Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W142 2003675-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Rechtssache des XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, in XXXX, über den Antrag vom 26.02.2013 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Rechtssache des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt, in römisch 40 , über den Antrag vom 26.02.2013 zu Recht erkannt:
A.)
1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Zeitraum von 01.02.2007 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG.1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Zeitraum von 01.02.2007 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG.
2. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung beträgt gemäß §§ 14e, 25, 35b GSVG iVm 40 GSVG2. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung beträgt gemäß Paragraphen 14 e, 25, 35 b, GSVG in Verbindung mit 40 GSVG
von 01.10.2007 bis 31.12.2007 € 2.939,16
von 01.01.2008 bis 31.12.2008 € 2.944,97
von 01.01.2009 bis 31.12.2009 € 3.360,70
von 01.01.2010 bis 31.12.2010 €2.212,19
von 01.01.2011 bis 31.12.2011 €2.408,03.
3. Der Beschwerdeführer ist gemäß §§ 14f, 27a, 27d GSVG verpflichtet folgende monatliche Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten:3. Der Beschwerdeführer ist gemäß Paragraphen 14 f, 27 a, 27 d, GSVG verpflichtet folgende monatliche Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten:
von 01.10.2007 bis 31.12.2007 € 267,46
von 01.01.2008 bis 31.12.2008 € 225,29
von 01.01.2009 bis 31.12.2009 € 257,09
von 01.01.2010 bis 31.12.2010 € 169,23
von 01.01.2011 bis 31.12.2011 € 184,21.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 24.09.2012 brachte XXXX (in der Folge BF) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) zur Kenntnis, dass er in der Krankenversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse selbstversichert gewesen sei. Seit Jänner 2007 beziehe er eine ASVG-Pension und sei als ASVG-Pensionist krankenversichert. Er übe seinen Beruf als Anwalt weiterhin aus und habe weiterhin eine Pflichtversicherung. Da er ASVG krankenversichert sei, würde eine Doppelversicherung eintreten.Mit Schreiben vom 24.09.2012 brachte römisch 40 (in der Folge BF) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) zur Kenntnis, dass er in der Krankenversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse selbstversichert gewesen sei. Seit Jänner 2007 beziehe er eine ASVG-Pension und sei als ASVG-Pensionist krankenversichert. Er übe seinen Beruf als Anwalt weiterhin aus und habe weiterhin eine Pflichtversicherung. Da er ASVG krankenversichert sei, würde eine Doppelversicherung eintreten.
Eine Bestätigung über die GSVG-Krankenversicherung des BF zur Vorlage an die berufliche Interessenvertretung (Kammer) durch die SVA für den Zeitraum von 01.02.2007 bis 31.12.2008 und ab 01.01.2011 wurde am 16.11.2012 ausgestellt. Der BF sei bzw. werde in der gewerblichen Krankversicherung selbstversichert (§ 14a GSVG) beziehungsweise pflichtversichert (§ 14 b GSVG) sein. Dieser Krankenschutz bestehe für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages sei gemäß § 40 Abs. 1 GSVG für den Zeitraum 01.02.2007 bis 30.09.2007 verjährt.Eine Bestätigung über die GSVG-Krankenversicherung des BF zur Vorlage an die berufliche Interessenvertretung (Kammer) durch die SVA für den Zeitraum von 01.02.2007 bis 31.12.2008 und ab 01.01.2011 wurde am 16.11.2012 ausgestellt. Der BF sei bzw. werde in der gewerblichen Krankversicherung selbstversichert (Paragraph 14 a, GSVG) beziehungsweise pflichtversichert (Paragraph 14, b GSVG) sein. Dieser Krankenschutz bestehe für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages sei gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG für den Zeitraum 01.02.2007 bis 30.09.2007 verjährt.
Mit Schreiben vom 30.11.2012 teilte der BF mit, dass er seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und aus Vermietung und Verpachtung erziele. Er übe keine weitere gewerbliche Tätigkeit aus. Anbei legte der BF die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 vor.
Am 07.12.2012 wurde erneut eine Bestätigung über die GSVG-Krankenversicherung des BF zur Vorlage an die berufliche Interessenvertretung (Kammer) durch die SVA für den Zeitraum ab 01.02.2007 ausgestellt. Der BF sei bzw. werde in der gewerblichen Krankversicherung selbstversichert (§ 14a GSVG) beziehungsweise pflichtversichert (§ 14 b GSVG) sein. Dieser Krankenschutz bestehe für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages sei gemäß § 40 Abs. 1 GSVG für den Zeitraum 01.02.2007 bis 30.09.2007 verjährt.Am 07.12.2012 wurde erneut eine Bestätigung über die GSVG-Krankenversicherung des BF zur Vorlage an die berufliche Interessenvertretung (Kammer) durch die SVA für den Zeitraum ab 01.02.2007 ausgestellt. Der BF sei bzw. werde in der gewerblichen Krankversicherung selbstversichert (Paragraph 14 a, GSVG) beziehungsweise pflichtversichert (Paragraph 14, b GSVG) sein. Dieser Krankenschutz bestehe für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages sei gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG für den Zeitraum 01.02.2007 bis 30.09.2007 verjährt.
