TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/17 W132 2010295-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2015
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Entscheidungsdatum

17.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOVG 1957 §4
KOVG 1957 §52 Abs2
KOVG 1957 §52 Abs3
KOVG 1957 §7
Opferfürsorgegesetz §11 Abs2
Opferfürsorgegesetz §11 Abs4
Opferfürsorgegesetz §16 Abs1
Opferfürsorgegesetz §2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. § 11 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2005
  4. § 11 gültig von 01.03.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  5. § 11 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2001
  6. § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  7. § 11 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  8. § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1995
  9. § 11 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  10. § 11 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  11. § 11 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1993
  12. § 11 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  13. § 11 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  14. § 11 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  15. § 11 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. § 11 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2005
  4. § 11 gültig von 01.03.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  5. § 11 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2001
  6. § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  7. § 11 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  8. § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1995
  9. § 11 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  10. § 11 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  11. § 11 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1993
  12. § 11 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  13. § 11 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  14. § 11 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  15. § 11 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. § 16 heute
  2. § 16 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. § 16 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. § 16 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  6. § 16 gültig von 01.04.1957 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 77/1957
  1. § 2 heute
  2. § 2 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2026
  3. § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  5. § 2 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  6. § 2 gültig von 01.01.1988 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 614/1987

Spruch

W132 2010295-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Raimund FASTENBAUER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Opferrente zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Raimund FASTENBAUER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Opferrente zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1 Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung BGBl. Nr. 183/1947 (Opferfürsorgegesetz) iVm § 4 Abs. 1, § 7 und § 52 Abs. 2 und 3 Z 2 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4, Paragraph 16, Absatz eins, Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, (Opferfürsorgegesetz) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7 und Paragraph 52, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, (KOVG 1957) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Beschwerdeführers beträgt ab 01.02.2014 siebzig (70) von Hundert (vH).

Die Berechnung der beantragten Rentenleistung und die Durchführung obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid vom 04.07.1952 hat der Landeshauptmann von Kärnten festgestellt, dass der Vaters des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes erfüllt.

Der Vater des Beschwerdeführers ist am XXXX verstorben.Der Vater des Beschwerdeführers ist am römisch 40 verstorben.

2. Der Beschwerdeführer hat am 29.06.2011 beim Amt der Kärntner Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung (eines Opferausweises) nach § 4 Opferfürsorgesetz und Zuerkennung einer Opferrente sowie Unterhaltsrente gestellt.2. Der Beschwerdeführer hat am 29.06.2011 beim Amt der Kärntner Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung (eines Opferausweises) nach Paragraph 4, Opferfürsorgesetz und Zuerkennung einer Opferrente sowie Unterhaltsrente gestellt.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Gesundheitsschädigungen, die eine Funktionsbeeinträchtigung für die Dauer von mehr als 6 Monaten hervorrufen:

Posttraumatisches Stresssyndrom (depressive Anpassungsstörung, ICD 10: F43.2), wobei folgende Diagnosen [ICD 10) im geistig-seelischen Bereich gestellt werden können:

  • -Strichaufzählung
    Agitiert depressive Störung mit Angststörung, Alpträumen, Panikattacken und Insomnie (ICD 10: F33.9, F41.9, F51.5, G47.0)

  • -Strichaufzählung
    Phobien (ICD 10 F 40.2)

  • -Strichaufzählung
    Somatisierung in der Jugend mit Enuresis (ICD 10: F98.8)

Kausalität:

Im Hinblick auf die geschilderten Symptome und Erkrankungen des Probanden kann insbesondere auf Grund des Auftretens ab der Jugend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass sich die Symptome des Agitierten und des Labilen auf Grund der massiven Angst auslösenden Kriegsereignissen als Jugendlicher entwickelt haben. Die Einschätzung ergibt zumindest eine MdE von 50 vH oder mehr in einem Zeitraum von weit mehr als sechs Monate.

Ohne diese Erlebnisse wären somit die geschilderten Symptome und die weitere Lebensentwicklung im Hinblick auf psychovegetative und psychoaffektive Symptome nicht aufgetreten.

2.2. Mit dem Bescheid vom XXXX hat der Landeshauptmann von Kärnten dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung und damit verbunden auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Opferfürsorgegesetz stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung seien erfüllt.2.2. Mit dem Bescheid vom römisch 40 hat der Landeshauptmann von Kärnten dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung und damit verbunden auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, Opferfürsorgegesetz stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung seien erfüllt.

3. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferrente hat das Amt der Kärntner Landesregierung von Dr. XXXX ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten vom XXXX wird, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:3. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferrente hat das Amt der Kärntner Landesregierung von Dr. römisch 40 ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten vom römisch 40 wird, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Gesundheitsschädigungen, die eine Funktionsbeeinträchtigung für die Dauer von mehr als 6 Monaten hervorrufen: Posttraumatische Belastungsstörung analog V e 585, 60 vHGesundheitsschädigungen, die eine Funktionsbeeinträchtigung für die Dauer von mehr als 6 Monaten hervorrufen: Posttraumatische Belastungsstörung analog römisch fünf e 585, 60 vH

Nach den vorliegenden Akten und der durchgeführten Untersuchung lässt sich ein deutliches Posttraumatisches Stresssyndrom (depressive Anpassungsstörung, ICD 10: F43.2) erkennen, wobei folgende Diagnosen (ICD 10) im geistig-seelischen Bereich gestellt werden können:

  • -Strichaufzählung
    Agitiert depressive Störung mit Angststörung, Alpträumen, Panikattacken und Insomnie (ICD 10: F33.9, F41.9, F51.5, G47.0)

  • -Strichaufzählung
    Phobien (ICD 10 F 40.2)

  • -Strichaufzählung
    Somatisierung in der Jugend mit Enuresis (ICD 10: F98.8)

