RS Bvwg 2015/8/18 W122 2109698-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2015
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

18.08.2015

Norm

GehG §20 Abs1
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Rechtssatz

Rechtssatz 6

Im Beschwerdefall ist die strittige Frage der Gebührlichkeit von Zulagen jedoch bescheidmäßig festzustellen, da somit ein Recht für die Zukunft klargestellt werden konnte und kein anderes Verfahren dafür vorgesehen ist. Die antragsbedingte bescheidförmige Feststellung von Gehalt und Gehaltsbestandteilen wird von der Judikatur einheitlich bejaht (VwGH 24.04.2002, 99/12/0259 und 10.10.2012 2011/12/0007). Ein alternatives Bescheidverfahren zur Rückforderung von Leistungen war im Fall des Antrages auf Feststellung der Gebührlichkeit von Zulagen nicht einzuleiten.

Schlagworte

Feststellung Gebührlichkeit von Zulagen, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.06

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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