Am 26.02.2013 stellte der BF einen Antrag auf Bescheiderlassung in dem er ausführte, dass die Vorschreibung rechtswidrig sei, und dass er sämtliche Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung leiste. Es bestehe keine Versicherungspflicht. Er sei bis zum Erreichen seines 65. Lebensjahres (02.01.2007) bei der steiermärkischen Gebietskrankenkasse gemäß § 16 ASVG selbstversichert gewesen. Da er auch in der Pensionsversicherung selbstversichert gewesen sei, habe er ab dem Erreichen des 65. Lebensjahres die Alterspension gemäß § 16 ASVG von der PV erhalten. Zugleich mit der Alterspension bestehe eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung sei somit in eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung übergegangen. Durch eine weitere Pflichtversicherung in der Krankenversicherung habe der BF keinen wie auch immer gearteten Vorteil. Es bestünde sohin Doppelversicherung. Er könne die Krankenversicherung nach dem GSVG nicht in Anspruch nehmen, da diese wegen des Selbstbehalts unvorteilhaft sei. Weiters widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz, wenn einerseits ein ASVG Krankenversicherter die Selbstversicherung über die Pensionierung hinaus nicht in Anspruch nehmen könne, weil er dort pflichtversichert sei und ein gemäß dem GSVG Versicherter sehr wohl die Vorteile in Anspruch nehmen könne, da seine Selbstversicherung in eine Pflichtversicherung ohne weitere Nachteile übergehe. Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sei jener von der Krankenversicherung ausgenommen, der aus einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG krankenversichert sei und die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantrage. Diesem Erfordernis sei der BF nachgekommen. Eine Regelung darüber, dass die Pflichtversicherung auflebe, wenn die Selbstversicherung durch eine Pensionierung nicht mehr möglich sei, sei nicht normiert.Am 26.02.2013 stellte der BF einen Antrag auf Bescheiderlassung in dem er ausführte, dass die Vorschreibung rechtswidrig sei, und dass er sämtliche Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung leiste. Es bestehe keine Versicherungspflicht. Er sei bis zum Erreichen seines 65. Lebensjahres (02.01.2007) bei der steiermärkischen Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 16, ASVG selbstversichert gewesen. Da er auch in der Pensionsversicherung selbstversichert gewesen sei, habe er ab dem Erreichen des 65. Lebensjahres die Alterspension gemäß Paragraph 16, ASVG von der PV erhalten. Zugleich mit der Alterspension bestehe eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung sei somit in eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung übergegangen. Durch eine weitere Pflichtversicherung in der Krankenversicherung habe der BF keinen wie auch immer gearteten Vorteil. Es bestünde sohin Doppelversicherung. Er könne die Krankenversicherung nach dem GSVG nicht in Anspruch nehmen, da diese wegen des Selbstbehalts unvorteilhaft sei. Weiters widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz, wenn einerseits ein ASVG Krankenversicherter die Selbstversicherung über die Pensionierung hinaus nicht in Anspruch nehmen könne, weil er dort pflichtversichert sei und ein gemäß dem GSVG Versicherter sehr wohl die Vorteile in Anspruch nehmen könne, da seine Selbstversicherung in eine Pflichtversicherung ohne weitere Nachteile übergehe. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG sei jener von der Krankenversicherung ausgenommen, der aus einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG krankenversichert sei und die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantrage. Diesem Erfordernis sei der BF nachgekommen. Eine Regelung darüber, dass die Pflichtversicherung auflebe, wenn die Selbstversicherung durch eine Pensionierung nicht mehr möglich sei, sei nicht normiert.
Weiters brachte der BF zur Höhe der vorgeschriebenen Beiträge vor, dass sich der Beitragssatz von 9,10% nicht aus dem Gesetz ergebe.
Mit Schreiben vom 02.09.2013 brachte der BF einen Devolutionsantrag ein. Er habe am 26.02.2013 einen Antrag auf Bescheiderlassung eingebracht, wobei das entsprechende Schriftstück spätestens am 04.03.2013 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Da bis jetzt kein Bescheid erlassen worden sei, beantrage der BF den Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung an den Landeshauptmann von Wien.
Am 09.09.2013 erließ die belangte Behörde einen Bescheid auf Antrag des BF. Darin wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.02.2007 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterliege.Am 09.09.2013 erließ die belangte Behörde einen Bescheid auf Antrag des BF. Darin wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.02.2007 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG unterliege.
Zum Devolutionsantrag nahm die SVA mit Schreiben vom 25.09.2013 Stellung. Der BF habe die Absprache der Versicherungspflicht und der Beitragsgrundlagen unter Anwendung der Differenzbeitragsgrundlage am 26.02.2013, bei der SVA am 05.03.2013 eingelangt, beantragt. Mangels Vorliegen der Mehrfachversicherungsdaten über die Höhe der Beitragsgrundlagen der ASVG-Pension für die Jahre 2007 und 2008 sei eine Absprache über die Höhe der Beitragsgrundlagen für diese Jahre nicht möglich. Die Mehrfachversicherungsdaten für die Jahre 2009 bis 2011 seien bereits im Februar 2013 vorgelegen. Da eine einheitliche Absprache über die Pflichtversicherung ab 01.02.2007 und die Höhe der Beitragsgrundlagen ab Beginn der Pflichtversicherung sinnvoll und zweckmäßig sei, sei mit der Bescheiderstellung zugewartet worden bis die Mehrfachversicherungsdaten nach dem ASVG für die Jahre 2007 und 2008 seitens des zuständigen Trägers eingespielt werden würden. Diese seien erst am 20.08.2013 vorgelegen, weshalb der Bescheid am 09.09.2013 ohne weiteren Aufschub ergangen sei. Die Mehrfachversicherungsdaten aus dem Jahr 2012 lägen bis jetzt noch nicht vor. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, sei daher im Bescheid nur über den Zeitraum von 01.02.2007 bis 31.12.2011 abgesprochen worden.
Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 09.10.2013, eingelangt am 14.10.2013, Einspruch gegen den erlassenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Er brachte unter anderem vor, dass aufgrund des eingebrachten Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf den Landeshauptmann übergegangen sei.
Weiters beantragte der BF die Behörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass er zur Gänze ersatzlos behoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache an die Behörde 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.
Am 20.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und seines rechtskundigen Vertreters und der Behördenvertreterin der SVA eine mündliche Verhandlung statt. Dabei brachte der BF vor, dass die Zusammensetzung des Beitragssatzes von 9,10% unklar sei und sich nicht aus dem Gesetz ergebe. Dagegen brachte die Behördenvertreterin vor, dass sich die Höhe des Beitragssatzes sehr wohl aus dem Gesetz ergebe, im Detail aus § 27 Abs. 1 Z 1 GSVG in der damals geltenden Fassung mit einem Beitrag zur Krankenversicherung von 8,50%, aus § 27a Abs. 1 GSVG, der besagt, dass die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH (0,50%) der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten haben und aus § 27d Abs. 1 GSVG, woraus sich ergibt, dass die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten haben. Der BF bestritt erneut diese Zusammensetzung.Am 20.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und seines rechtskundigen Vertreters und der Behördenvertreterin der SVA eine mündliche Verhandlung statt. Dabei brachte der BF vor, dass die Zusammensetzung des Beitragssatzes von 9,10% unklar sei und sich nicht aus dem Gesetz ergebe. Dagegen brachte die Behördenvertreterin vor, dass sich die Höhe des Beitragssatzes sehr wohl aus dem Gesetz ergebe, im Detail aus Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der damals geltenden Fassung mit einem Beitrag zur Krankenversicherung von 8,50%, aus Paragraph 27 a, Absatz eins, GSVG, der besagt, dass die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH (0,50%) der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten haben und aus Paragraph 27 d, Absatz eins, GSVG, woraus sich ergibt, dass die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten haben. Der BF bestritt erneut diese Zusammensetzung.
Weiters gab die Behördenvertreterin an, dass bis zum Verhandlungszeitpunkt noch keine Mehrfachversicherungsdaten aus dem Jahr 2012 vorlagen.
Der BF gab an, die im Bescheid vom 09.09.2013 aufgelisteten Beiträge der Höhe nach nicht zu bestreiten.
Die Behördenvertreterin brachte weiters vor, dass der BF als Rechtsanwalt tätig sei. Seit 01.02.2007 beziehe er eine Pension, die die Krankversicherung nach dem ASVG begründe. Er sei keiner Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer beigetreten. Somit würden alle Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG vorliegen. Dies sei auch bereits vom Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen 2006/08/0204 und 2006/08/0101 bestätigt worden. Zur Verfassungsmäßigkeit der Mehrfachversicherung habe der Verfassungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen entschieden, dass der Bestand einer Pflichtversicherung neben dem Pensionsbezug nicht verfassungswidrig sei (16.06.1991, B 418/90). Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof mit Bescheid vom 20.09.2000 (97/08/0617) entschieden, dass der Bezug einer Alterspension keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung darstelle.Die Behördenvertreterin brachte weiters vor, dass der BF als Rechtsanwalt tätig sei. Seit 01.02.2007 beziehe er eine Pension, die die Krankversicherung nach dem ASVG begründe. Er sei keiner Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer beigetreten. Somit würden alle Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG vorliegen. Dies sei auch bereits vom Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen 2006/08/0204 und 2006/08/0101 bestätigt worden. Zur Verfassungsmäßigkeit der Mehrfachversicherung habe der Verfassungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen entschieden, dass der Bestand einer Pflichtversicherung neben dem Pensionsbezug nicht verfassungswidrig sei (16.06.1991, B 418/90). Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof mit Bescheid vom 20.09.2000 (97/08/0617) entschieden, dass der Bezug einer Alterspension keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung darstelle.
