Entscheidungsdatum
20.08.2015Norm
ASVG §410Spruch
W228 2006821-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, 1010 Wien, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.03.2014, Zahl: XXXX, betreffend Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie betreffend Summendifferenz sowie betreffend Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 76.824,60 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, 1010 Wien, römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.03.2014, Zahl: römisch 40 , betreffend Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie betreffend Summendifferenz sowie betreffend Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 76.824,60 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des steuerrechtlichen Verfahrens, das beim VwGH unter GZ: 2012/13/0064 anhängig ist, ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des steuerrechtlichen Verfahrens, das beim VwGH unter GZ: 2012/13/0064 anhängig ist, ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 10.02.2014, Zahl: XXXX, wurde Herr XXXX als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für die in der Bescheidanlage genannten Dienstnehmer für die in der Bescheidanlage bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und aufgrund von Summendifferenz sowie Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 76.824,60 zu entrichten.Mit Bescheid vom 10.02.2014, Zahl: römisch 40 , wurde Herr römisch 40 als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, für die in der Bescheidanlage genannten Dienstnehmer für die in der Bescheidanlage bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und aufgrund von Summendifferenz sowie Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 76.824,60 zu entrichten.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 wurde fristgerecht am 14.03.2014 Beschwerde bei der Wiener Gebietskrankenkasse erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2014, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2014, Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 27.03.2014 wurde fristgerecht am 31.03.2014 ein Vorlagenantrag bei der Wiener Gebietskrankenkasse gestellt.
Mit Schreiben vom 07.04.2014, welches am 10.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde der Vorlageantrag samt bezughabenden Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.07.2015, welches am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, teilte der Beschwerdeführer mit, dass hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht das Verfahren derzeit unter der VwGH GZ: 2012/13/0064 anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung nach dem ASVG stellt die Frage nach der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht ist als Hauptfrage vom Finanzamt zu entscheiden, die Entscheidung des VwGH ist abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und einem unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung nach dem ASVG stellt die Frage nach der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht ist als Hauptfrage vom Finanzamt zu entscheiden, die Entscheidung des VwGH ist abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und einem unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2006821.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015