RS Bvwg 2015/8/18 W122 2109698-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2015
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

18.08.2015

Norm

DVG §11 Abs1
ZustG §5
ZustG §7 Abs1
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 4

Im Erkenntnis vom 25.05.2007, 2006/12/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof bei dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt, dass eine Zustellung entgegen § 11 Abs. 1 DVG nicht zu eigenen Handen, sondern mit Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung (RSb) veranlasst wurde, ausgesprochen, dass ein solcher Zustellmangel mit dem tatsächlichen Zukommen an den BF geheilt wurde (so bereits zur früheren Rechtslage das Erkenntnis vom 18.10.1989, 87/09/0071, 0128).Im Erkenntnis vom 25.05.2007, 2006/12/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof bei dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt, dass eine Zustellung entgegen Paragraph 11, Absatz eins, DVG nicht zu eigenen Handen, sondern mit Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung (RSb) veranlasst wurde, ausgesprochen, dass ein solcher Zustellmangel mit dem tatsächlichen Zukommen an den BF geheilt wurde (so bereits zur früheren Rechtslage das Erkenntnis vom 18.10.1989, 87/09/0071, 0128).

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Heilung, tatsächliches Zukommen,
Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.04

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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