TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/14 W208 2110536-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2015
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Entscheidungsdatum

14.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §23c
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 15 heute
  2. ZDG § 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 15 gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 15 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 15 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 15 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 15 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005
  1. ZDG § 23c heute
  2. ZDG § 23c gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 23c gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 23c gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 23c gültig von 01.01.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZDG § 23c gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  7. ZDG § 23c gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 23c gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996

Spruch

W208 2110536-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 23.06.2015, Zl. XXXX idF der Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 23.06.2015, Zl. römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2015, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 3 Zivildienstgesetz abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, Zivildienstgesetz abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) leistete von 01.10.2014 bis 30.06.2015 ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung XXXX, XXXX (im Folgenden: R.).1. Der Beschwerdeführer (BF) leistete von 01.10.2014 bis 30.06.2015 ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: R.).

2. Von Montag 20.04. - 29.04.2015 war der BF nicht an der Dienststelle, da er sich am 18.04. (einem Samstag) bei einem Fußballspiel eine Nasenbeinfraktur zugezogen hatte. Am 20.04.2015 suchte er deswegen einen namentlich angeführten HNO-Ärztin auf, die ihm eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 20.04.2015 ausstellte. Am selben Tag meldete er sich telefonisch an seiner Dienststelle krank. Am 22.04.2015 wurde er stationär in einem Krankenhaus aufgenommen und operiert. Seinen Angaben und der Kopie einer Faxnachricht nach, ersuchte er eine Krankenschwester - da er bis dahin keine Krankmeldung abgegeben hatte - diese an die Dienststelle zu faxen. Auf der Fax-Nachricht scheint im Kopf die HNO/Station 9 A, eine Telefonnummer und als Datum der 22.04.2015, 11:04 sowie Seiten "0" und "keine Antwort" auf. Lt. Angaben der R. übermittelte er eine Krankmeldung gem. § 23c Abs. 2 ZDG allerdings erst am 04.05.2015.2. Von Montag 20.04. - 29.04.2015 war der BF nicht an der Dienststelle, da er sich am 18.04. (einem Samstag) bei einem Fußballspiel eine Nasenbeinfraktur zugezogen hatte. Am 20.04.2015 suchte er deswegen einen namentlich angeführten HNO-Ärztin auf, die ihm eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 20.04.2015 ausstellte. Am selben Tag meldete er sich telefonisch an seiner Dienststelle krank. Am 22.04.2015 wurde er stationär in einem Krankenhaus aufgenommen und operiert. Seinen Angaben und der Kopie einer Faxnachricht nach, ersuchte er eine Krankenschwester - da er bis dahin keine Krankmeldung abgegeben hatte - diese an die Dienststelle zu faxen. Auf der Fax-Nachricht scheint im Kopf die HNO/Station 9 A, eine Telefonnummer und als Datum der 22.04.2015, 11:04 sowie Seiten "0" und "keine Antwort" auf. Lt. Angaben der R. übermittelte er eine Krankmeldung gem. Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG allerdings erst am 04.05.2015.

3. Mit Schreiben vom 06.05.2015 wies die ZISA den BF auf den Umstand hin, dass er die Krankmeldung erst am 04.05.2015 übermittelt habe und die ZISA beabsichtige den Zeitraum von 20.04. - 29.04.2015 (10 Tage) gem. § 23c Abs. 2 ZDG nicht in die Zeit der ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit kam der BF mit den unter Punkt 2 genannten Auskünften und der Vorlage des Faxformulars am 08.05.2015 nach.3. Mit Schreiben vom 06.05.2015 wies die ZISA den BF auf den Umstand hin, dass er die Krankmeldung erst am 04.05.2015 übermittelt habe und die ZISA beabsichtige den Zeitraum von 20.04. - 29.04.2015 (10 Tage) gem. Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG nicht in die Zeit der ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit kam der BF mit den unter Punkt 2 genannten Auskünften und der Vorlage des Faxformulars am 08.05.2015 nach.