Der Betroffene ist Angehöriger der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, wo er XXXX geboren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Keusche im XXXX aufwuchs. Die Kriegsjahre waren gekennzeichnet von starker Unsicherheit in der Bevölkerung und Ängsten, insbesondere hervorgerufen durch Vorgänge im familiären Bereich und aufgrund von Vorgängen im Umkreis des Hofes: Der Vater schloss sich 1944 nach dem Wehrdienst den Partisanen an, wurde verhaftet, zum Tode verurteilt, jedoch nicht hingerichtet. Eine Tante kam in Mauthausen ums Leben. In der Nähe der Keusche lag das XXXX, wobei häufig Kontakt mit durchziehenden Gruppierungen, Partisanen und auch der SS mit Hausdurchsuchungen bestand. In diesem Zusammenhang war der Proband auch Augenzeuge von diversen Kriegsgefechten in unmittelbarer Nähe mit Toten und lernte auch die ausgemergelten Körper der KZ-Insassen kennen. Der Betroffene erlebte bis zum Ende des Krieges beträchtliche Benachteiligungen und Ängste die zu dem berichteten Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (Anpassungsstörung) führten:Der Betroffene ist Angehöriger der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, wo er römisch 40 geboren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Keusche im römisch 40 aufwuchs. Die Kriegsjahre waren gekennzeichnet von starker Unsicherheit in der Bevölkerung und Ängsten, insbesondere hervorgerufen durch Vorgänge im familiären Bereich und aufgrund von Vorgängen im Umkreis des Hofes: Der Vater schloss sich 1944 nach dem Wehrdienst den Partisanen an, wurde verhaftet, zum Tode verurteilt, jedoch nicht hingerichtet. Eine Tante kam in Mauthausen ums Leben. In der Nähe der Keusche lag das römisch 40 , wobei häufig Kontakt mit durchziehenden Gruppierungen, Partisanen und auch der SS mit Hausdurchsuchungen bestand. In diesem Zusammenhang war der Proband auch Augenzeuge von diversen Kriegsgefechten in unmittelbarer Nähe mit Toten und lernte auch die ausgemergelten Körper der KZ-Insassen kennen. Der Betroffene erlebte bis zum Ende des Krieges beträchtliche Benachteiligungen und Ängste die zu dem berichteten Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (Anpassungsstörung) führten:

  • -Strichaufzählung
    Zunehmende Ängste vor Verhaftung durch SS bei Hausdurchsuchungen insbesondere nach der Verhaftung und Verurteilung des Vaters.

  • -Strichaufzählung
    Erschießung von Kriegsteilnehmern auf beiden Seiten mit ansichtig Werden vieler Toten einschließlich abgetrennter Körperteile und Gehirne.

  • -Strichaufzählung
    Miterleben von Schießereien zwischen Partisanen und Soldaten in der Nähe des Hauses.

  • -Strichaufzählung
    Verhaftung und Verschleppung einer Tante und eines Onkels in ein KZ.

Dadurch entwickelten sich beträchtliche Befindlichkeitsstörungen, die noch heute auftreten und bis vor kurzer Zeit unbehandelt blieben, erst seit 2 Monaten einer psychotherapeutischen Behandlung zugeführt wurden.

Der Untersuchte war selbst in keinem Anhaltelager, sondern immer in Kärnten geblieben, auch nicht in einer Haftanstalt.

In psychopathologischer Sicht lassen sich noch heute deutliche Symptome von Agitiertheit und Angstzuständen mit ausgeprägten Phobien und Schlafstörungen erheben, die mit den Kriegsereignissen zu erklären sind.

Die Richtsatzpositionen nach dem BGBl. Nr. 150/65 sind zur Beurteilung nur bedingt geeignet, zumal (Abschnitt 5) nur grobe Symptome berücksichtigt werden, die teilweise heute nicht mehr als solche diagnostiziert werden bzw. in anderen Diagnosen neu erscheinen (zB gibt es in der ICD-10 nicht mehr die Begriffe Neurose, Psychopathie und vegetative Dystonie). Somit muss eine analoge Einschätzung versucht werden.

Die geschilderten Symptome und Erkrankungen des Probanden können insbesondere auf Grund des Auftretens ab der Kindheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass sich insbesondere die Symptome der Ängste und des posttraumatischen Stresssyndroms (PTSD) auf Grund der Einschränkungen in den Kriegswirren und persönlichen Erlebnissen verbunden sind. Es besteht Kausalität der Beschwerden.

Die Einschätzung erfolgt im Sinne einer Analog-Einschätzung nach der RSP V e 585 auf Grund der erheblichen psychischen Alteration des Probanden.Die Einschätzung erfolgt im Sinne einer Analog-Einschätzung nach der RSP römisch fünf e 585 auf Grund der erheblichen psychischen Alteration des Probanden.

Die Einschätzung erfolgt mit der RSP V e 585 mit 60 vH.Die Einschätzung erfolgt mit der RSP römisch fünf e 585 mit 60 vH.

Die im Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 60 vH.

Kausalität:

Im Hinblick auf die geschilderten Symptome und Erkrankungen des Probanden kann insbesondere auf Grund des Auftretens ab der Kindheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass sich die Symptome des Agitierten und des Labilen auf Grund der massiven Angst auslösenden Kriegsereignissen als Kind entwickelt haben.

Ohne diese Erlebnisse wären somit die geschilderten Symptome und die weitere Lebensentwicklung im Hinblick auf psychovegetative und psychoaffektive Symptome nicht aufgetreten.

4. Mit dem Bescheid vom XXXX hat der Landeshauptmann von Kärnten dem Beschwerdeführer ab XXXX eine Unterhaltsrente nach § 2, § 11c Opferfürsorgegesetz in Verbindung mit § 13 und § 51 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zuerkannt.4. Mit dem Bescheid vom römisch 40 hat der Landeshauptmann von Kärnten dem Beschwerdeführer ab römisch 40 eine Unterhaltsrente nach Paragraph 2,, Paragraph 11 c, Opferfürsorgegesetz in Verbindung mit Paragraph 13 und Paragraph 51, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zuerkannt.

5. Mit dem Bescheid vom XXXX hat der Landeshauptmann von Kärnten dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Opferrente nach § 11 Abs. 2, § 11a bzw. § 2 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz im Zusammenhalt mit § 7, § 9 Abs. 1, § 11 und § 51 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Folge gegeben und die Opferrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH ab XXXX sowie gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 eine (Alters) Zulage zur Opferrente ab XXXX zuerkannt. Als Folge der Verfolgung in der Kriegszeit wurde das Leiden "Posttraumatische Belastungsstörung" mit einem Kausalanteil 1/1 anerkannt.5. Mit dem Bescheid vom römisch 40 hat der Landeshauptmann von Kärnten dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Opferrente nach Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, bzw. Paragraph 2, Absatz 2, Opferfürsorgegesetz im Zusammenhalt mit Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11 und Paragraph 51, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Folge gegeben und die Opferrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH ab römisch 40 sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 eine (Alters) Zulage zur Opferrente ab römisch 40 zuerkannt. Als Folge der Verfolgung in der Kriegszeit wurde das Leiden "Posttraumatische Belastungsstörung" mit einem Kausalanteil 1/1 anerkannt.

6. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neubemessung der Opferrente gestellt.6. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neubemessung der Opferrente gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    XXXXrömisch 40

  • -Strichaufzählung
    XXXXrömisch 40

  • -Strichaufzählung
    XXXXrömisch 40

  • -Strichaufzählung
    XXXXrömisch 40

6.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am6.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am

XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Subjektive Beschwerden:

Er habe ein Gefühl als ob diese traumatischen Ereignisse immer wiederkehren. Bei Erinnerung an diese Ereignisse beginne er zu zittern und werde sehr nervös. Er vermeide bewusst Gedanken und Gespräche die im Zusammenhang mit diesen Erlebnissen stehen. Er vermeide Orte die mit diesen Erlebnissen zusammen hängen. Er lebe allein mit seiner Frau, vermeide es unter Leute zu gehen, habe Schlafstörungen, Angststörungen und Schweißausbrüche, manchmal wäre er auch reizbar und sehr schreckhaft. Er sehe am linken Auge nichts. Dies wäre für ihn sehr belastend, da er unzählige Male nach Klagenfurt fahren müsse auf die Augenklinik und auf die Urologie, er habe ein Prostata-Ca. Er habe Angst um sein Leben, habe Angst zu sterben. Durch sein vermindertes Sehvermögen fühle er sich noch ängstlicher, er habe Angst zu erblinden. Wenn er nach Klagenfurt fahre müsse er mit dem Bus nach Ferlach fahren und dann mit dem Zug nach Klagenfurt. Manchmal müsse die Frau mitfahren, weil er Angst habe. Wegen seinem linken Sehverlust sei es manchmal schwierig in den öffentlichen Verkehrsmitteln, da er mit der linken Seite anrempeln würde. Er würde auch kaum Zeitung lesen da so viel über die alte Zeit geschrieben werde und das würde ihn furchtbar aufregen. Besonders bei Dunkelheit habe er Angstzustände, wenn es finster werde glaube er, jetzt wäre er erblindet, auch habe er unter Leuten Angst, da er immer das Gefühl habe wegen seinem eingeschränkten Sehvermögen patschert zu sein.

Wegen seines Prostatakrebses sei eine Bestrahlungstherapie vorgesehen.

Diagnosen:

1. Chron. posttraumatische Belastungsstörung V/e/585 60 vH

Kausale MdE 60 vH

2. Coronare Herzkrankheit

und Zustand nach 3-maligem Herzinfarkt mit Stenting akausal

3. Hypertonie akausal

4. Ablatio retinae links akausal

5. Prostata-Ca akausal

Beurteilung:

Beim KB liegen die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, die auf die Ereignisse in der NS-Zeit zurückzuführen sind. Vergleicht man nun die kausalen Symptome Angstvermeidung, Schlafstörung, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schreckhaftigkeit, Nervosität und Schlafstörungen, so lassen sich objektiv keine Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten finden.

Neu hinzugekommen ist jedoch die Angst zu erblinden aufgrund eines Sehverlustes am linken Auge, sowie Angst aufgrund eines diagnostizierten Prostata-Ca.

Die Netzhautablösung kann in keinem kausalen Zusammenhang gesehen werden, eine posttraumatische Störung bzw. psychisches Leiden ist nicht imstande eine Netzhautablösung zu bewirken.

Das Prostata-Ca ist genetisch bzw. epigenetisch bedingt und kann nicht in kausalem Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung gesehen werden.

Der Zustand nach mehrmaligen Myocardinfarkten und Hypertonie wurde offensichtlich auch schon vom Vorgutachter Dris. XXXX 2011 als akausal - da nicht in die Bewertung aufgenommen - eingestuft.Der Zustand nach mehrmaligen Myocardinfarkten und Hypertonie wurde offensichtlich auch schon vom Vorgutachter Dris. römisch 40 2011 als akausal - da nicht in die Bewertung aufgenommen - eingestuft.

Für die Entwicklung einer Hypertonie bzw. einer coronaren Herzkrankheit sind vor allem Bluthochdruck wie beim KB vorhanden, sowie Fettstoffwechselstörung und Arteriosklerose also die Verkalkung der Herzkranzgefäße verantwortlich. Ein psychisches Leiden kann nicht als Ursache einer coronaren Herzkrankheit gesehen werden.

Zusammenfassend besteht eine posttraumatische Belastungsstörung die aufgrund der Schwere der Symptome und Einschränkungen in allgemeinen Lebensbereichen schon vom Vorgutachter mit 60 vH eingeschätzt wurde, wobei sich an der posttraumatischen Belastungsstörung keine Verschlimmerung feststellen lässt.

6.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Opferrente gemäß § 2 und § 11 Abs, 2 Opferfürsorgegesetz in Verbindung mit § 7 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Befund der verfolgungskausalen Gesundheitsschädigung gegenüber dem Vergleichsbefund vom XXXX keine Änderung eingetreten sei.6.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Opferrente gemäß Paragraph 2 und Paragraph 11, Abs, 2 Opferfürsorgegesetz in Verbindung mit Paragraph 7, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Befund der verfolgungskausalen Gesundheitsschädigung gegenüber dem Vergleichsbefund vom römisch 40 keine Änderung eingetreten sei.

7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage des Befundes von XXXX vom XXXX wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein kausaler Zusammenhang zu den neuen Erkrankungen (Erblindung links bei Ablatio retinae, Prostata Carcinom) nie vorgebracht worden sei. Die als lebenslang eingestuften Folgen der Verfolgung der Familie durch den Nationalsozialismus hätten sich seit der plötzlichen halbseitigen Erblindung deutlich verstärkt und somit zu einer massiven Veränderung des Leidenszustandes geführt. Diese Folgen seien massive Angstzustände bei Dunkelheit, hochgradige Nervosität und Selbstunsicherheit sowie massiv mangelndes Selbstwertgefühl und weiters fehlende Kontaktmöglichkeit. Diese Faktoren seien unberücksichtigt geblieben.7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage des Befundes von römisch 40 vom römisch 40 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein kausaler Zusammenhang zu den neuen Erkrankungen (Erblindung links bei Ablatio retinae, Prostata Carcinom) nie vorgebracht worden sei. Die als lebenslang eingestuften Folgen der Verfolgung der Familie durch den Nationalsozialismus hätten sich seit der plötzlichen halbseitigen Erblindung deutlich verstärkt und somit zu einer massiven Veränderung des Leidenszustandes geführt. Diese Folgen seien massive Angstzustände bei Dunkelheit, hochgradige Nervosität und Selbstunsicherheit sowie massiv mangelndes Selbstwertgefühl und weiters fehlende Kontaktmöglichkeit. Diese Faktoren seien unberücksichtigt geblieben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status (auszugsweise):

Neurologisch:

Pupillen mittelweit, am rechten Auge Licht- und Konvergenzreaktion erhalten, am linken Auge erkennt der Klient keine Fingeranzahl und auch nicht Hell oder Dunkel.

