Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
DVG §11 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 4
Im Erkenntnis vom 25.05.2007, 2006/12/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof bei dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt, dass eine Zustellung entgegen § 11 Abs. 1 DVG nicht zu eigenen Handen, sondern mit Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung (RSb) veranlasst wurde, ausgesprochen, dass ein solcher Zustellmangel mit dem tatsächlichen Zukommen an den BF geheilt wurde (so bereits zur früheren Rechtslage das Erkenntnis vom 18.10.1989, 87/09/0071, 0128).Im Erkenntnis vom 25.05.2007, 2006/12/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof bei dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt, dass eine Zustellung entgegen Paragraph 11, Absatz eins, DVG nicht zu eigenen Handen, sondern mit Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung (RSb) veranlasst wurde, ausgesprochen, dass ein solcher Zustellmangel mit dem tatsächlichen Zukommen an den BF geheilt wurde (so bereits zur früheren Rechtslage das Erkenntnis vom 18.10.1989, 87/09/0071, 0128).
Schlagworte
Dienstrechtsverfahren, Heilung, tatsächliches Zukommen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.04Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016