TE Bvwg Beschluss 2015/8/13 W120 2008689-1

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Veröffentlicht am 13.08.2015
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Entscheidungsdatum

13.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §4a Abs7
VwGG §30 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 4a heute
  2. ORF-G § 4a gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W120 2008689-1/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER über den Antrag des Österreichischen Rundfunks (ORF), der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015, Zl. W120 2008689-1/6E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß Paragraph 30, ABS. 2 IVM Paragraph 30 A, ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 29.07.2015 brachte der Österreichische Rundfunk eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015, Zl. W120 2008689-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Österreichische Rundfunk insbesondere aus:

"Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt Revisionen an den VwGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Jedoch hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der VwGH, der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt Revisionen an den VwGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Jedoch hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der VwGH, der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht zwar erhebliche Teile des aufsichtsbehördlichen Bescheids der Kommunikationsbehörde Austria (idF kurz KOA) vom 30.4.2014 zu KOA 11.285/14-002 (idF kurz als aufsichtsbehördlicher Bescheid bezeichnet) aufgehoben, diesen aber in jenem Teil, derMit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht zwar erhebliche Teile des aufsichtsbehördlichen Bescheids der Kommunikationsbehörde Austria in der Fassung kurz KOA) vom 30.4.2014 zu KOA 11.285/14-002 in der Fassung kurz als aufsichtsbehördlicher Bescheid bezeichnet) aufgehoben, diesen aber in jenem Teil, der

  • -Strichaufzählung
    feststellt, dass wir entgegen der gesetzlichen Verpflichtung des § 4a Abs 7 ORF-G näher bezeichnete Unterlagen/Dokumente zum Qualitätssicherungssystem nicht leicht, unmittelbar und ständig auf unserer Webseite zugänglich gemacht haben, und derfeststellt, dass wir entgegen der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 4 a, Absatz 7, ORF-G näher bezeichnete Unterlagen/Dokumente zum Qualitätssicherungssystem nicht leicht, unmittelbar und ständig auf unserer Webseite zugänglich gemacht haben, und der

  • -Strichaufzählung
    uns dazu verpflichtet, diese nunmehr unverzüglich entsprechend zugänglich zu machen,

bestätigt [vgl. Pkt. A).IV. des angefochtenen Erkenntnisses]. Der aufsichtsbehördliche Bescheid hat in den hier relevanten Punkten (1.4. [= Feststellung] und 3.3. [= Auftrag zur Zugänglichmachung]) folgenden Wortlaut:

[...]

1.4. der Österreichische Rundfunk entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 4a Abs. 7 ORF-G im Rahmen der Erstellung des Qualitätssicherungssystems die Beschlüsse des Stiftungsrates vom 03.03.2011 und 15.11.2012 sowie die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen (Evaluation des Qualitätsprofils TV-Information im Jahr 2011, Overall-Befragung vom 26.7.2011 bis zum 08.08.2011, Evaluation des Qualitätsprofils TV-Kultur/Religion im Jahr 2012 und Overall-Befragung vom 18.05.2011 bis zum 06.06.2012) nicht leicht, unmittelbar und ständig auf seiner Website zugänglich gemacht hat, wodurch er gegen § 4a Abs. 7 ORF-G verstoßen hat.1.4. der Österreichische Rundfunk entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, ORF-G im Rahmen der Erstellung des Qualitätssicherungssystems die Beschlüsse des Stiftungsrates vom 03.03.2011 und 15.11.2012 sowie die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen (Evaluation des Qualitätsprofils TV-Information im Jahr 2011, Overall-Befragung vom 26.7.2011 bis zum 08.08.2011, Evaluation des Qualitätsprofils TV-Kultur/Religion im Jahr 2012 und Overall-Befragung vom 18.05.2011 bis zum 06.06.2012) nicht leicht, unmittelbar und ständig auf seiner Website zugänglich gemacht hat, wodurch er gegen Paragraph 4 a, Absatz 7, ORF-G verstoßen hat.

[...]