An den übrigen Hirnnerven keine sicheren Ausfälle. Wirbelsäule gerade. HWS leicht eingeschränkt. Finger-Boden-Abstand 10 cm bei freiem Lasegue. Reflexe seitengleich auslösbar. Keine Pyramidenbahnzeichen. Zielversuche normal. Vorhalteversuch ohne Absinken. Der Gang im Wesentlichen unauffällig. Anfangs bei Aufregung mäßiger Fingertremor, der im Laufe der Exploration aufhört.

Psychisch:

Allseits orientiert. Verhält sich situationsgemäß. Gut affizierbar. Kommt in der Untersuchungssituation zurecht. Keine besondere vegetative Symptomatik. Gedankengang kohärent ohne produktive Symptomatik. Kontakt herstellbar. Intelligenz nicht wesentlich gestört.

1) Festgestellte Gesundheitsschädigungen:

a) Posttraumatische Stressreaktion

b) Erblindung linkes Auge

c) Prostataerkrankung

d) Herzerkrankung

e) Belastungsreaktion

2) Kausalität:

2a) Die Kausalität der Leiden - Erblindung links und Prostatakarzinom sind nicht kausal und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2b) Erblindung, Prostata- und Herzerkrankung führen nicht zu einer Verschlechterung der posttraumatischen Stressreaktion.

3) Der nunmehr festgestellte psychiatrische Leidenszustand entspricht einer Belastungsreaktion, die bei diesen Erkrankungen auch bei sogenannten "gesunden" Menschen bei diesen Erkrankungen auftritt.

Die Erblindung sei erst seit einem Jahr. Der Klient muss lernen damit umzugehen und es ist anzunehmen, dass die Belastungsreaktion sich bessern wird.

Ebenso bezüglich der Prostataerkrankung, wo er derzeit nicht weiß, wie das Ergebnis der Behandlung aussieht.

Die Herzerkrankung dürfte stabil sein und ist erst nach dem Ruhestand eingetreten.

4) Die MdE (chronische posttraumatische Stressreaktion) beträgt 60 vH. Auf die MdE in Bezug auf seine anderen Erkrankungen wurde nicht eingegangen, da keine Kausalität besteht.

5) In Bezug auf die Letztuntersuchung von Dr. XXXX - keine wesentliche Änderung (psychiatrisch-neurologisch).5) In Bezug auf die Letztuntersuchung von Dr. römisch 40 - keine wesentliche Änderung (psychiatrisch-neurologisch).

6) Zu der bestehenden posttraumatischen Stressreaktion ist aufgrund der körperlichen Erkrankungen eine neue Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet aufgetreten, nämlich eine Belastungsreaktion. Die massiven Angstzustände bei Dunkelheit, Nervosität und Selbstunsicherheit sind dadurch zu erklären (Angst, Menschen nicht zu erkennen oder anzustoßen bzw. zu stürzen).

Das ärztliche Attest XXXX und die Beschwerdevorbringung ergeben aus meiner Sicht keine neuen Aspekte.Das ärztliche Attest römisch 40 und die Beschwerdevorbringung ergeben aus meiner Sicht keine neuen Aspekte.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht.

Eine ärztliche Nachuntersuchung kann bei Besserung seines Zustandes (Rückgang der Belastungsreaktion bzw. eventuell erfolgreiche Psychotherapie) erfolgen.

Es kann noch immer auch eine vorsichtige Psychopharmakatherapie und psychotherapeutische Begleitung wegen seiner neuen Erkrankungen erfolgen.

9. Mit Schreiben vom 20.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 13.11.2014 zu äußern.9. Mit Schreiben vom 20.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 13.11.2014 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 09.11.2014 vorgebracht, dass im eingeholten Sachverständigengutachten festgehalten worden sei, dass sein Leidenszustand mit dem von einer gesunden Person gleichzuachten sei. Dies treffe nicht zu, weil durch seine chronische posttraumatische Belastungsstörung keine gesunde Basis vorhanden sei, auf die er in Stresssituationen nach einer gewissen Zeit des Lernens zurückgreifen könnte. In den vergangenen zwei Jahren habe seine Fähigkeit, die Traumasymptome zu kontrollieren stark abgenommen. Hauptsächlich zeigt sich das durch oftmaliges, durch Albträume hervorgerufenes nächtliches Aufwachen. Es würde sehr lange dauern, die wachgerufenen massiven Kindheitstraumata wieder in den Griff zu bekommen, wodurch, wenn das regelmäßig vorkomme, eine Erholung durch ausreichend Schlaf kaum stattfinde. Seine bisherigen Möglichkeiten selbstständig Traumasymptome abzuwehren, wie tägliche ausgedehnte Bewegung in der Natur und handwerkliche Tätigkeiten, seien mittlerweile massiv eingeschränkt. In der dadurch hervorgerufenen Passivität werde der Beschwerdeführer verstärkt mit seinen inneren Vorgängen konfrontiert. Emotionen und traumatische Erinnerungen würden durchbrechen und seine Lebensqualität massiv beeinträchtigen. Es werde um Verlängerung der im Rahmen des Parteiengehörs gesetzten Frist ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem E-Mail vom 11.11.2014 die Frist bis längstens 31.01.2015 verlängert.

Mit dem Schreiben vom 11.01.2015 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich an XXXX, Verein ESRA, gewandt habe. Dieser habe einen nervenärztlichen Befundbericht erstellt, welcher nunmehr vorgelegt werde.Mit dem Schreiben vom 11.01.2015 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich an römisch 40 , Verein ESRA, gewandt habe. Dieser habe einen nervenärztlichen Befundbericht erstellt, welcher nunmehr vorgelegt werde.

Im nervenärztlichen Befundbericht vom 22.12.2014 wird von Dr. XXXX ESRA, Folgendes ausgeführt:Im nervenärztlichen Befundbericht vom 22.12.2014 wird von Dr. römisch 40 ESRA, Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer war am XXXX zur nervenfachärztlichen Begutachtung in unserer Ambulanz. Er kam mit der Bitte um eine Begutachtung bzgl. seiner verfolgungsbedingten Beschwerden aus der NS-Zeit, da er gehört hat, dass ESRA eine Spezialeinrichtung für Überlebende des Holocaust ist.Der Beschwerdeführer war am römisch 40 zur nervenfachärztlichen Begutachtung in unserer Ambulanz. Er kam mit der Bitte um eine Begutachtung bzgl. seiner verfolgungsbedingten Beschwerden aus der NS-Zeit, da er gehört hat, dass ESRA eine Spezialeinrichtung für Überlebende des Holocaust ist.