Dieses Vorbringen bestritt der BF. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen einer Gruppenkrankenversicherung beizutreten, da ein solches Ansuchen bereits altersbedingt abgelehnt worden wäre. Er verwies auf sein Vorbringen im Einspruch. Eine Versicherungspflicht bestehe demnach nicht, weil er gemäß § 14b Abs. 2 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen gewesen sei, da die gesetzliche berufliche Vertretung gemäß § 5 GSVG einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Er sei gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert gewesen. Daher bestehe keine Pflichtversicherung nach dem GSVG. Der BF sei auch in der Alterspension gemäß dem ASVG selbstversichert. Mit dem Eintritt des 65. Lebensjahres habe er einen Anspruch auf Alterspension gemäß ASVG erworben. Die Selbstversicherung sei gemäß ASVG in die Krankenversicherung übergeleitet worden. Sohin bestünde eine Doppelversicherung.Dieses Vorbringen bestritt der BF. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen einer Gruppenkrankenversicherung beizutreten, da ein solches Ansuchen bereits altersbedingt abgelehnt worden wäre. Er verwies auf sein Vorbringen im Einspruch. Eine Versicherungspflicht bestehe demnach nicht, weil er gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen gewesen sei, da die gesetzliche berufliche Vertretung gemäß Paragraph 5, GSVG einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Er sei gemäß Paragraph 16, ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert gewesen. Daher bestehe keine Pflichtversicherung nach dem GSVG. Der BF sei auch in der Alterspension gemäß dem ASVG selbstversichert. Mit dem Eintritt des 65. Lebensjahres habe er einen Anspruch auf Alterspension gemäß ASVG erworben. Die Selbstversicherung sei gemäß ASVG in die Krankenversicherung übergeleitet worden. Sohin bestünde eine Doppelversicherung.
Der BF habe keine Krankenversicherung in einer privaten Gruppenversicherung, da ab dem 65. Lebensjahr keine Gruppenversicherung mehr abgeschlossen werden könne, da der Gruppenversicherer Personen in diesem Alter nicht mehr versichere.
Er verwies weiters darauf, dass die sowohl in der Verhandlung als auch im Bescheid zitierte Judikatur auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei.
Darauf antwortete die Behördenvertreterin, dass das Gesetz genau für solche Fälle, in denen ein Gruppenkrankenversicherungsvertrag nicht abgeschlossen worden sei oder im konkreten Fall nicht abgeschlossen werden konnte, einen anderen Krankenversicherungsschutz vorsehe, nämlich jenen nach § 14b GSVG. Ebenso habe der BF vorgebracht, dass die 5jährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sei. Man müsse hier aber auf die Meldepflichten des § 18 GSVG schauen, wonach die Meldepflicht 1 Monat betrage. Der BF habe sich aber erst im September 2012 bei der SVA gemeldet. Es bestehe keine, wie vom BF behauptet, Datenschiene zwischen der Rechtsanwaltskammer und der SVA. Dies sei lediglich für die Selbstversicherung nach § 14a GSVG vorgesehen und betreffe nur jene Daten, die die Mitgliedschaft beider Kammern betreffen würden. Die Rechtsanwaltskammer selbst habe von der Beendigung der Selbstversicherung nach § 16 ASVG und dem Pensionsbezug nach dem ASVG keine Kenntnis haben können und hätte auch keine Verpflichtung dies mitzuteilen.Darauf antwortete die Behördenvertreterin, dass das Gesetz genau für solche Fälle, in denen ein Gruppenkrankenversicherungsvertrag nicht abgeschlossen worden sei oder im konkreten Fall nicht abgeschlossen werden konnte, einen anderen Krankenversicherungsschutz vorsehe, nämlich jenen nach Paragraph 14 b, GSVG. Ebenso habe der BF vorgebracht, dass die 5jährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sei. Man müsse hier aber auf die Meldepflichten des Paragraph 18, GSVG schauen, wonach die Meldepflicht 1 Monat betrage. Der BF habe sich aber erst im September 2012 bei der SVA gemeldet. Es bestehe keine, wie vom BF behauptet, Datenschiene zwischen der Rechtsanwaltskammer und der SVA. Dies sei lediglich für die Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG vorgesehen und betreffe nur jene Daten, die die Mitgliedschaft beider Kammern betreffen würden. Die Rechtsanwaltskammer selbst habe von der Beendigung der Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG und dem Pensionsbezug nach dem ASVG keine Kenntnis haben können und hätte auch keine Verpflichtung dies mitzuteilen.
Auch dieses Vorbringen wurde vom BF bestritten. Die Rechtsanwaltskammer habe von allen Verfahrensgängen Kenntnis gehabt.
Dazu verwies die Behördenvertreterin erneut darauf, dass gesetzlich keine Verpflichtung zum Datenaustausch vorgeschrieben sei. Der BF hätte sich nach Kenntniserlangung, dass seine Rechtsanwaltstätigkeit keinem Krankenversicherungsschutz unterliege, Erkundigungen diesbezüglich einholen können und müssen.
Der BF bestritt erneut. Es bestehe durchaus eine Informationspflicht der Rechtsanwaltskammer, sie würde sich schon aus der Interessenwahrungspflicht ergeben.
Am 25.02.2015 erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, indem der Devolutionsantrag für zulässig erklärt und der Bescheid der SVA vom 09.09.2013, XXXX wegen Unzuständigkeit behoben wurde.Am 25.02.2015 erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, indem der Devolutionsantrag für zulässig erklärt und der Bescheid der SVA vom 09.09.2013, römisch 40 wegen Unzuständigkeit behoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX als Rechtsanwalt freiberuflich tätig und in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 als Rechtsanwalt freiberuflich tätig und in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.
Bis zum 31.01.2007 bestand eine freiwillige Krankenversicherung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Form einer Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG. Seit dem 01.02.2007 besteht weder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG noch eine Einbindung in einen Gruppenkrankenversicherungsvertrag der Rechtsanwaltskammer Wien.Bis zum 31.01.2007 bestand eine freiwillige Krankenversicherung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Form einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG. Seit dem 01.02.2007 besteht weder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG noch eine Einbindung in einen Gruppenkrankenversicherungsvertrag der Rechtsanwaltskammer Wien.
