Entscheidungsdatum
13.08.2015Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W133 2003168-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins
und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF abgewiesen.und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 02.12.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 27.03.2009 abgewiesen wurde, da der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde.
Am 29.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2010 ebenfalls abgewiesen wurde, da der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach wie vor 40 v.H. betrug.
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.08.2010 einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2010 zurückgewiesen wurde, da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen war.
Am 10.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gab als Gesundheitsschädigungen Schäden an der Wirbelsäule, epileptische Anfälle und Magenbeschwerden an und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen
02.01.02
30
2
Stammvarikositas beidseitig Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach thromboembolischen Geschehen und ständig Stützstrümpfe getragen werden müssen°
05.08.01
30
3
Zustand nach zweimaligem Grand-Mal-Anfall Unterer Rahmensatz, da unter antikonvulsiver Therapie anfallsfrei
g.Z.04.10.01
20
4
Dysthymes Syndrom unter Rahmensatz, da nur milde Medikation angewendet werden muss
03.05.01
10
5
Bluthochdruck
05.01.01
10
6
Bewegungsstörung des linken Schultergelenkes
02.06.01
10
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden unter Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Das Magenleiden könne mit Protonenpumpenhemmer-Behandlung ausreichend therapiert werden und erreiche ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. In der Stellungnahme zu den Vorgutachten führte der Gutachter aus, hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 und 2 ergebe sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 3 und 4 würden unter Anwendung der neuen Einschätzungsverordnung um jeweils eine Stufe höher bewertet, bedingten jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung. Leiden 5 und 6 würden neu in das Gutachten aufgenommen. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete am 12.11.2013 unter Beilage ärztlicher Befunde eine Stellungnahme, worin sie ausführte, sie sei mit diesem Schreiben nicht einverstanden. Da es ihr gesundheitlich schlechter gehe, habe sie neue Befunde gebracht. Sie ersuche höflich, alles noch einmal zu kontrollieren. In ca. 3 Wochen habe sie einen neuen Neurologen-Termin und sie werde weitere Befunde bringen.Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete am 12.11.2013 unter Beilage ärztlicher Befunde eine Stellungnahme, worin sie ausführte, sie sei mit diesem Schreiben nicht einverstanden. Da es ihr gesundheitlich schlechter gehe, habe sie neue Befunde gebracht. Sie ersuche höflich, alles noch einmal zu kontrollieren. In ca. 3 Wochen habe sie einen neuen Neurologen-Termin und sie werde weitere Befunde bringen.
Seitens der belangten Behörde wurden die neu vorgelegten Befunde und die Einwendungen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.11.2013 neuerlich dem ärztlichen Dienst zur Begutachtung vorgelegt.
Seitens des ärztlichen Dienstes wurde am 20.11.2013 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, es ergäben sich keine neuen Aspekte, insbesondere erreiche eine kürzlich diagnostizierte, episodisch-rezidivierende Herzrhythmusstörung keinen weiteren Grad der Behinderung, da diese therapeutisch wirksam kompensierbar sei. Es komme somit zu keiner Änderung der bisherigen Einschätzung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.09.2013, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.09.2013, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2013, eingelangt am 18.12.2013 fristgerecht Berufung an die (damals zuständige) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid berufe, da sie damit nicht einverstanden sei. Sie übersende einen neuen Befund vom Neurologen und hoffe, dass ihre Sache neu überprüft werde. Der Berufung beigelegt wurde ein Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.12.2013.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in weiterer Folge mit Schreiben vom 04.02.2015 ärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie sowie der Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben.
Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 24.03.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.03.2015, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"1. Diagnosen:
1
Zustand nach epileptischen Anfällen unterer Rahmensatz, da regelmäßige Einnahme von Antikonvulsiva in niedriger Erhaltungsdosis, seit mehr als 2 Jahren anfallsfrei
04.10.01
20
2
Dysthymie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Behandlung stabil
03.06.01
20
2. Zu dem Befund
in Abl. 164 : Es handelt sich um einen neurologisch-psychiatrischen Befund von Dr. N. Aus 2013. Er diagnostiziert eine Psychose und behandelt mit einem Antidepressivum und einem Benzodiazepin. Ein Status wurde nicht weiter erhoben. Ein Antiepileptika wurde nicht verschrieben. Daraus ergeben sich zum Vorgutachten keine neuen Erkenntnisse.
3. Im Vergleich zur ersten Instanz ergeben sich diagnostisch keine neuen Erkenntnisse, der Rahmen Satz für die Dysthymie wird jedoch aufgrund der heutigen klinischen fachärztlichen Untersuchung auf 20 % angehoben.
4. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand). "
Im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 28.05.2015, basierend ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.05.2015, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
1. "Grad der Behinderung (die Diagnosen des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens werden übernommen):
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da sich bei dokumentierter Verminderung der Knochendichte endlagige funktionelle Einschränkungen
der Lendenwirbelsäule objektivieren lassen.
2 Chronisch venöse Insuffizienz beider unterer 05.08.01 30%
Extremitäten
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach langjährig zurückliegender tiefer Beinvenenthrombose rechts bei Fehlen trophischer Störungen.
