Entscheidungsdatum
13.08.2015Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W133 2006295-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.03.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.03.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins
und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz: KOBV) bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin beantragte am 06.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Neben der Vertretungsvollmacht und einer Meldebestätigung wurden dabei folgende Unterlagen vorgelegt:
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.02.2014 erstatteten Gutachten vom 08.02.2014 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Tabelle kann nicht abgebildet werden
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da kein Zusammenwirken bestehe. Der Zustand nach Gallenblasenoperation und der Zustand nach Insult seien ohne maßgebliche funktionelle Defizite und würden daher keinen Grad der Behinderung erreichen. Auch der Nierenstein erreiche keinen Grad der Behinderung, da eine aktuelle Befunddokumentation fehle. Als Stellungnahme zum Vorgutachten aus dem Jahr 1988 wurde ausgeführt, dass durch die erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung die Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung um fünf Stufen erfolgt sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin gab zunächst keine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 06.12.2013 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 % fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das Gutachten vom 08.02.2014 zugrunde. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 06.12.2013 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 % fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das Gutachten vom 08.02.2014 zugrunde. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 14.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.03.2014, gab die Beschwerdeführerin eine als "Einspruch" bezeichnete Stellungnahme zum Parteiengehör ab. Darin führte sie aus, dass sie bereits seit dem Jahr 1988 im Besitz eines Behindertenpasses sei. Die Beschwerdeführerin lebe seit dem Tod ihres Mannes großteils außerhalb von Wien und habe erst jetzt die meisten Sachen aus der Wiener Wohnung dorthin transferiert. Dabei sei ihr der Behindertenausweis, den sie bisher noch nie benützt habe, wieder in die Hände gefallen. Wie die Beschwerdeführerin dem Protokoll der Untersuchung zwecks Eintragung einer verminderten Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entnehme, glaube sie, der Sachverständige und sie hätten völlig aneinander vorbeigeredet. Sie habe nie bestritten, dass ihre Füße imstande seien, 300 bis 400 Meter zurückzulegen, jedoch leide sie permanent an quälender Atemlosigkeit, was ihr das Gehen zum Martyrium mache. Sie müsse immer wieder stehenbleiben um durchzuatmen, sodass sie sich nach kurzer Zeit schon völlig erschöpft fühle. Außerdem nehme die Beschwerdeführerin täglich Entwässerungsmittel zu sich, wie man aus der Medikamentenliste entnehmen könne. Diese sollten Ansammlung von Wasser in der Lunge verhindern. Es werde ja wohl niemand fordern, dass die Beschwerdeführerin täglich zur Beweissicherung zum Lungenröntgen gehe und weiters sei dies ja auch nur eine Momentaufnahme. Wie man leide, wenn man dringend auf die Toilette müsse - und dies in kurzen Abständen mehrmals hintereinander - das werde wohl jeder nachfühlen können. Dem Schreiben wurde ein Abdomensonogramm vom 12.03.2014 angeschlossen.
Mit Schreiben vom 29.04.2014 erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Mitralklappenersatz, Schrittmacherimplantation, Vorhofflimmern" wäre aufgrund des Leidenszustandes ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Ferner leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Nierensteinen und habe sich bereits mehrmals einer Nierensteinzertrümmerung unterziehen müssen, was ebenfalls eine berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigung darstelle. Unberücksichtigt seien ebenfalls die Schädigungen im Bereich des Bewegungsapparates, vor allem in der Wirbelsäule und der Zustand nach 3-maligem Bandscheibenvorfall in diesem Bereich, geblieben. Ferner werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits 1988 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH unbefristet (sohin ein Dauerzustand) erhalten habe. Da sie diesen verloren geglaubt habe, habe die Beschwerdeführerin versehentlich einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nicht auf Ausstellung eines Duplikats gestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand in den letzten 26 Jahren derart gebessert habe, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 80 vH auf 30 vH gerechtfertigt wäre, zumal die Beschwerdeführerin 73 Jahre alt sei. Der Beschwerde wurde der bereits mit Schreiben vom 14.03.2014 vorgelegte Abdomensonogramm-Befund vom 12.03.2014 angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 06.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 vH.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung sowie auch aktuell vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.02.2014. