TE Bvwg Beschluss 2015/8/18 W162 2013717-1

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Veröffentlicht am 18.08.2015
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Entscheidungsdatum

18.08.2015

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W162 2013717-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über den Fristsetzungsantrag der XXXX vom 29.07.2015, Zl. W162 2013717-1/7, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 29.07.2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über den Fristsetzungsantrag der römisch 40 vom 29.07.2015, Zl. W162 2013717-1/7, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 29.07.2014, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.07.2014 langte am 03.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 29.07.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2015, stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2014 noch keine Entscheidung getroffen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 04.08.2015, Zl. W162 2013717-1/6E, entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Arbeitsmarktservice mittels E-Zustellung am 17.08.2015 zugestellt und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 17.08.2015 hinterlegt.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 04.08.2015, Zl. W162 2013717-1/6E, entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Arbeitsmarktservice mittels E-Zustellung am 17.08.2015 zugestellt und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 17.08.2015 hinterlegt.

2. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Erkenntnis vom 04.08.2015, Zl. W162 2013717-1/6E, gefällt und am 17.08.2015 einer Partei des Verfahrens (dem Arbeitsmarktservice) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, nämlich am 17.08.2015, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 04.08.2015; E-Zustellung am 17.08.2015) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Erkenntnis vom 04.08.2015, Zl. W162 2013717-1/6E, gefällt und am 17.08.2015 einer Partei des Verfahrens (dem Arbeitsmarktservice) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, nämlich am 17.08.2015, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 04.08.2015; E-Zustellung am 17.08.2015) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.

Im vorliegenden Fall liegt daher eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2013717.1.01

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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