Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
GehG §20 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 7
Ein Abspruch über die Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Aufwandsentschädigung war entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht begehrt. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers behauptet, der Beschwerdeführer hätte zum Ausdruck gebracht, es sei ihm jedenfalls auch um die Berechtigung der Übergenuss-Rückforderung gegangen, so ist ihm der klare Wortlaut seines Antrages vom 22.05.2015 entgegenzuhalten, wonach er lediglich die bescheidmäßige Feststellung der ihm zustehenden bzw. nicht zustehenden Zulagen beantragte. Wenn der Beschwerdeführer die Nebengebühr als Zulage bezeichnet, so war aufgrund eines Aktenvermerks der Behörde und des Wortlauts der Beschwerde zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Aufwandsentschädigung meinte. Der Spruch des Bescheides verfehlte die begehrte Feststellung nicht.
Schlagworte
Aufwandsentschädigung, Feststellung Gebührlichkeit von Zulagen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.07Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016