3.3. unverzüglich die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Beschlüsse des Stiftungsrates vom 03.03.2011 und 15.11.2012 sowie die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen (Evaluation des Qualitätsprofils TV-Information im Jahr 2011, Overall-Befragung vom 26.07.2011 bis zum 08.08.2011, Evaluation des Qualitätsprofils TV-Kultur/Religion im Jahr 2012 und OverallBefragung vom 18.05.2012 bis zum 06.06.2012) auf seiner Website leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

Wir sind daher nunmehr verpflichtet, die angesprochenen Unterlagen bzw. Beschlüsse unverzüglich auf unserer Webseite öffentlich zugänglich zu machen. Bei diesen handelt es sich insbesondere auch um in unserem Auftrag erstellte Befragungen von Rundfunkteilnehmern, mit welchen zumindest auch bzw. sogar über weite Strecken deren Zufriedenheit mit uns und unseren Programmen evaluiert werden sollte. Aufsichtsbehörde und Bundesverwaltungsgericht sind der Ansicht, dass auch diese Befragungen der Veröffentlichungspflicht des § 4a Abs 7 ORF- G unterliegen. Dies trifft wie noch zu zeigen sein wird nicht zu, weshalb wir diesbezüglich nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind. Zudem würden durch die Veröffentlichung unseres Erachtens unsere berechtigten Geheimhaltungsinteressen verletzt. Dies ist ein Umstand, der gemäß § 4a Abs 7 letzter Satz ORF-G die Veröffentlichungsverpflichtung selbst dann ausschließen würde, wenn die Norm überhaupt anzuwenden wäre.Wir sind daher nunmehr verpflichtet, die angesprochenen Unterlagen bzw. Beschlüsse unverzüglich auf unserer Webseite öffentlich zugänglich zu machen. Bei diesen handelt es sich insbesondere auch um in unserem Auftrag erstellte Befragungen von Rundfunkteilnehmern, mit welchen zumindest auch bzw. sogar über weite Strecken deren Zufriedenheit mit uns und unseren Programmen evaluiert werden sollte. Aufsichtsbehörde und Bundesverwaltungsgericht sind der Ansicht, dass auch diese Befragungen der Veröffentlichungspflicht des Paragraph 4 a, Absatz 7, ORF- G unterliegen. Dies trifft wie noch zu zeigen sein wird nicht zu, weshalb wir diesbezüglich nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind. Zudem würden durch die Veröffentlichung unseres Erachtens unsere berechtigten Geheimhaltungsinteressen verletzt. Dies ist ein Umstand, der gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, letzter Satz ORF-G die Veröffentlichungsverpflichtung selbst dann ausschließen würde, wenn die Norm überhaupt anzuwenden wäre.

Im Zusammenhalt der Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 37 Abs 4 ORF-G betreffend im Rahmen der Rechtsaufsicht ergangene Bescheide berücksichtigte der VwGH in seiner jüngeren Rsp zutreffend, dass im Fall eines Erfolgs der Beschwerde an den VwGH die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht und selbst bei einer Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens vor dem VwGH nicht mehr der selbe Personenkreis erreicht werden kann. Der in der Veröffentlichung liegende Vorwurf einer Rechtsverletzung gereiche dem zur Veröffentlichung Verpflichteten zum Nachteil. Dieser Nachteil könne auch im Fall des Beschwerdeerfolgs nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden. Aus diesem Grund gewährte der VwGH in seiner jüngeren Spruchpraxis Beschwerden, die sich (wenn auch nur mittelbar, weil sie sich im Kern gegen die der Veröffentlichungsanordnung zu Grunde liegende Feststellung richten) auch gegen eine vom angefochtenen Bescheid verfügt Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 37 Abs 4 ORF-G richteten, die aufschiebende Wirkung (vgl. VwGH AW 2009/03/0023-6; AW 2009/03/0024-4; AW 2009/03/0025-4; AW 2009/03/0026-4; AW 2010/03/0024-3). An der dieser Beurteilung zu Grunde liegenden Rechtslage hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert, weshalb die dargestellte Rechtsprechung auch für Revisionen iSd Art 133 B-VG unverändert Anwendung finden kann.Im Zusammenhalt der Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G betreffend im Rahmen der Rechtsaufsicht ergangene Bescheide berücksichtigte der VwGH in seiner jüngeren Rsp zutreffend, dass im Fall eines Erfolgs der Beschwerde an den VwGH die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht und selbst bei einer Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens vor dem VwGH nicht mehr der selbe Personenkreis erreicht werden kann. Der in der Veröffentlichung liegende Vorwurf einer Rechtsverletzung gereiche dem zur Veröffentlichung Verpflichteten zum Nachteil. Dieser Nachteil könne auch im Fall des Beschwerdeerfolgs nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden. Aus diesem Grund gewährte der VwGH in seiner jüngeren Spruchpraxis Beschwerden, die sich (wenn auch nur mittelbar, weil sie sich im Kern gegen die der Veröffentlichungsanordnung zu Grunde liegende Feststellung richten) auch gegen eine vom angefochtenen Bescheid verfügt Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G richteten, die aufschiebende Wirkung vergleiche VwGH AW 2009/03/0023-6; AW 2009/03/0024-4; AW 2009/03/0025-4; AW 2009/03/0026-4; AW 2010/03/0024-3). An der dieser Beurteilung zu Grunde liegenden Rechtslage hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert, weshalb die dargestellte Rechtsprechung auch für Revisionen iSd Artikel 133, B-VG unverändert Anwendung finden kann.