Seit dem 01.02.2007 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem ASVG.
Folgende Daten der Einkommenssteuerbescheide 2007 bis 2011 wurden vom Bundesrechenzentrum übermittelt bzw. vom Beschwerdeführer als Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bekanntgegeben:
2007 vom 02.09.2009: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 34.950,26;
2008 vom 02.09.2010: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 35.339,64;
2009 vom 22.02.2011: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 40.328,43;
2010 vom 03.04.2012: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 26.546,31;
2011 vom 23.04.2013: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 28.896,39.
Dem Beschwerdeführer wurden folgende Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben: 2007: € 319,61 (= §16 ASVG Beitragsgrundlage €
4.319,10 x 7,40%).
Die im Rahmen des Mehrfachversicherungsabgleichs übermittelten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aufgrund seines Pensionsbezuges betragen:
2/2007 bis 12/2007 insgesamt € 6.275,75 (€ 5.310,25 allgemeine Beitragsgrundlage ASVG und € 965,50 Sonderzahlungsbeitragsgrundlage2 aus 2007, bis 12 aus 2007, insgesamt € 6.275,75 (€ 5.310,25 allgemeine Beitragsgrundlage ASVG und € 965,50 Sonderzahlungsbeitragsgrundlage
ASVG).
1/2008 bis 12/2008 insgesamt € 6.789,36 (€ 5.823,86 allgemeine Beitragsgrundlage ASVG und € 965,50 Sonderzahlungsbeitragsgrundlage1 aus 2008, bis 12 aus 2008, insgesamt € 6.789,36 (€ 5.823,86 allgemeine Beitragsgrundlage ASVG und € 965,50 Sonderzahlungsbeitragsgrundlage
ASVG).
1/2009 bis 12/2009 insgesamt € 6.974,52 (€ 5.978,16 allgemeine Beitragsgrundlage ASVG und € 996,36 Sonderzahlungsbeitragsgrundlage1 aus 2009, bis 12 aus 2009, insgesamt € 6.974,52 (€ 5.978,16 allgemeine Beitragsgrundlage ASVG und € 996,36 Sonderzahlungsbeitragsgrundlage
ASVG).
1/2010 bis 12/2010 insgesamt € 7.073,08 (€ 6.062,64 allgemeine Beitragsgrundlage ASVG und € 1.010,44 Sonderzahlungsbeitragsgrundlage ASVG).1 aus 2010, bis 12 aus 2010, insgesamt € 7.073,08 (€ 6.062,64 allgemeine Beitragsgrundlage ASVG und € 1.010,44 Sonderzahlungsbeitragsgrundlage ASVG).
1/2011 bis 12/2011 insgesamt € 7.153,02 (€ 6131,16 allgemeine Beitragsgrundlage ASVG und € 1.021,86 Sonderzahlungsbeitragsgrundlage ASVG).1 aus 2011, bis 12 aus 2011, insgesamt € 7.153,02 (€ 6131,16 allgemeine Beitragsgrundlage ASVG und € 1.021,86 Sonderzahlungsbeitragsgrundlage ASVG).
Am 24.09.2012 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien, aus welchem hervorgeht, dass kein Beitritt zu einer Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer erfolgte, sowie die Mitteilung, dass seine Selbstversicherung nach § 16 ASVG endete. Anlässlich der Überprüfung im Oktober 2012 (Einlangen der Versicherungserklärung Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach §§ 14a, 14b GSVG) wurde seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner aufrechten Tätigkeit als Rechtsanwalt die Versicherungsgrenzen überschreitet und nicht der Krankenfürsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt.Am 24.09.2012 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien, aus welchem hervorgeht, dass kein Beitritt zu einer Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer erfolgte, sowie die Mitteilung, dass seine Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG endete. Anlässlich der Überprüfung im Oktober 2012 (Einlangen der Versicherungserklärung Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraphen 14 a, 14 b, GSVG) wurde seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner aufrechten Tätigkeit als Rechtsanwalt die Versicherungsgrenzen überschreitet und nicht der Krankenfürsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial. Die Absprache über die Beitragsgrundlagen und Beiträge in den Jahren 2012 und 2013 erfolgt mangels Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides 2013 bzw. mangels Bekanntgabe, welche Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2012 vom 03.07.2013 im Jahr 2012 der Tätigkeit als Rechtsanwalt zuzuordnen sind und mangels Vorliegen der Mehrfachversicherungsdaten (Höhe der ASVG Beitragsgrundlagen) nicht. Die Vertreterin der belangten Behörde konnte diese Daten in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015 weiterhin nicht vorlegen. Dem Bundesverwaltungsgericht fehlte demnach weiterhin die für einen diesbezüglichen Abspruch erforderliche Sachverhaltsgrundlage. Nach Beendigung des gegenständlichen Verfahrens wird daher nach Vorliegen der erforderlichen Daten aufgrund eines gesonderten Bescheidantrages über die Beitragsgrundlagen und Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 zu entscheiden sein, sofern die (Nicht-)Anwendung der Differenzbeitragsgrundlagen noch strittig sein sollte.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag fußt auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag fußt auf Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.
Das VwGbk-ÜG lässt ungeregelt, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, S 267).