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten vom 08.02.2014 wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 07.02.2014 erhobenen Befund, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das vorliegende aktuelle Sachverständigengutachten vom 08.02.2014 im Rahmen der Beschwerde Einwendungen, welche jedoch nicht geeignet sind, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Dem Vorbringen, die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Mitralklappenersatz, Schrittmacherimplantation, Vorhofflimmern" sei mit einem zu niedrigen Grad der Behinderung eingestuft worden, kann nicht gefolgt werden. Der allgemeinmedizinische Sachverständige legte seiner Einschätzung die diesbezüglich vorgelegten Befunde und das Ergebnis der persönlichen Untersuchung zugrunde und stufte das Leiden korrekt nach der Einschätzungsverordnung mit der Positionsnummer 05.02.01 und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde auch keinen Befund betreffend ihr Herzleiden vor, der ihr Vorbringen untermauern bzw. das Ergebnis des Sachverständigen widerlegen könnte. Weiters wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren kein aktueller Beleg für das Vorliegen rezidivierender Nierensteine vorgelegt, weshalb - wie der Sachverständige im Gutachten vom 08.02.2014 ausführte - das Leiden mangels Objektivierbarkeit nicht eingeschätzt werden konnte. Der im Rahmen der Beschwerde nun erstmals vorgelegte Befund des Abdomensonogramms vom 12.03.2014 bestätigt ebenfalls kein rezidivierendes Nierensteinleiden. Es wird darin zwar in Höhe der unteren Kelchgruppe der rechten Niere ein etwa elf Millimeter breites hyperreflexives Echo mit geringer dorsaler Schallauslöschung im Sinne eines Konkrements diagnostiziert, das Vorliegen eines Nierensteines an sich bildet jedoch noch kein einstufungsrelevantes Leiden. Im vorliegenden Befund sind keine wiederholten Entzündungen oder Steinbildungen bzw. häufige Koliken und Beschwerden beschrieben, die eine Einstufung nach der Einschätzungsverordnung zur Folge hätten. Eine Schädigung des Bewegungsapparates wurde von der Beschwerdeführerin selbst zu keinem Zeitpunkt angegeben und keinerlei diesbezügliche medizinische Unterlagen zu einem Zustand nach 3-maligem Bandscheibenvorfall - wie nun in der Beschwerde erstmals vorgebracht - vorgelegt. Was nun das Vorbringen betrifft, die Beschwerdeführerin sei bereits seit 1988 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 vH und habe, da sie den Pass für verloren geglaubt habe, lediglich versehentlich statt eines Duplikates die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses beantragt, ist auszuführen, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nach den im Akt erliegenden Schriftstücken zweifelsfrei und unbestritten einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hat. Dementsprechend kann es der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass basierend auf diesem Antrag ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung neu eingeschätzt wurde; vgl. dazu auch die Ausführungen im Rahmen der noch folgenden rechtlichen Beurteilung. Der Unterschied in der Höhe des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 1988 ist zum einen durch die nunmehrige Einstufung des Grades der Behinderung unter Anwendung der nunmehr geltenden Bestimmungen der Einschätzungsverordnung anstatt der - im Vorgutachten noch angewendeten - Richtsatzverordnung zu erklären. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im Vorgutachten vom 12.09.1988 unter der Leidensposition 1 der kombinierte Herzklappenfehler der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 70 vH eingeschätzt worden war. Wie dies im nunmehr vorliegenden Gutachten vom 08.02.2014 auch festgehalten wurde, erfolgte mittlerweile im Jahr 1996 eine Herzschrittmacherimplantation und weiters auch ein Mitralklappenersatz, sodass bezüglich dieses Leidens eine wesentliche Veränderung seit Erstattung des Vorgutachtens erfolgt ist. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde am 06.12.2013 - somit nach dem 31.08.2013 - gestellt wurde, ist der Grad der Behinderung richtigerweise nach der Einschätzungsverordnung festgestellt worden. Diesbezüglich wird auf die noch folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Die Beschwerdeführerin erhob gegen das vorliegende aktuelle Sachverständigengutachten vom 08.02.2014 im Rahmen der Beschwerde Einwendungen, welche jedoch nicht geeignet sind, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Dem Vorbringen, die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Mitralklappenersatz, Schrittmacherimplantation, Vorhofflimmern" sei mit einem zu niedrigen Grad der Behinderung eingestuft worden, kann nicht gefolgt werden. Der allgemeinmedizinische Sachverständige legte seiner Einschätzung die diesbezüglich vorgelegten Befunde und das Ergebnis der persönlichen Untersuchung zugrunde und stufte das Leiden korrekt nach der Einschätzungsverordnung mit der Positionsnummer 05.02.01 und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde auch keinen Befund betreffend ihr Herzleiden vor, der ihr Vorbringen untermauern bzw. das Ergebnis des