Vergleichbar der soeben angesprochenen Interessenkonstellation liegen die Dinge auch hier. Denn durch die uns nunmehr aufgetragene Veröffentlichung der Teilnehmerbefragungen und sonstigen Dokumente werden diese der Öffentlichkeit und damit auch unseren Konkurrenten zugänglich gemacht. Diese erhalten daher die in den Teilnehmerbefragungen und sonstigen Dokumenten aufgearbeiteten Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzuordnen sind und Rückschlüsse auf zukünftige Verhaltensweisen des ORF im Wettbewerb erlauben bzw Grundlage negativer Pressearbeit von Konkurrenten sein können, was mit materiellen und immateriellen Nachteilen verbunden wäre. Diese Informationserlangung ist irreversibel und kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn unsere Revision erfolgreich ist. Demgegenüber stehen einer Aufschiebung der Veröffentlichung bis zur Entscheidung des VwGH auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, liegen die Teilnehmerbefragungen doch ohnedies schon einige Zeit zurück, weshalb es vertretbar ist, die Veröffentlichung selbst für den Fall, dass der VwGH der Ansicht der Aufsichtsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts folgt, noch eine gewisse weitere Zeit aufzuschieben.

Zusammenfassend liegen daher die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG vor, weshalb der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Wir stellen daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht bzw. nach Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof mögen der unter Pkt. II. noch auszuführenden Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkennen."Zusammenfassend liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vor, weshalb der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Wir stellen daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht bzw. nach Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof mögen der unter Pkt. römisch zwei. noch auszuführenden Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuerkennen."

2. Mit Verfügung vom 30.07.2015 wurde den mitbeteiligten Parteien die Revision des Österreichischen Rundfunks, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von sieben Tagen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.

Die Verfügung wurde der Kommunikationsbehörde Austria mittels RSb am 03.08.2015 und Generaldirektor Dr. Alexander WRABETZ, vertreten durch Dr. Klaus KASSAI, LL.M., mittels RSb am 04.08.2015 zugestellt.

3. Binnen offener Frist teilte die Kommunikationsbehörde Austria, vertreten durch Mag. Michael OGRIS, mit, dass im Hinblick auf den vom Revisionswerber im vorliegenden Verfahren eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG keine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und insofern von einer weiteren Begründung abgesehen wird.3. Binnen offener Frist teilte die Kommunikationsbehörde Austria, vertreten durch Mag. Michael OGRIS, mit, dass im Hinblick auf den vom Revisionswerber im vorliegenden Verfahren eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und insofern von einer weiteren Begründung abgesehen wird.

4. Von Generaldirektor Dr. Alexander WRABETZ, vertreten durch Dr. Klaus KASSAI, LL.M., langte innerhalb der Frist (bis 11.08.2015) keine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. § 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:1. Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG lauten:

"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

[...]

§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."Paragraph 30 a, (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation in folgender Weise ausgesprochen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2013, AW 2013/03/0030):Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation in folgender Weise ausgesprochen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2013, AW 2013/03/0030):

"Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei auf näher beschriebene Weise das ORF-Gesetz verletzt habe; weiters wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs 4 ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung in näher bezeichneter Form aufgetragen."Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei auf näher beschriebene Weise das ORF-Gesetz verletzt habe; weiters wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung in näher bezeichneter Form aufgetragen.

Die beschwerdeführende Partei beantragt, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Veröffentlichung des Bescheidspruchs, wonach die beschwerdeführende Partei gegen das Verbot der Bereitstellung von "eigenen mobilen Apps" verstoßen habe, einen - auch im Fall eines Erfolgs der Beschwerde - irreversiblen Zustand schaffe. Eine Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könne nicht mehr denselben Empfängerkreis erreichen.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (vgl etwa den hg Beschluss vom 21. Mai 2013, AW 2013/03/0013, mwN) Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Beschwerdeerfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht der selbe Empfängerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG drohe.Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen vergleiche etwa den hg Beschluss vom 21. Mai 2013, AW 2013/03/0013, mwN) Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Beschwerdeerfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht der selbe Empfängerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohe.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher stattzugeben."

Vor diesem Hintergrund war auch im vorliegenden Fall dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Aufsicht, Bekanntgabepflicht,
Betriebsgeheimnis, Geheimhaltungsinteresse, Geschäftsgeheimnis,
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, ordentliche Revision,
Qualitätsmanagement, unverhältnismäßiger Nachteil, Wettbewerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2008689.1.01

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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