Zur Biographie - siehe Vorgutachten Dr. XXXX, die MdE wurde bei der letzten Begutachtung 2011 mit 60 vH eingestuft.Zur Biographie - siehe Vorgutachten Dr. römisch 40 , die MdE wurde bei der letzten Begutachtung 2011 mit 60 vH eingestuft.

Zur aktuellen Situation:

Der Beschwerdeführer erfuhr im Juli 2013, dass die Gefahr besteht, am linken Auge zu erblinden. Er wurde zwei Mal operiert und nach der zweiten Operation erhielt er eine falsche Information, wie oft er das operierte Auge einzutropfen habe. Nach der anschließenden Kontrolle, erfuhr er, dass er nun am linken Auge endgültig blind ist. Danach war er psychisch völlig am Boden und mit dieser Situation sehr überfordert. Für ihn war diese Diagnose schlimmer als die Zeit seiner drei Herzinfarkte 1997 bis 2008. Im November 2013 bekam er dann zusätzlich die Diagnose Prostata-Karzinom und wurde im Zeitraum Juni/Juli 2014 insgesamt 38 Mal einer Strahlentherapie unterzogen. Sein schon vorher sehr labiler Zustand verschlechterte sich daraufhin erneut und er litt an Schlafstörungen, immer wieder kehrenden Albträumen, Intrusionen, auch während des Tages, über Ereignisse aus seiner Vergangenheit während der Nazizeit. Er schildert Bilder, wo er als kleiner Junge herumirrt und seine Mutter sucht. Außerdem hat er jetzt Angst, dass er auch am zweiten Auge erblindet und dies erinnert ihn an die NS-Zeit, wo er von der Mutter versteckt wurde und lange Zeit in völliger Finsternis verbringen musste. Ebenso belastend ist die Einschränkung seiner Autonomie, er ist jetzt angewiesen auf Begleitung, sobald er das Haus verlässt. Er kann auch nicht mehr Autofahren und ist daher sozial noch mehr isoliert. Schon zuvor war er ein Außenseiter in seinem Dorf, da er eine slowenische Frau geheiratet hat. Er leidet jetzt noch mehr unter Angstzuständen und Zukunftsängsten, grübelt ständig über die Vergangenheit.

Psychopathologischer Status:

Der Beschwerdeführer ist klar, in allen Qualitäten voll orientiert, im Kontakt gut affizierbar, im Gespräch weitschweifig, sprunghaft, leicht verlangsamt, zeitweise deutlich kognitive Defizite feststellbar, depressive Stimmungsschwankungen werden angegeben, ebenso Angstzustände, Intrusionen, Sinnlosigkeitsgefühle und Schlafstörungen.

Diagnosen:

ICD 10: F 43.1 chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung

im Rahmen des Holocaust-Syndroms

ICD 10: F 33.1 Rezidivierende depressive Störung, chronifiziert

Zusammenfassung:

Der Beschwerdeführer ist ein Child-Survivor des NS-Regimes und wie bereits in der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2011 bestätigt, leidet er an einer chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung mit einer MdE von 60 vH. Wie man bereits aus der internationalen Traumaforschung weiß, aber auch durch unsere inzwischen zwanzigjährige Erfahrung mit Holocaust-Überlebenden, sind die Spätfolgen mit zunehmendem Alter der Betroffenen umso gravierender, wenn diese Menschen ihre Autonomie und Selbstständigkeit auf Grund von körperlichen Erkrankungen verlieren. Dies unterscheidet sie signifikant von Menschen in ihrer Altersgruppe, die keine Traumatisierung durchgemacht haben, da eine Anpassungsreaktion auf Grund der erhöhten Vulnerabilität bei diesen Menschen nicht zu erwarten ist, sondern im Gegenteil eine Traumareaktivierung stattfindet. Die jetzt erneut auftretenden körperlichen Erkrankungen, Erblindung, Karzinom, haben keinen ursächlichen Zusammenhang zur Verfolgungsgeschichte, sehr wohl aber die darauf folgende Reaktion im Sinne einer Traumareaktivierung.

Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ist daher festzustellen, dass es beim Beschwerdeführer zu einer deutlichen psychischen Verschlechterung im Vergleich zur Letztbegutachtung 2011 gekommen ist, sodass von einer MdE von 80 vH auszugehen ist.

10. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen eingeholt:

Fragestellung an den Gutachter:

Es wird ersucht, nachstehende Fragen vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass zu prüfen ist, ob das schädigende Ereignis einen wesentlichen Einfluss - im Sinne einer vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung - auf den derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand hat.

1. Wodurch kann das Vorbringen entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung?

2. Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch den nervenärztlichen Befundbericht Dris. XXXX dokumentiert?2. Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch den nervenärztlichen Befundbericht Dris. römisch 40 dokumentiert?

Bedingt dieser eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bzw. wodurch wird dieser im Rahmen der eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt oder entkräftet?

Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 26.02.2015 wird basierend auf der Aktenlage, Folgendes ausgeführt:Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 26.02.2015 wird basierend auf der Aktenlage, Folgendes ausgeführt:

Ad 1.)

"Bei meinem Vater ist durch seine chronische, posttraumatische Belastungsstörung keine gesunde Basis vorhanden, auf die er in Stresssituationen nach einer gewissen Zeit des Lernens zurückgreifen kann."

Klient hat als Kind in frühen Jahren traumatisierende Erlebnisse gehabt, die zu einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben. Es ist zu einer bleibenden posttraumatischen Persönlichkeitsveränderung gekommen. Es gibt viele Patienten, die eine neurotische Persönlichkeitsstruktur aufweisen oder auch durch Traumen in der Kindheit sich in ihrer Persönlichkeit verändert haben, sodass sie auf belastende Situationen anders reagieren als ein gesundes Individuum. Im zunehmenden Alter ist man oft auch nicht in der Lage, sich auf neue Belastungen einzustellen und braucht dabei professionelle Hilfe, in meinem Gutachten habe ich bei den Diagnosen eine Belastungsreaktion festgestellt.

Nach den Richtlinien des Bundesministerium-Service, entsprechend der EVO kann diese Störung mit 50 vH GdB angenommen werden.

Dazu ist zu sagen, dass eine Belastungsreaktion solchen Ausmaßes auch bei Personen mit geeigneter Grundpersönlichkeit auftreten kann bzw. auch bei Gesunden, die aus verschiedenen Gründen nicht entsprechend auf die Erkrankungen reagieren können.