3 Zustand nach epileptischen Anfällen 04.10.01 20%
Unterer Rahmensatz, da regelmäßige Einnahme von Antikonvulsiva in niedriger Erhaltungsdosis, seit mehr als 2 Jahren anfallsfrei.
4 Dysthymie 03.06.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Behandlung stabil.
5 Arterielle Hypertonie bei paroxysmalem 05.01.01 10%
Vorhofflimmern
Wahl dieser Position, da medikamentös eingestellt bei guter Herzfunktion.
6 Funktionseinschränkungen des linken Schulter- 02.06.01 20%
Gelenks
Wahl dieser Position, da funktionelle Einschränkungen über der Horizontalebene fassbar sind.
7 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10%
8 Schilddrüsenunterfunktion nach Schilddrüsen- 09.01.01 10%
entfernung
Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Nachsatz: Eine Gastritis ist mittels der zeitgemäßen medikamentösen Therapiemaßnahmen gut behandelbar und erreicht keinen Behinderungsgrad.
2.) Begründung für den gewählten Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 stellt ein
relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Die Leiden 3-5 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Leiden 6 wirkt mit dem führenden Leiden 1 ebenso nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die Leiden 7 und 8 erhöhen nicht weiter.
3.) Im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten vom 25. September 2013 erfolgt eine Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden Nr. 4 "Dysthymie", aufgrund der nun erfolgten klinischen fachärztlichen Untersuchung (siehe nervenärztliches Fachgutachten). Zudem Erweiterung der Rahmensatzposition bezüglich Leiden Nr. 5 bei zwischenzeitlich diagnostiziertem paroxysmalem Vorhofflimmern, jedoch keine Änderung des Behinderungsgrades. Weiters erfolgt eine Anhebung des Behinderungsgrades des Schultergelenksleidens (Leiden Nr. 6), da in der aktuell durchgeführten klinischen Untersuchung funktionelle Einschränkungen über der Horizontalebene objektiviert werden können und damit die nun gewählte Rahmensatzposition heranzuziehen ist. Ebenso erfolgt eine Neuaufnahme der Leiden Nr. 7 und 8.
Da die Leiden Nr. 4 und 6 mit dem führenden Leiden Nr. 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken, bewirkt die Änderung der Rahmensatzhöhe von Leiden Nr. 4 und 6 keine Änderung bezüglich des Gesamt-Behinderungsgrades. Auch bewirkt die Neuaufnahme der Leiden Nummer 7 und 8 keine Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades.
4.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Die beiden Gutachten wurden beiden Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015, zugestellt am 10.07.2015, in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.Die beiden Gutachten wurden beiden Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015, zugestellt am 10.07.2015, in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben bis zum Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 10.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den, im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten, nervenfachärztlichen sowie zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 19.03.2015 bzw. vom 28.05.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Aufgrund der Ergebnisse der klinisch fachärztlichen Untersuchung wurde seitens der nervenfachärztlichen Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass im Vergleich zum Gutachten der ersten Instanz diagnostisch keine neuen Erkenntnisse hervorgekommen seien. Der Rahmensatz für die Dysthymie wurde aufgrund der Untersuchungsergebnisse von 10% im Vorgutachten auf nunmehr 20 % angehoben. Im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 28.05.2015 wird unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der von der Beschwerdeführerin dem Gutachter vorgelegten aktuellen Befunde schlüssig dargelegt, dass eine Erweiterung der Rahmensatzposition bezüglich Leiden Nr. 5 bei zwischenzeitlich diagnostiziertem paroxysmalem Vorhofflimmern erfolgt sei, dies jedoch keine Änderung des Behinderungsgrades bewirke. Weiters erfolgte eine Anhebung des Behinderungsgrades des Schultergelenksleidens (Leiden Nr. 6), da in der aktuell durchgeführten klinischen Untersuchung vom Gutachter funktionelle Einschränkungen über der Horizontalebene objektiviert werden konnten und damit die nun gewählte Rahmensatzposition heranzuziehen war. Ebenso erfolgte eine Neuaufnahme der Leiden Nr. 7 und 8. Auch bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung erstattete der Gutachter - wie oben ausgeführt wurde - eine nachvollziehbare Begründung und nahm auch zur Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen Stellung. Trotz nunmehr neu hinzugekommener Leidenszustände konnte auf Grund der mangelnden Schwere und auch des mangelnden funktionellen Zusammenwirkens jedoch dadurch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgen.
Beide Parteien erhoben gegen diese Sachverständigengutachten im Rahmen des ihnen durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs keinerlei Einwendungen und sind ihnen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Beide Parteien erhoben gegen diese Sachverständigengutachten im Rahmen des ihnen durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs keinerlei Einwendungen und sind ihnen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
..."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall auf Grund des Antragszeitpunktes - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 19.03.2015 und vom 28.05.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - ebenso wie im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen die Gutachten bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Einwendungen von den Parteien erhoben.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 19.03.2015 und vom 28.05.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - ebenso wie im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen die Gutachten bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Einwendungen von den Parteien erhoben.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, dennoch nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, dennoch nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von beiden Parteien nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von beiden Parteien nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2003168.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015