Sachverständigen widerlegen könnte. Weiters wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren kein aktueller Beleg für das Vorliegen rezidivierender Nierensteine vorgelegt, weshalb - wie der Sachverständige im Gutachten vom 08.02.2014 ausführte - das Leiden mangels Objektivierbarkeit nicht eingeschätzt werden konnte. Der im Rahmen der Beschwerde nun erstmals vorgelegte Befund des Abdomensonogramms vom 12.03.2014 bestätigt ebenfalls kein rezidivierendes Nierensteinleiden. Es wird darin zwar in Höhe der unteren Kelchgruppe der rechten Niere ein etwa elf Millimeter breites hyperreflexives Echo mit geringer dorsaler Schallauslöschung im Sinne eines Konkrements diagnostiziert, das Vorliegen eines Nierensteines an sich bildet jedoch noch kein einstufungsrelevantes Leiden. Im vorliegenden Befund sind keine wiederholten Entzündungen oder Steinbildungen bzw. häufige Koliken und Beschwerden beschrieben, die eine Einstufung nach der Einschätzungsverordnung zur Folge hätten. Eine Schädigung des Bewegungsapparates wurde von der Beschwerdeführerin selbst zu keinem Zeitpunkt angegeben und keinerlei diesbezügliche medizinische Unterlagen zu einem Zustand nach 3-maligem Bandscheibenvorfall - wie nun in der Beschwerde erstmals vorgebracht - vorgelegt. Was nun das Vorbringen betrifft, die Beschwerdeführerin sei bereits seit 1988 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 vH und habe, da sie den Pass für verloren geglaubt habe, lediglich versehentlich statt eines Duplikates die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses beantragt, ist auszuführen, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nach den im Akt erliegenden Schriftstücken zweifelsfrei und unbestritten einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hat. Dementsprechend kann es der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass basierend auf diesem Antrag ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung neu eingeschätzt wurde; vergleiche dazu auch die Ausführungen im Rahmen der noch folgenden rechtlichen Beurteilung. Der Unterschied in der Höhe des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 1988 ist zum einen durch die nunmehrige Einstufung des Grades der Behinderung unter Anwendung der nunmehr geltenden Bestimmungen der Einschätzungsverordnung anstatt der - im Vorgutachten noch angewendeten - Richtsatzverordnung zu erklären. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im Vorgutachten vom 12.09.1988 unter der Leidensposition 1 der kombinierte Herzklappenfehler der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 70 vH eingeschätzt worden war. Wie dies im nunmehr vorliegenden Gutachten vom 08.02.2014 auch festgehalten wurde, erfolgte mittlerweile im Jahr 1996 eine Herzschrittmacherimplantation und weiters auch ein Mitralklappenersatz, sodass bezüglich dieses Leidens eine wesentliche Veränderung seit Erstattung des Vorgutachtens erfolgt ist. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde am 06.12.2013 - somit nach dem 31.08.2013 - gestellt wurde, ist der Grad der Behinderung richtigerweise nach der Einschätzungsverordnung festgestellt worden. Diesbezüglich wird auf die noch folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin ist dem vorliegenden Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem vorliegenden Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.02.2014. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
.....
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 54...Paragraph 54 Punkt ,,
(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.(12) Paragraph eins,, Paragraph 13, Absatz 5 a,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 55. ...Paragraph 55, ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
(6)....."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, da zwar am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorlag, der verfahrensgegenständliche Antrag jedoch am 06.12.2013 - und somit nach dem 31.08.2013 im Sinne des § 55 BBG - gestellt wurde. Was nun das Vorbringen betrifft, die Beschwerdeführerin sei bereits seit 1988 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 vH und habe, da sie den Pass für verloren geglaubt habe, lediglich versehentlich statt eines Duplikates die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses beantragt, wurde bereits oben ausgeführt, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nach den im Akt erliegenden Schriftstücken zweifelsfrei und unbestritten einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hat. Im vorliegenden Formular findet sich auch ausdrücklich ein Feld mit der Bezeichnung "Ich beantrage die Ausstellung eines Duplikates", welches die Beschwerdeführerin jedoch nicht ankreuzte. Dieses ausgefüllte Formular vom 02.12.2013, worin die "Ausstellung eines Behindertenpasses" beantragt wurde, wurde von der rechtlichen Vertretung unter einem mit einem Begleitschreiben vom 05.12.2013 an die belangte Behörde übermittelt. Im Begleitschreiben findet sich folgender Text: "In Vollmacht der Obgenannten stelle ich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz." Vor diesem Hintergrund kann es der Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie