Entscheidungsdatum
17.08.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W179 2107131-1/ 4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen Erledigungen der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, betreffend "Klage" auf Rückerstattung von Rundfunkgebühren, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen Erledigungen der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , betreffend "Klage" auf Rückerstattung von Rundfunkgebühren, beschlossen:
SPRUCH
A) Rückerstattung von Rundfunkgebühren
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2, § 31 Abs 1 und § 7 Abs 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 9. April 2015 eine Beschwerde derselben Beschwerdeführerin (BF) zur hiergerichtlichen Geschäftszahl W179 2100224-1 ab. In der damaligen Beschwerde wandte sich die BF gegen einen Bescheid derselben belangten Behörde, mit dem diese ihren Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurückgewiesen und zugleich ausgesprochen hatte, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
2. Die Beschwerdeführerin bringt nun - direkt - beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine "Klageschrift" ein, mit der sie von der belangten Behörde die Rückerstattung von Gebühren iHv2. Die Beschwerdeführerin bringt nun - direkt - beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine "Klageschrift" ein, mit der sie von der belangten Behörde die Rückerstattung von Gebühren iHv
XXXX Euro sowie iHv XXXX Euro begehrt und sich hiezu auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2010, ZL 2009/17/0084, sowie den Umstand, sie könne die Programme des ORF nicht empfangen, beruft. Ein anzufechtender Bescheid ist nicht beigeschlossen, noch wird ein solcher angeführt.römisch 40 Euro sowie iHv römisch 40 Euro begehrt und sich hiezu auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2010, ZL 2009/17/0084, sowie den Umstand, sie könne die Programme des ORF nicht empfangen, beruft. Ein anzufechtender Bescheid ist nicht beigeschlossen, noch wird ein solcher angeführt.
3. Daraufhin erteilt das Bundesverwaltungsgericht der BF mit Schreiben vom XXXX einen Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der "Beschwerde" binnen zwei Wochen, welcher laut Rückschein am XXXX übernommen wird.3. Daraufhin erteilt das Bundesverwaltungsgericht der BF mit Schreiben vom römisch 40 einen Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der "Beschwerde" binnen zwei Wochen, welcher laut Rückschein am römisch 40 übernommen wird.
4. Mit Schreiben vom XXXX antwortet die BF erklärend, es handle sich um eine Klage, nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BVwG [sic!].4. Mit Schreiben vom römisch 40 antwortet die BF erklärend, es handle sich um eine Klage, nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BVwG [sic!].
Beigeschlossen sind eine Zahlungserinnerung der belangten Behörde an die BF vom XXXX für den Zeitraum XXXX samt Zahlschein iHv XXXX Euro, sowie eine Rundfunkgebühren-Vorschreibung der belangten Behörde an die BF vom XXXX für den Zeitraum XXXX samt Zahlschein iHv XXXX Euro. Zugleich bezeichnet die BF diese beiden Schreiben der Behörde als Bescheide.Beigeschlossen sind eine Zahlungserinnerung der belangten Behörde an die BF vom römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 samt Zahlschein iHv römisch 40 Euro, sowie eine Rundfunkgebühren-Vorschreibung der belangten Behörde an die BF vom römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 samt Zahlschein iHv römisch 40 Euro. Zugleich bezeichnet die BF diese beiden Schreiben der Behörde als Bescheide.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerde ist kein angefochtener Bescheid beigeschlossen, noch wird in dieser ein solcher angeführt.
Nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag werden dem Gericht "lediglich" vorgelegt: Eine Zahlungserinnerung der belangten Behörde an die BF vom XXXX für den Zeitraum XXXX samt Zahlschein iHv XXXX Euro, sowie eine Rundfunkgebühren-Vorschreibung der belangten Behörde an die BF vom XXXX für den Zeitraum XXXX samt Zahlschein iHv XXXX Euro.Nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag werden dem Gericht "lediglich" vorgelegt: Eine Zahlungserinnerung der belangten Behörde an die BF vom römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 samt Zahlschein iHv römisch 40 Euro, sowie eine Rundfunkgebühren-Vorschreibung der belangten Behörde an die BF vom römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 samt Zahlschein iHv römisch 40 Euro.
Die BF moniert, es handle sich um eine Klage und nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid [des BVwG]. Zugleich bezeichnet sie die Zahlungserinnerung vom XXXX und Rundfunkgebühren-Vorschreibung vom XXXX als Bescheide.Die BF moniert, es handle sich um eine Klage und nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid [des BVwG]. Zugleich bezeichnet sie die Zahlungserinnerung vom römisch 40 und Rundfunkgebühren-Vorschreibung vom römisch 40 als Bescheide.