§ 17 VwGVG normiert nun zwar, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, welcher Teil auch den § 73 umfasst, nicht anzuwenden sind, ermöglicht aber gleichzeitig im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert nun zwar, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, welcher Teil auch den Paragraph 73, umfasst, nicht anzuwenden sind, ermöglicht aber gleichzeitig im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da die im Devolutionsweg angerufene Oberbehörde § 73 AVG idF vor der am 01.01.2014 geltenden Fassung anzuwenden gehabt hätte, wird diese Bestimmung in dieser Fassung auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuführende Verfahren angewendet.Da die im Devolutionsweg angerufene Oberbehörde Paragraph 73, AVG in der Fassung vor der am 01.01.2014 geltenden Fassung anzuwenden gehabt hätte, wird diese Bestimmung in dieser Fassung auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuführende Verfahren angewendet.
Die relevanten Bestimmungen des § 73 AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung lauten:Die relevanten Bestimmungen des Paragraph 73, AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung lauten:
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Paragraph 73, (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
[..............]
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
Die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229, mwN).Die im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229, mwN).
Im vorliegenden Fall ist vorerst festzuhalten, dass die gesetzliche Voraussetzung des ersten Satzteiles des § 73 Abs. 2 AVG für die Einbringung eines Devolutionsantrages gegeben sind, da die angerufene SVA der gewerblichen Wirtschaft über den Antrag vom 01.03.2013 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist war bereits am 02.09.2013 abgelaufen, so dass der am 03.09.2013 eingebrachte Devolutionsantrag zulässig war. Der Devolutionsantrag wurde auch bei der zuständigen Oberbehörde, dem Magistrat der Stadt Wien für den Landeshauptmann eingebracht. Der Beschwerdeführer richtete den Antrag lediglich an eine unrichtige Abteilung der zuständigen Behörde, so dass lediglich eine behördeninterne Weiterleitung erfolgte.Im vorliegenden Fall ist vorerst festzuhalten, dass die gesetzliche Voraussetzung des ersten Satzteiles des Paragraph 73, Absatz 2, AVG für die Einbringung eines Devolutionsantrages gegeben sind, da die angerufene SVA der gewerblichen Wirtschaft über den Antrag vom 01.03.2013 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist war bereits am 02.09.2013 abgelaufen, so dass der am 03.09.2013 eingebrachte Devolutionsantrag zulässig war. Der Devolutionsantrag wurde auch bei der zuständigen Oberbehörde, dem Magistrat der Stadt Wien für den Landeshauptmann eingebracht. Der Beschwerdeführer richtete den Antrag lediglich an eine unrichtige Abteilung der zuständigen Behörde, so dass lediglich eine behördeninterne Weiterleitung erfolgte.
Der Devolutionsantrag war daher zulässig und ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
2. Zur Entscheidung in der Sache:
2.1 Zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG (Spruchpunkt A.1)2.1 Zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG (Spruchpunkt A.1)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderem Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderem Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Gemäß § 5 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie auf Grund der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichwertig oder annähernd gleichwertig sind, und zwar gegenüber einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG oder GSVG und die gesetzliche berufliche Vertretung die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt (opting out).Gemäß Paragraph 5, GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie auf Grund der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichwertig oder annähernd gleichwertig sind, und zwar gegenüber einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG oder GSVG und die gesetzliche berufliche Vertretung die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt (opting out).
Gemäß § 14b Abs.1 Zi 2 GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach dem GSVG, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, auf Grund dieser Pension und/oder Alters(Todes)versorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen.Gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Zi 2 GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach dem GSVG, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, auf Grund dieser Pension und/oder Alters(Todes)versorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen.
Gemäß § 14g Abs. 1 GSVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Durchführung der Selbstversicherung gemäß § 14a GSVG und der Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.Gemäß Paragraph 14 g, Absatz eins, GSVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Durchführung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG und der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.
Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 5 GSVG wurde für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ab dem 01.01.2000 festgestellt. Eine Voraussetzung für die Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne dieser Bestimmung ist allerdings ein Anspruch auf eine annähernd gleichwertige Leistung. Da im maßgeblichen Zeitraum 01.02.2007 bis laufend bezüglich ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Krankenversicherung in einer privaten Gruppenkrankenversicherung besteht war die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG festzustellen.Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 5, GSVG wurde für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ab dem 01.01.2000 festgestellt. Eine Voraussetzung für die Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne dieser Bestimmung ist allerdings ein Anspruch auf eine annähernd gleichwertige Leistung. Da im maßgeblichen Zeitraum 01.02.2007 bis laufend bezüglich ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Krankenversicherung in einer privaten Gruppenkrankenversicherung besteht war die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG festzustellen.
Eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, sieht das Gesetz nicht vor (vgl VwGH vom 20.02.2008, ZI. 2008/08/0026).Eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, sieht das Gesetz nicht vor vergleiche VwGH vom 20.02.2008, ZI. 2008/08/0026).
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen entschieden, dass der Bestand einer Pflichtversicherung neben dem Pensionsbezug nicht verfassungswidrig ist (14.6.1991 B 418/90; siehe auch VwGH 8.2.1994, ZI. 93/08/0234 mit Verweis auf vorangehende Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Bescheid vom 20.9.2000 (ZI. 97/08/0617) entschieden, dass der Bezug einer Alterspension keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung darstellt.