antragsgemäß eine neue Untersuchung der Beschwerdeführerin durchführte und ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Grades der Behinderung einholte. Dass lediglich die Ausstellung eines Duplikates gewünscht gewesen sei, kann weder dem ausgefüllten Formular noch dem Begleitschreiben entnommen werden, wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs - vor der Erlassung des Bescheides - nicht behauptet, sondern erstmals in der Stellungnahme, die erst nach Bescheiderlassung bei der belangten Behörde einlangte, und in der Beschwerde vorgebracht. Der Grad der Behinderung wurde richtigerweise nach den nunmehr geltenden Bestimmungen der Einschätzungsverordnung neu eingeschätzt. Der Unterschied in der Höhe des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 1988 ist - wie auch bereits oben ausgeführt wurde - zum einen durch die nunmehrige Einstufung des Grades der Behinderung unter Anwendung der nunmehr geltenden Bestimmungen der Einschätzungsverordnung anstatt der - im Vorgutachten noch angewendeten - Richtsatzverordnung zu erklären. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im Vorgutachten vom 12.09.1988 unter der Leidensposition 1 der kombinierte Herzklappenfehler der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 70 vH eingeschätzt worden war. Wie dies im nunmehr vorliegenden Gutachten vom 08.02.2014 auch festgehalten wurde, erfolgte mittlerweile im Jahr 1996 eine Herzschrittmacherimplantation und weiters auch ein Mitralklappenersatz, sodass bezüglich dieses Leidens eine wesentliche Veränderung seit Erstattung des Vorgutachtens erfolgt ist.Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, da zwar am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorlag, der verfahrensgegenständliche Antrag jedoch am 06.12.2013 - und somit nach dem 31.08.2013 im Sinne des Paragraph 55, BBG - gestellt wurde. Was nun das Vorbringen betrifft, die Beschwerdeführerin sei bereits seit 1988 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 vH und habe, da sie den Pass für verloren geglaubt habe, lediglich versehentlich statt eines Duplikates die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses beantragt, wurde bereits oben ausgeführt, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nach den im Akt erliegenden Schriftstücken zweifelsfrei und unbestritten einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hat. Im vorliegenden Formular findet sich auch ausdrücklich ein Feld mit der Bezeichnung "Ich beantrage die Ausstellung eines Duplikates", welches die Beschwerdeführerin jedoch nicht ankreuzte. Dieses ausgefüllte Formular vom 02.12.2013, worin die "Ausstellung eines Behindertenpasses" beantragt wurde, wurde von der rechtlichen Vertretung unter einem mit einem Begleitschreiben vom 05.12.2013 an die belangte Behörde übermittelt. Im Begleitschreiben findet sich folgender Text: "In Vollmacht der Obgenannten stelle ich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz." Vor diesem Hintergrund kann es der Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie antragsgemäß eine neue Untersuchung der Beschwerdeführerin durchführte und ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Grades der Behinderung einholte. Dass lediglich die Ausstellung eines Duplikates gewünscht gewesen sei, kann weder dem ausgefüllten Formular noch dem Begleitschreiben entnommen werden, wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs - vor der Erlassung des Bescheides - nicht behauptet, sondern erstmals in der Stellungnahme, die erst nach Bescheiderlassung bei der belangten Behörde einlangte, und in der Beschwerde vorgebracht. Der Grad der Behinderung wurde richtigerweise nach den nunmehr geltenden Bestimmungen der Einschätzungsverordnung neu eingeschätzt. Der Unterschied in der Höhe des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 1988 ist - wie auch bereits oben ausgeführt wurde - zum einen durch die nunmehrige Einstufung des Grades der Behinderung unter Anwendung der nunmehr geltenden Bestimmungen der Einschätzungsverordnung anstatt der - im Vorgutachten noch angewendeten - Richtsatzverordnung zu erklären. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im Vorgutachten vom 12.09.1988 unter der Leidensposition 1 der kombinierte Herzklappenfehler der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 70 vH eingeschätzt worden war. Wie dies im nunmehr vorliegenden Gutachten vom 08.02.2014 auch festgehalten wurde, erfolgte mittlerweile im Jahr 1996 eine Herzschrittmacherimplantation und weiters auch ein Mitralklappenersatz, sodass bezüglich dieses Leidens eine wesentliche Veränderung seit Erstattung des Vorgutachtens erfolgt ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 08.02.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 vH beträgt, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt sind.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 08.02.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 vH beträgt, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt sind.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2006295.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015