Immerhin bringen seine Erkrankungen nach der EVO, nämlich Erblindung eines Auges, 30 vH und die Prostataerkrankung (ohne fachübergreifend beurteilen zu müssen), 50 bis 100 vH.

Das stellt eine erhebliche Belastung bei vorgeschädigten oder auch nicht vorgeschädigten Patienten dar. Die geschilderten Beschwerden wie Albträume, Angst die Mutter nicht zu finden bzw. im Traum abzustürzen, sind psychologisch erklärbar und nachvollziehbar.

Ad 2.)

Wie schon festgehalten, können die Belastungen durch die Karzinomerkrankung und Erblindung zu einem GdB bis maximal 100 vH führen. Es geht dem Klienten schlechter als bei der Begutachtung 2011. Die geschilderten Beschwerden erklären das "Sosein" im Sinne von Weitbrecht. Es kommt zur Färbung der biogenen Matrix. Es gibt in der Persönlichkeitsentwicklung verschiedene Grundtypen und jede reagiert auf Belastungen verschieden.

Nach Durchsicht der Vorbringungen halte ich mein bisheriges Gutachten aufrecht.

11. Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der erweiterten Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 28.05.2015 zu äußern.11. Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der erweiterten Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 28.05.2015 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat mit dem Schreiben vom 26.05.2015 angegeben, dass er nicht beabsichtigt, Einwendungen zu erheben, jedoch sein Ersuchen bekräftigt, das Sachverständigengutachten Dris. XXXX bei der Beurteilung zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer hat mit dem Schreiben vom 26.05.2015 angegeben, dass er nicht beabsichtigt, Einwendungen zu erheben, jedoch sein Ersuchen bekräftigt, das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz unter Zugrundelegung einer MdE von 60 vH.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

1.2. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verschlechterung des psychiatrischen Leidenszustandes eingetreten.1.2. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verschlechterung des psychiatrischen Leidenszustandes eingetreten.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, RSP V e 585, beträgt nunmehr 70 vH.Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, RSP römisch fünf e 585, beträgt nunmehr 70 vH.

Es kommt bei mittelgradiger Störung der Hundertsatz sieben Stufen über dem unteren Rahmensatz zu Anwendung, bei chronischem Zustandsbild, krisenhafter Verschlechterung und sozialen Rückzugstendenzen.

1.3. Der Antrag auf Neubemessung der Opferrente ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Neubemessung der Opferrente ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) und 1.3) Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Der Antrag auf Neubemessung der Opferrente weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Der Antrag auf Neubemessung der Opferrente weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.

Zu 1.2) Die Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit gründen sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigen-gutachten Dris. XXXX sowie die Angaben des Beschwerdeführers und den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten privaten Befundbericht Dris. XXXX.Zu 1.2) Die Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit gründen sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigen-gutachten Dris. römisch 40 sowie die Angaben des Beschwerdeführers und den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten privaten Befundbericht Dris. römisch 40 .

Das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholt allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, weil dieses den psychiatrischen Leidenszustand und die diesbezüglich vorgebrachte Verschlechterung einerseits fachfremd und andererseits ohne Begründung und daher nicht nachvollziehbar beurteilt.

Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stimmen darin überein, dass sich der psychiatrische Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat.Die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stimmen darin überein, dass sich der psychiatrische Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat.

Abweichend voneinander wird die Kausalität der festgestellten Verschlimmerung beurteilt.

Der Kausalitätsbeurteilung Dris. XXXX wird nicht gefolgt. Dass ein neues, klar vom als verfolgungsbedingt anerkannten Krankheitsbild trennbares Leiden aufgetreten ist, kann nicht nachvollzogen werden. Die im klinischen Befund beschriebenen Symptome finden sich auch im der rechtskräftigen Zuerkennung der Opferrente zugrunde gelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX. So enthalten die dort beschriebenen Funktionseinschränkungen auch eine depressive Störung als Teil der anerkannten Gesundheitsschädigung. Vielmehr hat sich der auf die depressive Störung zurückzuführende Anteil verschlechtert.Der Kausalitätsbeurteilung Dris. römisch 40 wird nicht gefolgt. Dass ein neues, klar vom als verfolgungsbedingt anerkannten Krankheitsbild trennbares Leiden aufgetreten ist, kann nicht nachvollzogen werden. Die im klinischen Befund beschriebenen Symptome finden sich auch im der rechtskräftigen Zuerkennung der Opferrente zugrunde gelegten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 . So enthalten die dort beschriebenen Funktionseinschränkungen auch eine depressive Störung als Teil der anerkannten Gesundheitsschädigung. Vielmehr hat sich der auf die depressive Störung zurückzuführende Anteil verschlechtert.

Die Ausführungen zur Kausalität erschöpfen sich in der Feststellung, dass der nunmehrige Leidenszustand auch bei "sogenannten gesunden Menschen" auftrete, und vermögen den erkennenden Senat daher nicht zu überzeugen. Dr. XXXX setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob und inwieweit die Erlebnisse in der NS-Zeit den nunmehrigen Leidenszustand ausgelöst haben bzw. als Ursache für die Verschlimmerung in den Vordergrund treten.Die Ausführungen zur Kausalität erschöpfen sich in der Feststellung, dass der nunmehrige Leidenszustand auch bei "sogenannten gesunden Menschen" auftrete, und vermögen den erkennenden Senat daher nicht zu überzeugen. Dr. römisch 40 setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob und inwieweit die Erlebnisse in der NS-Zeit den nunmehrigen Leidenszustand ausgelöst haben bzw. als Ursache für die Verschlimmerung in den Vordergrund treten.

Dr. XXXX führt hingegen schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass das verfolgungsbedingte psychiatrische Krankheitsbild des Beschwerdeführers als wesentliche Ursache den nunmehrigen - verschlechterten - psychiatrischen Leidenszustand maßgebend beeinflusst hat. Es ist plausibel, dass - im Gegensatz Menschen, die keine Traumatisierung erlitten haben - aufgrund der verfolgungsbedingt erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers nicht eine Anpassungsreaktion sondern eher eine Traumareaktivierung zu erwarten ist.Dr. römisch 40 führt hingegen schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass das verfolgungsbedingte psychiatrische Krankheitsbild des Beschwerdeführers als wesentliche Ursache den nunmehrigen - verschlechterten - psychiatrischen Leidenszustand maßgebend beeinflusst hat. Es ist plausibel, dass - im Gegensatz Menschen, die keine Traumatisierung erlitten haben - aufgrund der verfolgungsbedingt erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers nicht eine Anpassungsreaktion sondern eher eine Traumareaktivierung zu erwarten ist.

