RS Bvwg 2015/8/18 W122 2109698-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.08.2015

Norm

AVG 1950 §22
DVG §11 Abs1
DVG §5
  1. AVG 1950 § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. DVG § 5 heute
  2. DVG § 5 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 5 gültig von 11.07.1991 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 5 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Gemäß § 11 Abs. 1 DVG sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, abgesehen von den Fällen des § 9, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DVG sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, abgesehen von den Fällen des Paragraph 9,, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.

Gemäß § 5 DVG ist im Dienstrechtsverfahren das Zustellgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hinterlegung von Schriftstücken, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.Gemäß Paragraph 5, DVG ist im Dienstrechtsverfahren das Zustellgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hinterlegung von Schriftstücken, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Hinterlegung an der Dienststelle, Zustellung
zu eigenen Handen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.02

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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