TE Vwgh Erkenntnis 1982/5/18 82/07/0041

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Veröffentlicht am 18.05.1982
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §31 Abs2;
VStG §51;
VStG §64;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dr. HP in V, vertreten durch Dr. Wilfried Piesch, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Dezember 1981, Zl. 10R-1056/1/81, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17. November 1981 schuldig erkannt, in seiner Waldparzelle n1 KG L bis zum 26. August 1981 durch die Errichtung eines Holzhauses und einer Gerätehütte ca 500 m2 Waldboden ohne Bewilligung der Behörde zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), begangen zu haben, weshalb gegen ihn gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 dieses Gesetzes eine Geldstrafe von 5.000 S verhängt wurde (Ersatzarreststrafe: sieben Tage). In der Begründung wurde ausgeführt, die Behörde sei den Feststellungen der Forstaufsichtsstation R gefolgt. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Rechtfertigung keine stichhaltigen Argumente vorbringen können.

Der Beschwerdeführer berief und machte geltend, ihm sei mit Bescheid der Gemeinde Velden vom 15. November 1972 die Genehmigung zur Errichtung einer Bienenhütte auf der bezeichneten Parzelle erteilt worden. Er habe in der Folge, und zwar 1972/73, eine zugegebenermaßen etwas größere Hütte, als der Bewilligung entsprochen habe, errichtet, ohne dass seither eine Änderung an ihr mehr erfolgt sei. Am 13. Dezember 1977 habe die Baubehörde die Hütte besichtigt. Der gegenwärtige Zustand bestehe also nachweislich spätestens seit diesem Tag. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 175 FG sei daher längst abgelaufen.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1981 gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung nicht Folge und bestätigte das Straferkenntnis erster Instanz. In der Begründung wurde ausgeführt, die Übertretung des Rodungsverbotes gemäß § 17 Abs. 1 FG stelle ein Dauerdelikt dar, welches der Beschwerdeführer durch Verwendung der angegebenen Waldfläche als Baufläche gesetzt habe. Der Straftatbestand werde in einem solchen Fall so lange verwirklicht, als die eigenmächtige Verwendung des Waldbodens andauere. Dass die Hütte bereits in den Jahren 1972 und 1973 errichtet und dass sie baubehördlich bewilligt worden sei, könne bei der gegebenen Gesetzeslage zu keiner anderen Beurteilung führen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten. Nach seinem ganzen Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nach Eintritt der Verfolgungsverjährung der ihm angelasteten Tat nicht für schuldig befunden zu werden. Er vertritt die Ansicht, die Rodung von Waldboden sei eine Handlung, die mit der Entfernung des Holzbestandes vom Wald abschließe, sodass auch die Verfolgungsverjährung mit jenem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem die die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken ermöglichenden Handlungen beendet seien. Der Beschwerdeführer habe zudem auf Grund der Baugenehmigung der Meinung sein können, dass die Bauführung nicht gegen das Gesetz verstoße, umso mehr als durch fast zehn Jahre von Seiten der Behörde nicht eingeschritten worden sei. Schließlich stelle die Bienenzucht eine Tätigkeit dar, die im Rahmen der Waldnutzung durchgeführt werden könne; der Waldnutzung dienende Bauwerke könnten aber auch im Waldgebiet errichtet werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer wurde die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes des § 17 Abs. 1 FG vorgeworfen. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Rodung, das ist die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, verboten.

Dass das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ein Dauerdelikt, also ein strafbares Verhalten darstellt, bei dem die Herbeiführung und das Bestehenlassen eines bestimmten Erfolges den objektiven Tatbestand bildet, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 1978, Slg. Nr. 9674/A, und vom 26. Februar 1979, Slg. Nr. 9776/A). Bei Dauerdelikten beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, bei Verstößen gegen das Rodungsverbot somit erst mit Beendigung der eigenmächtigen Verwendung des Waldbodens (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1972, Slg. Nr. 8306/A). Die durch § 175 FG normierte Verjährungsfrist von einem Jahr war im Beschwerdefall, in dem sachverhaltsbezogen vom Andauern des beschriebenen Zustandes bis 26. August 1981 ausgegangen wurde, daher nicht abgelaufen. Das Andauern des Zustandes bis zum bezeichneten Zeitpunkt ist vom Beschwerdeführer zugestanden, das bezeichnete Ausmaß der von ihm in Anspruch genommenen Fläche sowie deren rechtliche Qualität als Wald nicht in Abrede gestellt worden. Dass die vom Beschwerdeführer errichtete Hütte der Bienenzucht diene, ist erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht worden; davon abgesehen dient die Haltung und Zucht von Bienen in kennzeichnender Weise der Gewinnung von Honig und Wachs, nicht jener von Holz, sodass die Hütte des Beschwerdeführers, worauf dieser anzuspielen scheint, jedenfalls deswegen nicht als forstbetriebliche Einrichtung gelten könnte.

Da das Forstgesetz keine Bestimmungen über Art und Ausmaß des erforderlichen Verschuldens bei Verletzung des Rodungsverbotes trifft, somit nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1950 bildet nur der erwiesenermaßen unverschuldete Rechtsirrtum einen Schuldausschließungsgrund. Soweit der Beschwerdeführer daher unter Hinweis auf eine Baubewilligung - durch welche bau- und nicht forstrechtliche Vorschriften vollzogen werden - von der Möglichkeit spricht, sich aus Unkenntnis des Gesetzes nicht einmal fahrlässig verhalten zu haben, ist ihm zu erwidern, dass es zumutbar ist, sich bei einem Bauvorhaben, allenfalls auch mit Hilfe der zuständigen Behörden, über alle Vorschriften zu vergewissern, die diesem entgegenstehen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1972, Slg. Nr. 8305/A). Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass eine Verwaltungsübertretung nicht geahndet wird, die weitere Aufrechterhaltung des unerlaubten Zustandes zu entschuldigen.

Die belangte Behörde hat somit nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie dem Beschwerdeführer die Übertretung des Rodungsverbotes des § 17 Abs. 1 FG in der von ihr konkretisierten Hinsicht anlastete.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 18. Mai 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982070041.X00

Im RIS seit

13.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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