersetzt würden. Um diesen Nachteil zu vermeiden, habe er das Rechtsmittel zurückgezogen. Nunmehr habe der Sohn des Beschwerdeführers Nachforschungen angestellt und sei darauf gekommen, dass sein Vater einem Irrtum unterlegen sei. Nach diesen Recherchen seien die Kosten der Hauskrankenpflege anlässlich dieser Verbandswechsel samt entsprechenden Zureisekosten ersetzt worden. Nicht ersetzt worden seien nach den Recherchen die Kosten der Pflegehilfe samt Zureisekosten, weil der belangten Behörde wahrscheinlich nicht bekannt gewesen sei, dass auch die Pflegehilfeleistungen ausschließlich den Verbandwechsel betroffen hätten. Die Verbandwechsel beim Beschwerdeführer seien nämlich nicht nur von diplomierten Fachkräften, sondern unter ärztlichem und fachpflegerischem Regime auch von Pflegehelfern jeweils durchgeführt worden. Diese Verbandwechsel seien unter entsprechender fachlicher Aufsicht erfolgt, seien jedoch von den Kosten her deutlich günstiger als die Verbandwechsel durch eine diplomierte Kraft. Der Einsatz der Pflegehelfer für die Verbände auf Grund der Kriegsverletzung dürfte der belangten Behörde nicht bekannt gewesen sein. Dass die Kosten der Heimhilfe nicht zu übernehmen seien, sei unstrittig. Es werde daher ersucht, das Verfahren betreffend den Kostenersatz wieder aufzunehmen, den gesetzlichen Zustand herzustellen und dem Beschwerdeführer den Kostenersatz nicht nur der Hauskrankenpflege, sondern auch für die Pflegehilfe zuzuerkennen, da auch die Leistung der Pflegehilfe ausschließlich durch die Folgen der Kriegsverletzung bedingt gewesen seien. Hier sei es im Verfahren offensichtlich wechselseitig zu entsprechenden Irrtümern gekommen. Weiters werde ersucht, den Umstand, dass die Verbandwechsel auch durch Pflegehelfer möglich seien, bei künftigen Kostenersatzanträgen entsprechend zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 24.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.03.2014, erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird, wie bereits im Schreiben vom 17.03.2014, vorgebracht, die belangte Behörde habe die Kosten der Hauskrankenpflege übernommen, nicht jedoch die Kosten der Alten-/Pflegehilfe samt Wegpauschale, welche ebenfalls ausschließlich durch die Kriegsverletzung verursacht worden seien. Richtig sei, dass die Kosten der Heimhilfe nicht zu ersetzen seien. Die Wundpflege bzw. die Verbandwechsel aus dieser Kriegsverletzung würden nicht nur durch diplomiertes Krankenpflegepersonal, sondern zum Teil auch unter entsprechender fachlicher Aufsicht durch Alten- und PflegehelferInnen durchgeführt. Diesbezüglich werde auf das, der Beschwerde angeschlossene Schreiben des Roten Kreuzes vom 21.03.2014 verwiesen. In dieser Sachverhaltsdarstellung wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Pflegetätigkeiten des Roten Kreuzes beim Beschwerdeführer vom 01.01.2013 weg bis dato ausschließlich auf das ärztlich angeordnete lokale Wundmanagement einer Darmfistel, deren seltene Exsudatproduktion zeitlich nicht prognostizierbar sei, beschränken würden. In der Regel handle es sich um den Wechsel eines einfachen Wundverbands, der täglich während eines Hausbesuches durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (DGKS) oder eine Pflegehilfe (PH) durchgeführt werde. Im Fall der seltenen und zeitlich nicht prognostizierbaren Exsudatproduktion werde das Wundmanagement ausschließlich durch eine DGKS weitergeführt. Da es sich jedoch mehrheitlich um einen trockenen Wundverband handle, obliege es der DGKS, diesen Einsatz bei stabilem Gesundheitszustand des Klienten an die Berufsgruppe der PH zu delegieren. Die gesetzliche Grundlage für die Delegation von therapeutischen Verrichtungen an die