RS Bvwg 2015/8/18 W122 2109698-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2015
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

18.08.2015

Norm

GehG §20 Abs1
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Rechtssatz

Rechtssatz 7

Ein Abspruch über die Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Aufwandsentschädigung war entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht begehrt. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers behauptet, der Beschwerdeführer hätte zum Ausdruck gebracht, es sei ihm jedenfalls auch um die Berechtigung der Übergenuss-Rückforderung gegangen, so ist ihm der klare Wortlaut seines Antrages vom 22.05.2015 entgegenzuhalten, wonach er lediglich die bescheidmäßige Feststellung der ihm zustehenden bzw. nicht zustehenden Zulagen beantragte. Wenn der Beschwerdeführer die Nebengebühr als Zulage bezeichnet, so war aufgrund eines Aktenvermerks der Behörde und des Wortlauts der Beschwerde zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Aufwandsentschädigung meinte. Der Spruch des Bescheides verfehlte die begehrte Feststellung nicht.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung, Feststellung Gebührlichkeit von Zulagen,
Feststellungsbescheid, Rückforderung Übergenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.07

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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