2. Beweiswürdigung:
Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der hiergerichtlichen Akten W179 2100224-1 und W179 2107131-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Rechtsnormen:
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Ausweislich § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Ausweislich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 7 Abs 4 VwGVG lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "§ 7. (...) (4)Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "§ 7. (...) (4)
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt 1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2. (...)."Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt 1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2. (...)."
b) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
§ 18 Abs 4 und Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 5/2008, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. (...) Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; (...) (5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."Paragraph 18, Absatz 4 und Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. (...) Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; (...) (5) Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19,
§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, lautet wortwörtlich: "Inhalt und Form der Bescheide § 58.Paragraph 58, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet wortwörtlich: "Inhalt und Form der Bescheide Paragraph 58,
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
3.2. Zu A) Rückerstattung von Rundfunkgebühren:
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, der Beschwerdeführerin ist die Einführung der Verwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014 neben den bisherigen (ordentlichen) Gerichten, die weiterhin für den Zivilrechtsweg und die Strafrechtspflege zuständig sind, unbekannt.
Beim Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht mit einer "Klageschrift" die Rückerstattung näher bestimmter Euro-Beträge begehrt werden.
Vielmehr erkennt das Bundesverwaltungsgericht gemäß 130 Abs 1 B-VG unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.Vielmehr erkennt das Bundesverwaltungsgericht gemäß 130 Absatz eins, B-VG unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.
Eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 B-VG setzt naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus § 7 VwGVG und hier insbesondere aus dessen Abs 4 Z 1 leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides knüpft.Eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG setzt naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus Paragraph 7, VwGVG und hier insbesondere aus dessen Absatz 4, Ziffer eins, leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides knüpft.
So ist gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wobei gemäß § 6 Bundesverwaltungs-gerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013, das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.So ist gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wobei gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungs-gerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Jedoch fehlt im vorliegenden Fall das Anfechtungsobjekt, nämlich ein Bescheid der belangten Behörde, den die BF in Beschwer ziehen könnte. Dies gibt die BF in ihrer versuchten Mängelbehebung selbst zu, kann sie einen solchen doch weder bezeichnen, noch vorlegen.
Zu den vorgelegten Zahlscheinen samt Begleitschreiben ist zu erwägen, sie sind genau das, nämlich Zahlscheine mit Begleitschreiben, jedoch keine Bescheide:
So fehlt diesen bereits die Bezeichnung eines Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG. Zudem sind die beiden Erledigungen nicht als Bescheid bezeichnet und nicht iSd § 58 AVG in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert.So fehlt diesen bereits die Bezeichnung eines Genehmigenden iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Zudem sind die beiden Erledigungen nicht als Bescheid bezeichnet und nicht iSd Paragraph 58, AVG in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert.
Hinsichtlich der von der BF zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes übersieht die BF, dass diesem höchstgerichtlichen Verfahren selbstverständlich ein im Instanzenzug ergangener Bescheid zugrunde lag.
Bei diesem Ergebnis kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Bei diesem Ergebnis kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Ergänzend ist anzumerken, eine Bescheidbeschwerde ist ausweislich § 12 iVm § 20 Satz 2 e contrario VwGVG grundsätzlich bei der belangten Behörde und nicht beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Ergänzend ist anzumerken, eine Bescheidbeschwerde ist ausweislich Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 20, Satz 2 e contrario VwGVG grundsätzlich bei der belangten Behörde und nicht beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Da für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei feststand und weiterhin feststeht, dass die BF Verwaltungssachen mit Zivilrechtsangelegenheiten (Klage!) vermengt und ihrem Begehren kein Bescheid zugrunde liegt, hat das Gericht im gegenständlichen Fall gleich selbst im Sinne der Raschheit und Effizienz die Eingabe der BF als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Weiterleitung der Eingabe an die belangte Behörde zur dortigen Prüfung war nämlich nicht notwendig, zB um eine fristwahrende Einbringung nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zu ermöglichen, immerhin liegt der "Klage" kein Bescheid zugrunde, und hätte dies somit vor dem genannten Hintergrund (kein Bescheid, keine Rechtsmittelfrist zu wahren) auch keinen "Mehrwert" gehabt.Eine Weiterleitung der Eingabe an die belangte Behörde zur dortigen Prüfung war nämlich nicht notwendig, zB um eine fristwahrende Einbringung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zu ermöglichen, immerhin liegt der "Klage" kein Bescheid zugrunde, und hätte dies somit vor dem genannten Hintergrund (kein Bescheid, keine Rechtsmittelfrist zu wahren) auch keinen "Mehrwert" gehabt.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidcharakter, Bescheidqualität, Beschwerdefrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2107131.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015