Entscheidungsdatum
14.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W198 2004508-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals: Berufung) von XXXX , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14.10.2013, GZ XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals: Berufung) von römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14.10.2013, GZ römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass XXXX im Zeitraum 01.01.1999 bis 30.04.2002 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag.2. Es wird festgestellt, dass römisch 40 im Zeitraum 01.01.1999 bis 30.04.2002 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), XXXX , beantragte am 14.02.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (im Folgenden: SVA), die bescheidmäßige Feststellung der offenen Zahlungen, Beiträge und des Versicherungsbestandes betreffend den gesamten Versicherungstatbestand. Weiters ersuche sie um vollständige Einstellung der Exekution gegen sie.1. Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), römisch 40 , beantragte am 14.02.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (im Folgenden: SVA), die bescheidmäßige Feststellung der offenen Zahlungen, Beiträge und des Versicherungsbestandes betreffend den gesamten Versicherungstatbestand. Weiters ersuche sie um vollständige Einstellung der Exekution gegen sie.
2. In der Folge hat die SVA, Landesstelle Niederösterreich, mit Bescheid vom 06.08.2013 gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 01.01.1999 bis 30.04.2002 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.2. In der Folge hat die SVA, Landesstelle Niederösterreich, mit Bescheid vom 06.08.2013 gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 01.01.1999 bis 30.04.2002 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 14.07.1998 in Besitz einer Gewerbeberechtigung für Warenpräsentator im Standort XXXX gewesen sei. Im Zeitraum 14.07.1998 bis 01.01.1999 sei das Ruhen dieser Gewerbeberechtigung gemeldet worden. Ab 01.01.1999 sei der Wiederbetrieb des Gewerbes gemeldet worden. Mit 27.04.2002 sei die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet worden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 14.07.1998 in Besitz einer Gewerbeberechtigung für Warenpräsentator im Standort römisch 40 gewesen sei. Im Zeitraum 14.07.1998 bis 01.01.1999 sei das Ruhen dieser Gewerbeberechtigung gemeldet worden. Ab 01.01.1999 sei der Wiederbetrieb des Gewerbes gemeldet worden. Mit 27.04.2002 sei die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet worden.
3. Gegen diesen Bescheid vom 06.08.2013 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.09.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Im Vorbringen führte sie aus, dass die Zeitangaben der Anmeldung und Ausübung ihres Gewerbes nicht mit jenen der WKO übereinstimmen würden.
4. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat mit Bescheid vom 14.10.2013, Zl. XXXX , gemäß § 66 Abs. 4 AVG dem Einspruch keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.4. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat mit Bescheid vom 14.10.2013, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dem Einspruch keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass schlüssig festgestellt worden sei, dass die Gewerbeberechtigung der Einspruchswerberin für Warenpräsentator von 01.01.1999 bis 27.04.2002 aufrecht gewesen sei. Da das Gewerbe mit 27.04.2002 ruhend gemeldet worden sei, habe die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit 30.04.2002 geendet. Den Beweis, dass die Zeitangaben der Anmeldung des Gewerbes mit jenen der WKO nicht übereinstimmen würden, habe die Einspruchswerberin nicht erbringen können. Die im vorliegenden Akt enthaltenen Schreiben des Mitgliederdatenservice der WKO NÖ würden eindeutig die Zeiten des Beginnes und Endes der Ausübung des Gewerbes durch die Einspruchswerberin belegen und würden diese mit jenen im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiten exakt übereinstimmen. Daher gehe das Vorbringen der Einspruchswerberin völlig ins Leere.
5. Mit Schriftsatz vom 30.10.2013 wurde fristgerecht das vorliegende Rechtmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht, mit welchem der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14.10.2013 angefochten wurde.
Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Februar 2012 bereits als von der SVA abgemeldet gegolten habe, als sie plötzlich im 2. Quartal 2012 noch eine Quartalsvorschreibung in Höhe von € 1.516,92 bekommen habe. Sie sei in der Folge zweimal persönlich zur SVA gegangen und habe zweimal schriftlich ihre Abmeldung bzw. Intention der Abmeldung bekannt gegeben. In der Folge habe sie jedoch eine weitere, dritte Quartalsvorschreibung in Höhe von € 4.289,37 mit angedrohter und ausgeführter Exekution bekommen. Dem Kontoauszug vom 20.10.2012 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin € 7.308,71 zuviel verrechnet worden seien. Offen geblieben sei eine Forderung von € 577,54. In der Periode 2004 bis 2007 sei noch immer die Formalversicherung strittig, auf die die SVA bestanden habe, obwohl die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ohnehin bei der NÖGKK versichert gewesen sei.