4. Mit Bescheid vom 11.05.2015 (zugestellt am 12.05.2015), wurde dem BF die oa. 10 Tage gem. § 23c Abs. 2 ZDG iVm § 15 Abs. 2 und Abs. 3 ZDG nicht eingerechnet. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Krankenbestätigung die die Assistentin des Arztes hätte faxen sollen, aufgrund eines Fehlers nicht gesendet worden sei. Diese sei tatsächlich erst am 04.05.2015 der R. übermittelt worden. Da die fristgerechte Übermittlung in der Verantwortung des BF liege und es ihm zumutbar gewesen wäre, zu kontrollieren, ob sie tatsächlich binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von sieben Kalendertagen übermittelt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.4. Mit Bescheid vom 11.05.2015 (zugestellt am 12.05.2015), wurde dem BF die oa. 10 Tage gem. Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 und Absatz 3, ZDG nicht eingerechnet. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Krankenbestätigung die die Assistentin des Arztes hätte faxen sollen, aufgrund eines Fehlers nicht gesendet worden sei. Diese sei tatsächlich erst am 04.05.2015 der R. übermittelt worden. Da die fristgerechte Übermittlung in der Verantwortung des BF liege und es ihm zumutbar gewesen wäre, zu kontrollieren, ob sie tatsächlich binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von sieben Kalendertagen übermittelt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Mit Schriftsatz vom 09.06.2015 (Poststempel vom selben Tag) brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein.

Begründend wurde nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhaltes noch einmal angeführt, dass der BF seiner Verpflichtung die Krankmeldung binnen 7 Tagen zu übermitteln, nachgekommen sei, indem er die Krankenschwestern ersucht habe diese zu faxen und lediglich übersehen habe, dass auf der Faxbestätigung "keine Antwort" gestanden sei. Der BF habe noch vor Ende seines Krankenstandes (Montag 04.05.2015) am 02.05.2015 (Samstag) das Original der Bestätigung in den Postkasten der Dienststelle eingeworfen, damit diese nicht nur über die Faxkopie verfüge.

Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, die Zumutbarkeit des rechtmäßigen Verhaltens zu prüfen und keine diesbezüglichen Beweise aufgenommen worden seien. Es lägen mangelhafte Beweiswürdigung und mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen vor. Darüber hinaus sei das eingeräumte Ermessen unzweckmäßig ausgeübt worden. Der Zweck der Norm sei die Planbarkeit von krankheitsbedingten Abwesenheiten zu ermöglichen. Mit der telefonischen Meldung und dem Einwurf in den Postkasten sei der BF diesem Zweck nachgekommen. Dem BF sei kein Verschulden anzulasten und nach der Judikatur des VwGH zum Verwaltungsstrafgesetz, sei Verschulden eine Voraussetzung für die Bestrafung eines Täters. Weiters gelte nach der RSpr des VwGH, dass wenn der Verpflichtete alles ihm Mögliche unternehme (was der BF getan habe) und sein Bemühen trotzdem scheitere, eine Bestrafung auszuschließen sei. Der BF sei aufgrund der schweren Verletzung und der bevorstehenden Operation in einer Ausnahmesituation gewesen und eine genauere Kontrolle der Faxbestätigung daher unzumutbar gewesen. Die Pflicht zur Überprüfung von Gehilfen - der sich der BF zur Erfüllung seiner Pflichten bedienen durfte - dürfe (sinngemäß) nicht überspannt werden und habe sich der BF einer besonders verlässlichen Person (der Assistentin des Arztes) bedient.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2015 (zugestellt am 24.06.2015) wies die ZISA die Beschwerde gem. § 14 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG als unbegründet ab.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2015 (zugestellt am 24.06.2015) wies die ZISA die Beschwerde gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG als unbegründet ab.

Nach näherer Darstellung des Sachverhaltes wird im Wesentlichen rechtlich ausgeführt, dass die Ausführungen zum Verwaltungsstrafrecht und zum Schuldbegriff irrelevant seien, weil ein Nichteinrechungsverfahren gem. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG kein Verwaltungsstrafverfahren sei.Nach näherer Darstellung des Sachverhaltes wird im Wesentlichen rechtlich ausgeführt, dass die Ausführungen zum Verwaltungsstrafrecht und zum Schuldbegriff irrelevant seien, weil ein Nichteinrechungsverfahren gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG kein Verwaltungsstrafverfahren sei.