2.2. Zu den Beitragsgrundlagen und den Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1.10.2007 bis 31.12.2011 (Spruchpunkte A.2 und A.3).
Zur Verjährung:
Gemäß § 40 Abs. 1 GVSG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (§35 GSVG). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GVSG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (§35 GSVG). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Dem Akteninhalt zufolge erstattete der BF keine fristgerechte Anmeldung bzw. Änderungsmeldung, sondern teilte erst am 24.09.2012 mit, dass die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG endete und ein Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer Wien nicht vorliegt. Es kommt daher die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Entgegen den Ausführungen des BF war seine Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer diesbezüglich nicht relevant; daraus ergab sich keine Änderung hinsichtlich der ihm treffenden Verpflichtungen betreffend die Erstattung einer Anmeldung oder Änderungsmeldung.Dem Akteninhalt zufolge erstattete der BF keine fristgerechte Anmeldung bzw. Änderungsmeldung, sondern teilte erst am 24.09.2012 mit, dass die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, ASVG endete und ein Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer Wien nicht vorliegt. Es kommt daher die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Entgegen den Ausführungen des BF war seine Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer diesbezüglich nicht relevant; daraus ergab sich keine Änderung hinsichtlich der ihm treffenden Verpflichtungen betreffend die Erstattung einer Anmeldung oder Änderungsmeldung.
Da erst im September 2012 (Ende 3. Quartal 2012) festgestellt wurde, dass der BF aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht der Krankenfürsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt, war die frühestmögliche Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung daher für das 4. Quartal 2012, mit Fälligkeit gemäß § 35 Abs. 2 GVSG am 30.11.2012, möglich. Unter Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bis inklusive dem 3. Quartal 2007 verjährt (01.02.2007 bis 30.09.2007).Da erst im September 2012 (Ende 3. Quartal 2012) festgestellt wurde, dass der BF aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht der Krankenfürsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt, war die frühestmögliche Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung daher für das 4. Quartal 2012, mit Fälligkeit gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GVSG am 30.11.2012, möglich. Unter Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bis inklusive dem 3. Quartal 2007 verjährt (01.02.2007 bis 30.09.2007).
Zur Höhe der Beitragsgrundlagen und Beiträge:
Gemäß § 14e GSVG sind auf die Beitragsgrundlagenbildung der nach § 14b GSVG Pflichtversicherten die Bestimmungen des § 25ff GSVG anzuwenden. Nach § 14g Abs. 1 GSVG sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß §§ 14a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 14 e, GSVG sind auf die Beitragsgrundlagenbildung der nach Paragraph 14 b, GSVG Pflichtversicherten die Bestimmungen des Paragraph 25 f, f, GSVG anzuwenden. Nach Paragraph 14 g, Absatz eins, GSVG sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß Paragraphen 14 a und 14 b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 229a GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger die maßgeblichen Daten der nach dem GSVG pflichtversicherten Personen, welche mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden, zu deren Einbeziehung und zur Bemessung der Beiträge zu übermitteln.Gemäß Paragraph 229 a, GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger die maßgeblichen Daten der nach dem GSVG pflichtversicherten Personen, welche mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden, zu deren Einbeziehung und zur Bemessung der Beiträge zu übermitteln.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen.Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen.
Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG der nach Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.
Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten (§ 25 Abs. 4 GSVG) und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (§ 25 Abs. 5 GSVG).Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten (Paragraph 25, Absatz 4, GSVG) und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (Paragraph 25, Absatz 5, GSVG).
Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterliegen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und der Beitragsgrundlagen nach dem anderen Bundesgesetz die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG in eine Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Dies ist auch entsprechend anzuwenden, wenn eine nach dem GSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder dem GSVG oder eine der in § 1 Abs. 1 ZI, 12 und 14 lit. b BKUVG genannten Leistungen bezieht (§35b GSVG).Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterliegen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und der Beitragsgrundlagen nach dem anderen Bundesgesetz die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG in eine Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Dies ist auch entsprechend anzuwenden, wenn eine nach dem GSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder dem GSVG oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, ZI, 12 und 14 Litera b, BKUVG genannten Leistungen bezieht (§35b GSVG).
Gemäß § 14f GSVG in der jeweils geltenden Fassung ist in der Krankenversicherung ein Beitrag in folgendem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten: 2007 8,5 und ab 2008 7,05%. Gemäß § 27a GSVG ist ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß § 27d GSVG ist ab dem Jahr 2004 zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung ein Ergänzungsbeitrag von 0,1% der Beitragsgrundlage zu entrichten.Gemäß Paragraph 14 f, GSVG in der jeweils geltenden Fassung ist in der Krankenversicherung ein Beitrag in folgendem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten: 2007 8,5 und ab 2008 7,05%. Gemäß Paragraph 27 a, GSVG ist ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß Paragraph 27 d, GSVG ist ab dem Jahr 2004 zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung ein Ergänzungsbeitrag von 0,1% der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Die Beitragsgrundlagen und Beiträge errechnen sich wie folgt:
10/2007 bis 12/2007:10 aus 2007, bis 12/2007:
Durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und GSVG (kalenderjährliche Betrachtung € 6.275,75 f. 11 Monate + € 8.817,48
f. 3 Überlappungsmonate) wird die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für 11 Kalendermonate (ASVG Pension seit 2/2007) in Höhe von € 49.280,00 nicht überschritten und kommt daher keine Differenzbeitragsgrundlage zur Anwendung.f. 3 Überlappungsmonate) wird die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für 11 Kalendermonate (ASVG Pension seit 2 aus 2007,) in Höhe von € 49.280,00 nicht überschritten und kommt daher keine Differenzbeitragsgrundlage zur Anwendung.
