Entscheidungsdatum
17.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W106 2016960-2/5E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 12.12.2014, GZ P721249/38-PersA/2014, betreffend Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG iA Gefahrenzulage, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 12.12.2014, GZ P721249/38-PersA/2014, betreffend Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG iA Gefahrenzulage, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(17.08.2015)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 12.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 09.10.2014 auf "Gewährung einer Gefahrenzulage im Rahmen der Einzelverrechnung" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 12.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 09.10.2014 auf "Gewährung einer Gefahrenzulage im Rahmen der Einzelverrechnung" gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Bescheid wurde vom BF nachweislich am 15.12.2014 übernommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine mit 06.01.2015 datierte Beschwerde, direkt adressiert an das Bundesverwaltungsgericht, wo sie laut Eingangsstampiglie am 12.01.2015 eingelangte.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2015 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 12 VwGVG an die richtige Einbringungsstelle, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, weitergeleitet und ist dort nachweislich am 09.07.2015 eingelangt. Die Beschwerde und der angefochtene Bescheid wurden seitens der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2015 wieder vorgelegt.Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2015 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG an die richtige Einbringungsstelle, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, weitergeleitet und ist dort nachweislich am 09.07.2015 eingelangt. Die Beschwerde und der angefochtene Bescheid wurden seitens der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2015 wieder vorgelegt.
Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2015 wurde dem BF zum Umstand der verspäteten Einbringung der Beschwerde bei der richtigen Einbringungsstelle (Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) Parteiengehör binnen 10 Tagen gewährt.
Hiezu äußerte sich der BF mit Schreiben vom 02.08.2015 dahingehend, dass die Beschwerde am 09.01.2015 irrtümlich an das Bundesverwaltungsgericht per Post versandt worden sei, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerde erst am 06.07.2015, also knapp 6 Monate später, an das BMLVS zur weiteren Veranlassung weitergeleitet worden sei; er halte eine solche Vorgehensweise zw. Erledigung im Sinne der Gerechtigkeit nicht für zielführend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Erfolgt die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, ist sie nur dann rechtzeitig, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die Behörde weiterleitet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 12, S 93) und die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist bei der Behörde einlangt. Die Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters.Erfolgt die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, ist sie nur dann rechtzeitig, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die Behörde weiterleitet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu Paragraph 12,, S 93) und die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist bei der Behörde einlangt. Die Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters.
Zur Wahrung der Beschwerdefrist ist es daher erforderlich, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt, dass der Postenlauf durch die richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde und die Eingabe bei der Behörde einlangt (VwGH 20.10.2004, 2004/10/0097). Die Nichteinrechnung des Postenlaufes nach § 33 AVG setzt demnach voraus, dass dieser mit der richtigen Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 33, S 298, 299 und dort zit. Judikatur).Zur Wahrung der Beschwerdefrist ist es daher erforderlich, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt, dass der Postenlauf durch die richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde und die Eingabe bei der Behörde einlangt (VwGH 20.10.2004, 2004/10/0097). Die Nichteinrechnung des Postenlaufes nach Paragraph 33, AVG setzt demnach voraus, dass dieser mit der richtigen Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 33,, S 298, 299 und dort zit. Judikatur).
Im vorliegenden Fall hat die vierwöchige Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides an den BF am 15.12.2014 zu laufen begonnen und hat am 12.01.2015 geendet. Die direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde wurde am 09.01.2015 zur Post gegeben und ist am 12.01.2015 - somit am letzten Tag der Frist - beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Sie wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2015 an die belangte Behörde weitergeleitet, wo sie nachweislich am 09.07.2015 übernommen wurde.
Dem Einwand des BF, dass er den langen Zeitraum bis zur Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde nicht nachvollziehen könne, ist zu entgegnen, dass in Ansehung des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2015, dem letzten Tag
der Beschwerdefrist, auch ein unverzügliches Weiterleiten der Beschwerde samt umfangreichem Aktenkonvolut an die richtige Einbringungsstelle ein rechtzeitiges Einlangen der Beschwerde bei der Behörde, nämlich noch am 12.01.2015, nicht hätte bewerkstelligt werden können.
Die mit Schreiben der Behörde vom 15.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht wieder vorgelegte Beschwerde ist daher jedenfalls verspätet. Sie war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die mit Schreiben der Behörde vom 15.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht wieder vorgelegte Beschwerde ist daher jedenfalls verspätet. Sie war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einbringungsstelle, ordentliche Revision, Postlauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2016960.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015