Nicht nachvollzogen werden kann jedoch das von Dr. XXXXin Höhe von 80 vH angegebene Ausmaß der kausalen MdE. Ausgehend vom Rahmensatz 0 vH bis 100 vH der Position V e 585 der Richtsatzverordnung entspricht eine Störung leichten Grades einer MdE von 0 vH bis 40 vH, eine Störung mittleren Grades einer MdE von 50 vH bis 70 vH und eine schwere Störung einer MdE von 80 vH bis 100 vH. Der von Dr. XXXX angeführten Diagnose ICD 10 F33.1 ist das Krankheitsbild "Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode" zugeordnet. Insgesamt ergibt sich sohin keine Störung schweren Grades welche einer MdE in Höhe von 80 vH bis 100 vH entsprechen würde, sondern eine Störung mittleren Grades mit einer Bandbreite der MdE in Höhe von 50 vH bis 70 vH.Nicht nachvollzogen werden kann jedoch das von Dr. XXXXin Höhe von 80 vH angegebene Ausmaß der kausalen MdE. Ausgehend vom Rahmensatz 0 vH bis 100 vH der Position römisch fünf e 585 der Richtsatzverordnung entspricht eine Störung leichten Grades einer MdE von 0 vH bis 40 vH, eine Störung mittleren Grades einer MdE von 50 vH bis 70 vH und eine schwere Störung einer MdE von 80 vH bis 100 vH. Der von Dr. römisch 40 angeführten Diagnose ICD 10 F33.1 ist das Krankheitsbild "Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode" zugeordnet. Insgesamt ergibt sich sohin keine Störung schweren Grades welche einer MdE in Höhe von 80 vH bis 100 vH entsprechen würde, sondern eine Störung mittleren Grades mit einer Bandbreite der MdE in Höhe von 50 vH bis 70 vH.

Das zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX war nicht geeignet, die anschaulichen, auf gleicher fachlicher Ebene beruhenden, Ausführungen Dris. XXXX zur Kausalität der Verschlimmerung des psychiatrischen Leidenszustandes zu entkräften. Er hat sich nicht mit dem privaten Befundbericht auseinandergesetzt und nicht zur Frage der wesentlichen Bedingung für die Verschlechterung des psychiatrischen Leidenszustandes Stellung genommen. Es erfolgt keine Abwägung der Argumente die für bzw. gegen die Kausalität sprechen. Der Hinweis auf die Möglichkeit, dass auch andere Personengruppen auf belastende Situationen in einer Art reagieren würden, welche sich von der gesunder Individuen unterscheide und Menschen in zunehmendem Alter oft auch nicht in der Lage seien, sich auf neue Belastungen einzustellen, ist in seiner Allgemeinheit nicht ausreichend.Das zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 war nicht geeignet, die anschaulichen, auf gleicher fachlicher Ebene beruhenden, Ausführungen Dris. römisch 40 zur Kausalität der Verschlimmerung des psychiatrischen Leidenszustandes zu entkräften. Er hat sich nicht mit dem privaten Befundbericht auseinandergesetzt und nicht zur Frage der wesentlichen Bedingung für die Verschlechterung des psychiatrischen Leidenszustandes Stellung genommen. Es erfolgt keine Abwägung der Argumente die für bzw. gegen die Kausalität sprechen. Der Hinweis auf die Möglichkeit, dass auch andere Personengruppen auf belastende Situationen in einer Art reagieren würden, welche sich von der gesunder Individuen unterscheide und Menschen in zunehmendem Alter oft auch nicht in der Lage seien, sich auf neue Belastungen einzustellen, ist in seiner Allgemeinheit nicht ausreichend.

Der medizinische Sachverständigenbeweis wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 2 Opferfürsorgesetz sind u.a. die Bestimmungen des § 52 KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Opferfürsorgesetz sind u.a. die Bestimmungen des Paragraph 52, KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.

Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. (§ 11 Abs. 2 Opferfürsorgesetz auszugsweise)Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. (Paragraph 11, Absatz 2, Opferfürsorgesetz auszugsweise)

Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten. (§ 11 Abs. 4 Opferfürsorgesetz)Opfer- und Hinterbliebenenrente (Absatz 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten. (Paragraph 11, Absatz 4, Opferfürsorgesetz)

Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß. (§ 16 Abs. 1 Opferfürsorgesetz)Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, sinngemäß. (Paragraph 16, Absatz eins, Opferfürsorgesetz)

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 4 Abs. 1 KOVG 1957 auszugsweise)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 auszugsweise)

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (§ 7 Abs. 1 KOVG 1957)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (Paragraph 7, Absatz eins, KOVG 1957)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen. (§ 7 Abs. 2 KOVG 1957)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) verbindliche Richtsätze aufzustellen. (Paragraph 7, Absatz 2, KOVG 1957)

Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (§ 52 Abs. 2 KOVG 1957 auszugsweise)Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 auszugsweise)

Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gilt, abgesehen von den Bestimmungen des § 8a Abs. 2 und des § 29, folgende Ausnahme:Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gilt, abgesehen von den Bestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 2 und des Paragraph 29,, folgende Ausnahme:

2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt; (§ 52 Abs. 3 Z 2 KOVG 1957)2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt; (Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 2, KOVG 1957)

Der VwGH hat wiederholt - im Anwendungsbereich des insoweit vergleichbaren KOVG - darauf hingewiesen, dass für eine Anerkennung als Dienstbeschädigung auch bloß mittelbare Folgen einer Dienstbeschädigung in Betracht kommen, wobei eine mittelbare Dienstbeschädigung nicht nur dann vorliegt, wenn die als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung die unmittelbare Ursache einer anderen Gesundheitsschädigung bildet, sondern auch dann, wenn infolge der Dienstbeschädigung eine Verschlimmerung eines schon vor der Dienstbeschädigung bestehenden Leidens eintritt oder wenn eine Dienstbeschädigung ein erst danach entstandenes altersbedingtes oder schicksalsbedingtes akausales Leiden verschlechtert. Als Dienstbeschädigung sind weiters auch solche Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben. Als Ursache gilt aber auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in der Wirkung neben anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Ein Unfallereignis ist dann nicht wesentliche Bedingung der eingetretenen Schädigung, wenn ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (VwGH vom 24. März 2004, Zl. 99/12/0162).