Die Beitragsgrundlage errechnet sich daher nach § 25 GSVG:Die Beitragsgrundlage errechnet sich daher nach Paragraph 25, GSVG:
€ 34.950,26 + € 319,61 = € 35.269,87 : 12 Monate der Erwerbstätigkeit = € 2.939,16
Die Beiträge errechnen sich wie folgt:
€2.939,16x9,1% = €267,46
1/2008 bis 12/2008:1 aus 2008, bis 12/2008:
Durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und GSVG (kalenderjährliche Betrachtung € 6.789,36 + € 35.339,64) wird die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für 12 Kalendermonate in Höhe von € 55.020,00 nicht überschritten und kommt daher keine Differenzbeitragsgrundlage zur Anwendung.
Die Beitragsgrundlage errechnet sich daher nach § 25 GSVG:Die Beitragsgrundlage errechnet sich daher nach Paragraph 25, GSVG:
€ 35.339,64: 12 Monate der Erwerbstätigkeit = € 2.944,97
Die Beiträge errechnen sich wie folgt:
€ 2.944,97 x 7,65 % = € 225,29
2009:
Durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und GSVG (kalenderjährliche Betrachtung € 6.974,52 + € 40.328,40) wird die Summe der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlagen für 12 Kalendermonate in Höhe von €
56.280,00 nicht überschritten und kommt daher keine Differenzbeitragsgrundlage zur Anwendung.
Die Beitragsgrundlage errechnet sich daher nach § 25 GSVG:Die Beitragsgrundlage errechnet sich daher nach Paragraph 25, GSVG:
€ 40.328,40 : 12 Monate der Erwerbstätigkeit = € 3.360,70
Die Beiträge errechnen sich wie folgt:
€ 3.360,70 x 7,65% = € 257,09
2010:
Durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und GSVG (kalenderjährliche Betrachtung € 7.073,08 + € 26.546,28) wird die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für 12 Kalendermonate in Höhe von € 57.540,00 nicht überschritten und kommt daher keine Differenzbeitragsgrundlage zur Anwendung.
Die Beitragsgrundlage errechnet sich daher nach § 25 GSVG:Die Beitragsgrundlage errechnet sich daher nach Paragraph 25, GSVG:
€ 26.546,28 : 12 Monate der Erwerbstätigkeit = € 2.212,19
Die Beiträge errechnen sich wie folgt:
€2.212,19x7,65% = € 169,23
2011:
Durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und GSVG (kalenderjährliche Betrachtung € 7.153,02 + € 28.896,36) wird die Summe der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlagen für 12 Kalendermonate in Höhe von €
58.800,00 nicht überschritten und kommt daher keine Differenzbeitragsgrundlage zur Anwendung.
Die Beitragsgrundlage errechnet sich daher nach § 25 GSVG:Die Beitragsgrundlage errechnet sich daher nach Paragraph 25, GSVG:
€ 28.896,36 : 12 Monate der Erwerbstätigkeit = € 2.408,03
Die Beiträge errechnen sich wie folgt:
€ 2.408,03 x 7,65% = € 184,21
Diese Beitragsgrundlagen und Beiträge ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aufstellungen und Berechnungen. Der BF bestritt diese Beiträge der Höhe nach nicht (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 20.02.2015). Lediglich hinsichtlich des Jahres 2007 bestritt der BF zwar nicht die Bemessungsgrundlage, jedoch die Höhe des Beitragssatzes von insgesamt 9,10%. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass gemäß § 27 GSVG in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 156/2004 ein Beitrag zur Krankenversicherung von 8, 50 %, gemäß § 27a GSVG in der damals geltenden Fassung BGBl Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 677/1991 ein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 0, 50 % sowie gemäß § 27d GSVG in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 71/2003 ein weiterer Beitrag von 0,10% der Bemessungsgrundlage, sohin gesamt 9,10% zu leisten war.Diese Beitragsgrundlagen und Beiträge ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aufstellungen und Berechnungen. Der BF bestritt diese Beiträge der Höhe nach nicht (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 20.02.2015). Lediglich hinsichtlich des Jahres 2007 bestritt der BF zwar nicht die Bemessungsgrundlage, jedoch die Höhe des Beitragssatzes von insgesamt 9,10%. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 27, GSVG in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, ein Beitrag zur Krankenversicherung von 8, 50 %, gemäß Paragraph 27 a, GSVG in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 677 aus 1991, ein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 0, 50 % sowie gemäß Paragraph 27 d, GSVG in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ein weiterer Beitrag von 0,10% der Bemessungsgrundlage, sohin gesamt 9,10% zu leisten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (14.06.1991, B 418/90) und des Verwaltungsgerichtshofes (20.09.2000, 93/08/0234) wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (14.06.1991, B 418/90) und des Verwaltungsgerichtshofes (20.09.2000, 93/08/0234) wird verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Devolutionsantrag, Krankenversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2003675.1.01Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015