Berufsgruppe der Pflegehilfe sei § 84 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG). Dabei komme die DGKP der im GuKG vorgeschriebenen Aufsichtspflicht über die an die PH delegierten Tätigkeiten durch ihre wöchentlich mehrmaligen Hausbesuche engmaschig nach. Zudem habe die DGKP durch die von der Pflegehilfe geführte Wunddokumentation eine hinreichende Evidenzbasis in der Ausübung ihrer Aufsicht. Es werde vonseiten des Roten Kreuzes ausdrücklich festgehalten, dass sich die Pflegeleistungen im Rahmen der Hauskrankenpflege (gleichgültig, ob diese von einer DGKS oder in deren Auftrag von einer PH erbracht werden) auf die Wundpflege und allfällig dazu gehörige Tätigkeiten wie Beobachtung des Wundzustandes, Pflege der Haut im Wundbereich, Beratung und Anleitung beschränken.Mit Schreiben vom 24.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.03.2014, erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird, wie bereits im Schreiben vom 17.03.2014, vorgebracht, die belangte Behörde habe die Kosten der Hauskrankenpflege übernommen, nicht jedoch die Kosten der Alten-/Pflegehilfe samt Wegpauschale, welche ebenfalls ausschließlich durch die Kriegsverletzung verursacht worden seien. Richtig sei, dass die Kosten der Heimhilfe nicht zu ersetzen seien. Die Wundpflege bzw. die Verbandwechsel aus dieser Kriegsverletzung würden nicht nur durch diplomiertes Krankenpflegepersonal, sondern zum Teil auch unter entsprechender fachlicher Aufsicht durch Alten- und PflegehelferInnen durchgeführt. Diesbezüglich werde auf das, der Beschwerde angeschlossene Schreiben des Roten Kreuzes vom 21.03.2014 verwiesen. In dieser Sachverhaltsdarstellung wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Pflegetätigkeiten des Roten Kreuzes beim Beschwerdeführer vom 01.01.2013 weg bis dato ausschließlich auf das ärztlich angeordnete lokale Wundmanagement einer Darmfistel, deren seltene Exsudatproduktion zeitlich nicht prognostizierbar sei, beschränken würden. In der Regel handle es sich um den Wechsel eines einfachen Wundverbands, der täglich während eines Hausbesuches durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (DGKS) oder eine Pflegehilfe (PH) durchgeführt werde. Im Fall der seltenen und zeitlich nicht prognostizierbaren Exsudatproduktion werde das Wundmanagement ausschließlich durch eine DGKS weitergeführt. Da es sich jedoch mehrheitlich um einen trockenen Wundverband handle, obliege es der DGKS, diesen Einsatz bei stabilem Gesundheitszustand des Klienten an die Berufsgruppe der PH zu delegieren. Die gesetzliche Grundlage für die Delegation von therapeutischen Verrichtungen an die Berufsgruppe der Pflegehilfe sei Paragraph 84, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG). Dabei komme die DGKP der im GuKG vorgeschriebenen Aufsichtspflicht über die an die PH delegierten Tätigkeiten durch ihre wöchentlich mehrmaligen Hausbesuche engmaschig nach. Zudem habe die DGKP durch die von der Pflegehilfe geführte Wunddokumentation eine hinreichende Evidenzbasis in der Ausübung ihrer Aufsicht. Es werde vonseiten des Roten Kreuzes ausdrücklich festgehalten, dass sich die Pflegeleistungen im Rahmen der Hauskrankenpflege (gleichgültig, ob diese von einer DGKS oder in deren Auftrag von einer PH erbracht werden) auf die Wundpflege und allfällig dazu gehörige Tätigkeiten wie Beobachtung des Wundzustandes, Pflege der Haut im Wundbereich, Beratung und Anleitung beschränken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht wegen der anerkannten Dienstbeschädigung "Tuberkulose des Bauchfelles mit Verwachsungen im Bauchraum, operiert, mit Dünndarmfistel, Bauchwandbruch" Hilfeleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957).