6. Mit Schreiben vom 11.12.2013 (eingelangt am 13.03.2014) legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, Zl. W198 2004508-1/4Z, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der SVA vom 11.07.2013 übermittelt und erging die Aufforderung, dazu bis 20.02.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, Zl. W198 2004508-1/5Z, wurde der Beschwerdeführerin neuerlich Parteiengehör (gleichen Inhalts wie am 03.02.2015) gewährt und erging die Aufforderung, dazu bis 20.04.2015 schriftlich Stellung zu nehmen, weil das Schreiben vom 03.02.2015, Zl. W198 2004508-1/4Z, nicht behoben und an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesendet worden war.
9. Am 20.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 17.04.2015 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war ab 14.07.1998 im Besitz der Gewerbeberechtigung für Warenpräsentator im Standort XXXX . Für den Zeitraum 14.07.1998 bis 01.01.1999 meldete sie dieses Gewerbe ruhend. Ab 01.01.1999 meldete sie den Wiederbetrieb des Gewerbes an. Mit 27.04.2002 meldete sie dieses Gewerbe wieder ruhend. Diese Ruhemeldung langte am 03.05.2002 bei der SVA bzw. der WKO ein.Die Beschwerdeführerin war ab 14.07.1998 im Besitz der Gewerbeberechtigung für Warenpräsentator im Standort römisch 40 . Für den Zeitraum 14.07.1998 bis 01.01.1999 meldete sie dieses Gewerbe ruhend. Ab 01.01.1999 meldete sie den Wiederbetrieb des Gewerbes an. Mit 27.04.2002 meldete sie dieses Gewerbe wieder ruhend. Diese Ruhemeldung langte am 03.05.2002 bei der SVA bzw. der WKO ein.
Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Versicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.1999 bis 30.04.2002 bezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Zeitangaben der Anmeldung und Ausübung ihres Gewerbes nicht mit jenen der WKO übereinstimmen würden, ist entgegenzuhalten, dass sie dafür keinerlei Beweis erbringen konnte. Vielmehr belegen die Schreiben des Mitgliederdatenservice der WKO NÖ vom 10.10.2013 eindeutig die Zeiten des Beginns und Endes der Ausübung des Gewerbes durch die Beschwerdeführerin.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Versicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.1999 bis 30.04.2002 bezahlt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig:
Das Bundesverwaltungsgericht wertet diese Tatsache dahingehend, dass die Beschwerdeführerin - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Beitragszahlung - das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses für den angeführten Zeitraum sowohl dem Grunde als auch der Höhe als gegeben angesehen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Gegenständlich ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Gegenständlich ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 194, Absatz 5, GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sache des Verfahrens ist die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum 01.01.1999 bis 30.04.2002.Sache des Verfahrens ist die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Zeitraum 01.01.1999 bis 30.04.2002.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachentscheidung ist einerseits begrenzt durch die "Verwaltungssache", die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag (äußerste Grenze) und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 2014, RZ 833).
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Die Pflichtversicherung beginnt gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GSVG mit dem Tag der Erlangung einer Gewerbeberechtigung und endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GSVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Die Pflichtversicherung beginnt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG mit dem Tag der Erlangung einer Gewerbeberechtigung und endet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 GSVG sind Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSVG sind Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.1999 bis 27.04.2002 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für Warenpräsentator und als solche auch Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Mit 27.04.2002 meldete die Beschwerdeführerin ihr Gewerbe ruhend. Dadurch ist ein Ausnahmegrund eingetreten. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung endete daher mit dem letzten des Monats, in dem das Gewerbe ruhend gemeldet wurde, sohin mit 30.04.2002.
Bei der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG handelt es sich um einen gesetzlichen Formaltatbestand, der aufgrund der Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft unabhängig von der Ausübung einer konkreten Tätigkeit eintritt. Aufgrund dessen war die Beschwerdeführerin vom 01.01.1999 bis 30.04.2002 in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert.Bei der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG handelt es sich um einen gesetzlichen Formaltatbestand, der aufgrund der Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft unabhängig von der Ausübung einer konkreten Tätigkeit eintritt. Aufgrund dessen war die Beschwerdeführerin vom 01.01.1999 bis 30.04.2002 in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert.
Die Beschwerdeführerin hat die Beiträge für diese Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.01.1999 bis 30.04.2002 bezahlt.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung, Ruhen des AnspruchsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2004508.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015