Die Behörde hat auch in einem die Neubemessung der Beschädigtenrente betreffenden Verfahren den ursächlichen Zusammenhang hinsichtlich der eingetretenen Verschlimmerung im Leidenszustand des Versorgungsberechtigten iSd § 4 Abs 1 KOVG 1957 zu prüfen. Ist die eingetretene Verschlimmerung - und sei es auch aus Gründen, die zugleich die Verneinung eines Kausalzusammenhanges bedeuten - nicht auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen, dann besteht kein Anspruch auf Neubemessung der Beschädigtenrente. (VwGH vom 09. Oktober 1985, Zl. 84/09/0086)Die Behörde hat auch in einem die Neubemessung der Beschädigtenrente betreffenden Verfahren den ursächlichen Zusammenhang hinsichtlich der eingetretenen Verschlimmerung im Leidenszustand des Versorgungsberechtigten iSd Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 zu prüfen. Ist die eingetretene Verschlimmerung - und sei es auch aus Gründen, die zugleich die Verneinung eines Kausalzusammenhanges bedeuten - nicht auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen, dann besteht kein Anspruch auf Neubemessung der Beschädigtenrente. (VwGH vom 09. Oktober 1985, Zl. 84/09/0086)

Die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Dienstbeschädigungen hat nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG zu erfolgen; sie unterliegt zwar der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. In der Begründung des Bescheides ist jedoch sodann von der Behörde darzulegen, von welcher Gesundheitsschädigung sie bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist und warum - gegebenenfalls - sich durch das Zusammenwirken mehrerer Gesundheitsschädigungen nicht im Sinne des § 3 der Richtsatzverordnung eine höhere Gesamteinschätzung ergibt. Diese Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat. (VwGH vom 22.06.2005, Zl. 2005/09/0025)Die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Dienstbeschädigungen hat nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der Richtsatzverordnung zum KOVG zu erfolgen; sie unterliegt zwar der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. In der Begründung des Bescheides ist jedoch sodann von der Behörde darzulegen, von welcher Gesundheitsschädigung sie bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist und warum - gegebenenfalls - sich durch das Zusammenwirken mehrerer Gesundheitsschädigungen nicht im Sinne des Paragraph 3, der Richtsatzverordnung eine höhere Gesamteinschätzung ergibt. Diese Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat. (VwGH vom 22.06.2005, Zl. 2005/09/0025)

Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Gesundheitsschädigung ist auf Grund des § 1 Abs 2 OFG dann anzunehmen, wenn zwischen der Bedingung (Verfolgung) und dem Erfolg (Gesundheitsschädigung) eine adäquate Kausalität gegeben ist, dh dass ein Kausalzusammenhang dann vorliegt, wenn die Bedingung (Verfolgung) typischerweise den Erfolg (Gesundheitsschädigung) nach sich zieht, also generell geeignet ist, den Erfolg (Gesundheitsschädigung) herbeizuführen.Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Gesundheitsschädigung ist auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, OFG dann anzunehmen, wenn zwischen der Bedingung (Verfolgung) und dem Erfolg (Gesundheitsschädigung) eine adäquate Kausalität gegeben ist, dh dass ein Kausalzusammenhang dann vorliegt, wenn die Bedingung (Verfolgung) typischerweise den Erfolg (Gesundheitsschädigung) nach sich zieht, also generell geeignet ist, den Erfolg (Gesundheitsschädigung) herbeizuführen.

Im Zusammenhang mit Gesundheitsschädigungen iSd § 1 Abs 2 lit c OFG hat der VwGH die Theorie der wesentlichen Bedingung entwickelt. Nach dieser ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die an dem Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist (vgl. E 15. Dezember 1965, 1072/64, VwSlg 6825 A/1965). [VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2009/09/0062]Im Zusammenhang mit Gesundheitsschädigungen iSd Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, OFG hat der VwGH die Theorie der wesentlichen Bedingung entwickelt. Nach dieser ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die an dem Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist vergleiche E 15. Dezember 1965, 1072/64, VwSlg 6825 A/1965). [VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2009/09/0062]

Im Vergleich zu dem Sachverständigengutachten vom 03.10.2011, welches der Zuerkennung der Opferrente mit dem Bescheid vom 20.10.2011 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf 70 vH ergeben. Eine relevante Verschlechterung konnte insofern objektiviert werden, als das als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden als wesentliche Ursache zum nunmehrigen psychiatrischen Gesundheitszustand beigetragen hat. Es ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Reaktion auf das Auftreten der körperlichen Leiden (Erblindung, Prostata-Ca) durch die anerkannte Gesundheitsschädigung in relevantem Ausmaß verstärkt worden ist und eine Traumareaktivierung stattgefunden hat. Ohne die Erlebnisse in der NS-Zeit hätte sich der psychiatrische Leidenszustand des Beschwerdeführers nicht im festgestellten Ausmaß verschlimmert. Die Veränderung ist eine Folge der anspruchsbegründend anerkannten Verfolgung.

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einzuschätzen.

Es kommt bei mittelgradiger Störung der Hundertsatz sieben Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position V e 585 zur Anwendung, bei chronischem Zustandsbild, krisenhafter Verschlechterung und sozialen Rückzugstendenzen. Die vorgebrachten und im medizinischen Sachverständigenbeweis aufgezählten Symptome beschreiben Funktionseinschränkungen nicht in dem Ausmaß einer schweren Störung, welche die Heranziehung einer MdE in Höhe von 80 vH rechtfertigen würde.Es kommt bei mittelgradiger Störung der Hundertsatz sieben Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position römisch fünf e 585 zur Anwendung, bei chronischem Zustandsbild, krisenhafter Verschlechterung und sozialen Rückzugstendenzen. Die vorgebrachten und im medizinischen Sachverständigenbeweis aufgezählten Symptome beschreiben Funktionseinschränkungen nicht in dem Ausmaß einer schweren Störung, welche die Heranziehung einer MdE in Höhe von 80 vH rechtfertigen würde.

Da der Antrag auf Neubemessung der Opferrente am XXXX gestellt worden ist, war die Neueinschätzung ab XXXX festzustellen.Da der Antrag auf Neubemessung der Opferrente am römisch 40 gestellt worden ist, war die Neueinschätzung ab römisch 40 festzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über Neubemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Unter Punkt II. 2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang der eingeholte und vorgelegte medizinische Sachverständigenbeweis als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.Unter Punkt römisch zwei. 2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang der eingeholte und vorgelegte medizinische Sachverständigenbeweis als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurden insofern berücksichtigt, als die Kausalitätsbeurteilung im Sinne des vorgelegten privaten Befundberichtes Dris. XXXX erfolgt ist.Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurden insofern berücksichtigt, als die Kausalitätsbeurteilung im Sinne des vorgelegten privaten Befundberichtes Dris. römisch 40 erfolgt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Neubewertung, Opferrente, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2010295.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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