Am 28.01.2014 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Kostenübernahme der Hauskrankenpflege im Rahmen der Heilfürsorge nach § 23 und § 24 Abs. 1 lit. d KOVG 1957 für den Zeitraum Jänner bis März 2013 und Oktober bis Dezember 2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.Am 28.01.2014 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Kostenübernahme der Hauskrankenpflege im Rahmen der Heilfürsorge nach Paragraph 23 und Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, KOVG 1957 für den Zeitraum Jänner bis März 2013 und Oktober bis Dezember 2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.

Der Beschwerdeführer benötigt für die täglich erforderliche Wundpflege auf Grund der durch die anerkannte Dienstbeschädigung aufgetretenen Unterbauchfistel und der starken Sekretion eine Hauskrankenpflege. Die im Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung stehende Hauskrankenpflege wird entweder von einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder unter entsprechender fachlicher Aufsicht von Alten- und PflegehelferInnen durchgeführt.

Im Rahmen der Heilfürsorge sind dem Beschwerdeführer die Kosten der für die im betreffenden Zeitraum in Anspruch genommenen Leistungen der Hauskrankenpflege und der Alten- bzw. Pflegehilfe, der Wegpauschalen für Hauskrankenpflege sowie Pflegehilfe und des Pflegeartikelverbrauches - sofern dieser für die Behandlung der Dienstbeschädigung erforderlich ist - zu ersetzen, wobei der Krankenkassenzuschusses in Abzug zu bringen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Dienstbeschädigung und zur Einbringung des gegenständlichen Antrages ergeben sich aus dem Akteninhalt.

In der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Sachverhaltsdarstellung des Roten Kreuzes Steiermark vom 21.03.2014 wurde ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Wundversorgung der als Dienstbeschädigung anerkannten Darmfistel sowohl durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester als auch durch eine Pflegehilfe durchgeführt wird. Da es sich mehrheitlich um einen trockenen Wundverband handelt, obliegt es der diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester, diesen Einsatz bei stabilem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, an die Pflegehilfe zu delegieren. Im Fall der seltenen und zeitlich nicht prognostizierbaren Exsudatproduktion wird das Wundmanagement ausschließlich durch eine Krankenschwester weitergeführt. Die Pflegeleistungen im Rahmen der Hauskrankenpflege - unabhängig davon, ob diese von einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder von einer Pflegehilfe erbracht werden - beschränken sich auf die Wundpflege und allfällig dazu gehörige Tätigkeiten wie Beobachtung des Wundzustandes, Pflege der Haut im Wundbereich, Beratung und Anleitung betreffend die als Dienstbeschädigung anerkannte Darmfistel.

Folglich sind sämtliche Leistungen der Hauskrankenpflege und der Alten-/Pflegehilfe und die Fahrtkostenpauschalen sowie die für die Versorgung der Darmfistel benötigten Pflegeartikel abzüglich des Krankenkassenzuschusses von der belangten Behörde im Rahmen der Heilfürsorge nach dem KOVG zu ersetzen. Die Kosten für die Heimhilfe sind aus dem Pflegegeld zu bestreiten, was weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bestritten wurde.

Was die detaillierte Berechnung der noch zu übernehmenden Kosten für Heilfürsorge betrifft, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. 152 idF BGBl. I 57/2015 (KOVG 1957), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. 152 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (KOVG 1957), lauten:

"Heilfürsorge

§ 23 (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern einer Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 zu leisten.Paragraph 23, (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern einer Zusatzrente gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zu leisten.

(2) Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.

(3) Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.(3) Erwerbsunfähige (Paragraph 9, Absatz 2,) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (Paragraph 12,) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

§ 24 (1) Die Heilfürsorge umfaßtParagraph 24, (1) Die Heilfürsorge umfaßt

1.-als Heilbehandlung:

a)-ärztliche Hilfe;

b)-Zahnbehandlung;

c)-Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;

d)-Hauskrankenpflege;

e)-Pflege in einer Krankenanstalt,

-mit Ausnahme der in Abs. 2-mit Ausnahme der in Absatz 2

-genannten Anstalten;

2.-Krankengeld.

(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Absatz eins, keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:

1.-Unterbringung in einer Krankenanstalt

-die vorwiegend der Rehabilitation dient;

2.-Kur in einem Heilbad oder heilklimatische

-Kur gemäß den behördlich anerkannten

-Indikationen;

3.-Unterbringung in einem Genesungsheim.

(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann."(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Absatz eins und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie für die Dauer einer Kur gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann."