Zum Beschwerdepunkt der fehlenden Zumutbarkeitsprüfung wurde ausgeführt, dass der BF in der Stellungnahme vom 08.05.2015 nicht behauptet habe, dass ihm die Übermittlung unzumutbar gewesen sei. Im Zeitraum zwischen 20.04.2015 und 21.04.2015 sei jedenfalls von Zumutbarkeit auszugehen. Der BF selbst sei von der Zumutbarkeit ausgegangen und habe lediglich angeführt, dass ihn an der fehlgeschlagenen Übermittlung keine Schuld treffe. Verschulden spiele aber im Verfahren nach § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG keine Rolle.Zum Beschwerdepunkt der fehlenden Zumutbarkeitsprüfung wurde ausgeführt, dass der BF in der Stellungnahme vom 08.05.2015 nicht behauptet habe, dass ihm die Übermittlung unzumutbar gewesen sei. Im Zeitraum zwischen 20.04.2015 und 21.04.2015 sei jedenfalls von Zumutbarkeit auszugehen. Der BF selbst sei von der Zumutbarkeit ausgegangen und habe lediglich angeführt, dass ihn an der fehlgeschlagenen Übermittlung keine Schuld treffe. Verschulden spiele aber im Verfahren nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG keine Rolle.

Die Beschwerde sei abzuweisen gewesen, weil dem BF die fristgerechte Übermittlung zumutbar gewesen wäre.

7. Mit Vorlageantrag vom 03.07.2015 (gesendet am 06.07 2015) wurde die Vorlage der Beschwerde an das BVwG begehrt und die Durchführung einer mdl. Verhandlung beantragt.

8. Der Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden mit Schriftsatz vom 08.07.2015 (eingelangt am 14.07.2015) dem BVwG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und sind zulässig.

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF die Krankenbestätigung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit an den Vorgesetzten übermittelt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Frage der Zumutbarkeit ist eine Rechtfrage auf die bei der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Trotz Antrages des BF ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.Trotz Antrages des BF ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 15 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare Paragraph 15, Zivildienstgesetz (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, i.d.g.F. lautet:

§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).Paragraph 15, (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 23 c Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Hinsichtlich der Fristberechnung bestimmt § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.:Hinsichtlich der Fristberechnung bestimmt Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen sind erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Die Vorlage eines Sendeberichts mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist. Das Nichteinlangen des Telefaxes gerät stets dem Einschreiter zum Nachteil, zumal ein Schriftsatz bei der Behörde einlangen muss, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen (vgl nochmals das Erkenntnis Zl 2009/05/0118, mwH; VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077).Unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen sind erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Die Vorlage eines Sendeberichts mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist. Das Nichteinlangen des Telefaxes gerät stets dem Einschreiter zum Nachteil, zumal ein Schriftsatz bei der Behörde einlangen muss, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen vergleiche nochmals das Erkenntnis Zl 2009/05/0118, mwH; VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall ist § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG einschlägig, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Meldung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war.Im vorliegenden Fall ist Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG einschlägig, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Meldung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war.

Die Krankmeldung für den Zeitraum von 20.04.2015 - 29.04.2015 wurde am 04.05.2015 tatsächlich übermittelt und damit mehr als sieben Tage nach Beginn der Abwesenheit. Sie war damit verspätet. Auch der Einwurf in den Postkasten der Dienststelle am Samstag den 02.05.2015 war im Übrigen deutlich verspätet.

Das Postlaufprivileg (§ 33 Abs. 3 AVG) kann im Übrigen bei Einbringung per Fax oder E-Mail oder durch Einwurf in einen Einlaufkasten jedenfalls nicht Anspruch genommen werden. Es würde auch nur dann wirksam, wenn die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt, wobei die allgemeine Regel gilt, dass die Gefahr des Verlustes den Einschreiter trifft (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 237, 238 mit Hinweis auf dort zitierte Judikatur des VwGH).Das Postlaufprivileg (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) kann im Übrigen bei Einbringung per Fax oder E-Mail oder durch Einwurf in einen Einlaufkasten jedenfalls nicht Anspruch genommen werden. Es würde auch nur dann wirksam, wenn die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt, wobei die allgemeine Regel gilt, dass die Gefahr des Verlustes den Einschreiter trifft (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 237, 238 mit Hinweis auf dort zitierte Judikatur des VwGH).

