Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
GehG §20 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 6
Im Beschwerdefall ist die strittige Frage der Gebührlichkeit von Zulagen jedoch bescheidmäßig festzustellen, da somit ein Recht für die Zukunft klargestellt werden konnte und kein anderes Verfahren dafür vorgesehen ist. Die antragsbedingte bescheidförmige Feststellung von Gehalt und Gehaltsbestandteilen wird von der Judikatur einheitlich bejaht (VwGH 24.04.2002, 99/12/0259 und 10.10.2012 2011/12/0007). Ein alternatives Bescheidverfahren zur Rückforderung von Leistungen war im Fall des Antrages auf Feststellung der Gebührlichkeit von Zulagen nicht einzuleiten.
Schlagworte
Feststellung Gebührlichkeit von Zulagen, FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.06Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016