Dem Beschwerdeführer steht für seine nach dem KOVG 1957 anerkannte Dienstbeschädigung "Tuberkulose des Bauchfelles mit Verwachsungen im Bauchraum, operiert, mit Dünndarmfistel, Bauchwandbruch" gemäß § 23 Abs. 1 KOVG 1957 unentgeltliche Heilfürsorge zu. Die Heilfürsorge umfasst gemäß § 24 Abs. 1 lit. d KOVG 1957 auch Hauskrankenpflege, weshalb die dafür entstehenden Kosten zur Wundbehandlung der Darmfistel von der belangten Behörde zu übernehmen sind.Dem Beschwerdeführer steht für seine nach dem KOVG 1957 anerkannte Dienstbeschädigung "Tuberkulose des Bauchfelles mit Verwachsungen im Bauchraum, operiert, mit Dünndarmfistel, Bauchwandbruch" gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KOVG 1957 unentgeltliche Heilfürsorge zu. Die Heilfürsorge umfasst gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, KOVG 1957 auch Hauskrankenpflege, weshalb die dafür entstehenden Kosten zur Wundbehandlung der Darmfistel von der belangten Behörde zu übernehmen sind.

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt, wird der ärztlich angeordnete und erforderliche Wechsel des Wundverbandes während des täglichen Hausbesuches durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (DGKS) oder eine Pflegehilfe (PH) durchgeführt. Nur im Fall der seltenen und zeitlich nicht prognostizierbaren Exsudatproduktion wird das Wundmanagement ausschließlich durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester weitergeführt. Die Pflegeleistungen im Rahmen der Hauskrankenpflege beschränken sich auf die Wundpflege und allfällig dazu gehörige Tätigkeiten wie Beobachtung des Wundzustandes, Pflege der Haut im Wundbereich, Beratung und Anleitung, unabhängig davon, ob diese Leistungen von einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder einer Pflegehilfe erbracht werden.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt, wird der ärztlich angeordnete und erforderliche Wechsel des Wundverbandes während des täglichen Hausbesuches durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (DGKS) oder eine Pflegehilfe (PH) durchgeführt. Nur im Fall der seltenen und zeitlich nicht prognostizierbaren Exsudatproduktion wird das Wundmanagement ausschließlich durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester weitergeführt. Die Pflegeleistungen im Rahmen der Hauskrankenpflege beschränken sich auf die Wundpflege und allfällig dazu gehörige Tätigkeiten wie Beobachtung des Wundzustandes, Pflege der Haut im Wundbereich, Beratung und Anleitung, unabhängig davon, ob diese Leistungen von einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder einer Pflegehilfe erbracht werden.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird daher auch die Alten-/Pflegehilfe im Rahmen der Hauskrankenpflege der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung durchgeführt und sind dem Beschwerdeführer somit nicht nur die Kosten und Wegpauschale der diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester zu ersetzen, sondern auch jene Kosten für die Alten-/Pflegehilfe und deren Wegpauschale. Ebenso sind die Kosten der Pflegeartikel zu ersetzen, sofern es sich dabei um für die Wundversorgung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung handelt. Die Kosten und Wegpauschale für die Heimhilfe sind - wie zutreffend von der belangten Behörde festgestellt und nicht bestritten wurde - aus dem Titel des Pflegegeldes zu bestreiten und dem Beschwerdeführer nicht zu ersetzen.

Im Detail setzen sich die noch zu ersetzenden Kosten für die Alten/-Pflegehilfe, die Wegpauschale und die erforderlichen Pflegeartikel für die Wundversorgung der Dienstbeschädigung im Zeitraum Jänner bis März 2013 sowie Oktober bis Dezember 2013 wie folgt zusammen:

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Dem Beschwerdeführer steht daher für die im Zusammenhang mit der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung erbrachten Leistungen im Rahmen der Hauskrankenpflege ein weiterer Betrag in Höhe von € 585,72 zu.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

In weiterer Folge wird die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm im Rahmen der Heilfürsorge zustehenden und noch nicht übernommenen Kosten in Höhe von € 585,72 zu ersetzen haben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Leistungen der Heilfürsorge für die Wundversorgung der Dienstbeschädigung, welche auf den vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Rechnungen und den schlüssigen Angaben des Roten Kreuzes Steiermark beruhen. Die Richtigkeit der vorgelegten Rechnungen wurde weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bestritten. Sohin erscheint der Sachverhalt als geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Dienstbeschädigung, Gesundheitsschädigung, Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2006393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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