Dass der BF versucht hat die Krankenbestätigung am 22.04.2015 durch Krankenhauspersonal via Telefax übermitteln zu lassen, wurde von der belangten Behörde (und wird auch vom BVwG) nicht in Zweifel gezogen. Ebenso wenig, dass dieser konkrete Versuch aus Gründen die der BF nicht verschuldet hat, gescheitert ist.

Der Sachverhalt ist damit unbestritten und steht fest; Ermittlungs- oder Beweiswürdigungsmängel können vor diesem Hintergrund nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden.

Das Scheitern der technischen Übermittlung muss sich der BF nach der Rechtsprechung des VwGH allerdings zurechnen lassen, weil er bei einer Fax-Übermittlung das Risiko trägt, wenn das Schriftstück (hier die Krankenbestätigung) nicht bei der Behörde einlangt. Selbst bei einem positiven Sendebericht (der hier nachweislich nicht vorlag) hätte er sich zu vergewissern gehabt, dass die Bestätigung auch beim Vorgesetzten eingelangt ist. Auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei nicht an.

Hinsichtlich der Rechtsfrage der Zumutbarkeit hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass es dem BF zumutbar war am 20. oder 21.04. die Krankmeldung zu übermitteln und hat dieser die Zumutbarkeit auch selbst unter Beweis gestellt in dem er am 22.04. dem Tag der Operation (versuchte) die Übermittlung über Dritte (Assistentin des Arztes/Krankenschwestern) vornehmen zu lassen. Der Nasenbeinbruch selbst war auch offensichtlich keine derart schwere Verletzung oder psychische Beeinträchtigung, die ihn daran gehindert hatte, die Bestätigung zu übermitteln.

Im Übrigen hätte er die Krankenbestätigung schon am 20.04. in ein Briefkuvert stecken können und diese zur Post geben. Er war immerhin soweit mobil, dass er die HNO-Ärztin aufsuchen konnte, die ihm die Bestätigung ausgestellt hat. Er hätte - selbst wenn man das in Abrede stellen wollte - auch bereits am 20. oder 21.04. Dritte damit beauftragen können oder eine Kopie einscannen und via E-Mail (er verfügt über eine E-Mail-Adresse wie aus der Zivildiensterklärung hervorgeht) oder Fax zu übermitteln sowie sich danach (telefonisch oder durch ein Bestätigungsmail) davon zu überzeugen, dass die Bestätigung auch tatsächlich angekommen ist. Ein fehlerhaftes Ermessen der Behörde liegt demnach nicht vor.

Die telefonische Verständigung der Dienststelle vom Unfall kann hingegen die nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG geforderte Übermittlung der ärztlichen Bestätigung keinesfalls ersetzen.Die telefonische Verständigung der Dienststelle vom Unfall kann hingegen die nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG geforderte Übermittlung der ärztlichen Bestätigung keinesfalls ersetzen.

Die Zeit der unfallbedingten Abwesenheit vom 20.04. - 29.04.2015 (10 Tage) ist daher gem. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG in den Zivildienst nicht einzurechnen, der Behörde kommt diesbezüglich kein Ermessen zu, der Beschwerdevorentscheidung lastet daher keine Rechtswidrigkeit an.Die Zeit der unfallbedingten Abwesenheit vom 20.04. - 29.04.2015 (10 Tage) ist daher gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG in den Zivildienst nicht einzurechnen, der Behörde kommt diesbezüglich kein Ermessen zu, der Beschwerdevorentscheidung lastet daher keine Rechtswidrigkeit an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die angeführten Bestimmungen des ZDG und des AVG sind völlig eindeutig.

Schlagworte

Krankenstand, Nichteinrechnung, ordentlicher Zivildienst, Telefax,
ungerechtfertigte Abwesenheit, Zivildienst - Gesamtdauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2110536.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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