Entscheidungsdatum
20.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2100548-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Institutsleiters für Sekundarstufenpädagogik als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ) vom 3. Dezember 2014, Zl. STP-Anerk-2014/0930, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Institutsleiters für Sekundarstufenpädagogik als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ) vom 3. Dezember 2014, Zl. STP-Anerk-2014/0930, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 16. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die von ihm im Rahmen seiner Ausbildung zum "Ausbildungstrainer für Ernährungsberatung und Ernährungsberatung Essen & Psyche" an der XXXX (Sitz in Wien) absolvierten Studienleistungen für das Bachelorstudium "Lehramt für Neue Mittelschulen; Mathematik; Ernährung und Haushalt" an der PH OÖ angerechnet zu bekommen.1. Am 16. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die von ihm im Rahmen seiner Ausbildung zum "Ausbildungstrainer für Ernährungsberatung und Ernährungsberatung Essen & Psyche" an der römisch 40 (Sitz in Wien) absolvierten Studienleistungen für das Bachelorstudium "Lehramt für Neue Mittelschulen; Mathematik; Ernährung und Haushalt" an der PH OÖ angerechnet zu bekommen.
Dazu legte er Folgendes vor: seinen Gewerbeschein, wonach er seit 1. August 2000 berechtigt ist, das Gewerbe Ernährungsberatung (ausgenommen zu medizinischen Zwecken) auszuüben; einen Ausdruck über "Lerninhalte Ernährungstraining" an der XXXX; die Stellungnahme des Inhabers der XXXX vom 18. Februar 2002 zum Gesetzesentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung 1984.Dazu legte er Folgendes vor: seinen Gewerbeschein, wonach er seit 1. August 2000 berechtigt ist, das Gewerbe Ernährungsberatung (ausgenommen zu medizinischen Zwecken) auszuüben; einen Ausdruck über "Lerninhalte Ernährungstraining" an der römisch 40 ; die Stellungnahme des Inhabers der römisch 40 vom 18. Februar 2002 zum Gesetzesentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung 1984.
2. Mit E-Mail vom 18. und 25. November 2014 ersuchte der Institutsleiter der PH OÖ den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf § 56 HG und § 51 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I. Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 21/2015, - Belege des postsekundären Charakters der XXXX vorzulegen.2. Mit E-Mail vom 18. und 25. November 2014 ersuchte der Institutsleiter der PH OÖ den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Paragraph 56, HG und Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, Universitätsgesetz (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,, - Belege des postsekundären Charakters der römisch 40 vorzulegen.
3. Darauf reagierte der Beschwerdeführer (zuletzt) mit E-Mail vom 27. November 2014 (zusammengefasst) dahingehend, dass die "Anrechnungen ordnungsgemäß eingereicht" worden seien und die "Aussagen" des Institutsleiters der PH OÖ "zum Bolognaabkommen unzutreffend" seien.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Institutsleiter der PH OÖ den Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 HG ab. Begründend führte er aus, der Beschwerdeführer habe keine Belege des postsekundären Charakters der XXXX vorgelegt; die Recherchen der Anrechnungskommission hätten (auch) ergeben, dass die XXXX weder eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung noch eine berufsbildende höhere Schule oder eine höhere Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung sei. Der Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers sei daher "abzulehnen" gewesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Institutsleiter der PH OÖ den Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 56, HG ab. Begründend führte er aus, der Beschwerdeführer habe keine Belege des postsekundären Charakters der römisch 40 vorgelegt; die Recherchen der Anrechnungskommission hätten (auch) ergeben, dass die römisch 40 weder eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung noch eine berufsbildende höhere Schule oder eine höhere Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung sei. Der Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers sei daher "abzulehnen" gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in der (zusammengefasst) ausgeführt wird, dass bei Anwendung der Richtlinien des Bologna- und Lissabonabkommens die Prüfungen des Beschwerdeführers anzuerkennen gewesen seien. Die Inhalte der Ausbildung an der XXXX deckten sich mit den Inhalten der Lehrveranstaltung an der PH OÖ und der Beschwerdeführer verfüge über eine jahrelange Berufspraxis.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in der (zusammengefasst) ausgeführt wird, dass bei Anwendung der Richtlinien des Bologna- und Lissabonabkommens die Prüfungen des Beschwerdeführers anzuerkennen gewesen seien. Die Inhalte der Ausbildung an der römisch 40 deckten sich mit den Inhalten der Lehrveranstaltung an der PH OÖ und der Beschwerdeführer verfüge über eine jahrelange Berufspraxis.
6. Der Institutsleiter legte die Beschwerde der Studienkommission der PH OÖ vor, die in ihrer Stellungnahme vom 27. Jänner 2015 (zusätzlich) ausführte, das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung habe im Oktober 2012 gemeinsam mit der Nationalagentur Lebenslanges Lernen eine Liste über die in Österreich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen erstellt. Da die XXXX nicht den Kriterien des § 51 Abs. 2 Z 1 UG entspreche, scheine sie nicht in dieser Liste auf. Der Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers sei daher "abzulehnen" gewesen.6. Der Institutsleiter legte die Beschwerde der Studienkommission der PH OÖ vor, die in ihrer Stellungnahme vom 27. Jänner 2015 (zusätzlich) ausführte, das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung habe im Oktober 2012 gemeinsam mit der Nationalagentur Lebenslanges Lernen eine Liste über die in Österreich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen erstellt. Da die römisch 40 nicht den Kriterien des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG entspreche, scheine sie nicht in dieser Liste auf. Der Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers sei daher "abzulehnen" gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.2.1. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 HG sind die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen i.S.d. § 51 Abs. 2 Z 1 UG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, HG sind die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen i.S.d. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG.
Gemäß § 56 Abs. 1 HG erster Satz sind auf Antrag an Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (bzw. Teile von Studien) auf Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, HG erster Satz sind auf Antrag an Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (bzw. Teile von Studien) auf Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind.
Gemäß § 56 Abs. 1 HG letzter Satz hat über den Antrag auf Anrechnung das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, HG letzter Satz hat über den Antrag auf Anrechnung das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.
2.2. Die Anerkennung postsekundärer Bildungseinrichtungen kann durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage [2014] § 51 Anm. 2).2.2. Die Anerkennung postsekundärer Bildungseinrichtungen kann durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen vergleiche Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage [2014] Paragraph 51, Anmerkung 2).
2.3. Die XXXX hat ihren Sitz in Wien. Demnach sind für die Frage der Anerkennung die österreichischen Rechtsvorschriften maßgeblich und die österreichischen Behörden zuständig.2.3. Die römisch 40 hat ihren Sitz in Wien. Demnach sind für die Frage der Anerkennung die österreichischen Rechtsvorschriften maßgeblich und die österreichischen Behörden zuständig.
Ein Gesetz oder eine Verordnung zur Anerkennung der XXXX existieren nicht.Ein Gesetz oder eine Verordnung zur Anerkennung der römisch 40 existieren nicht.
Auch darüber hinaus ist die XXXX in Österreich nicht i.S.d. § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt: Der Beschwerdeführer legte keine Belege des postsekundären Charakters der XXXX vor. Sie scheint nicht in der aktuellen (Stand: Februar 2014) veröffentlichten Liste der in Österreich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen auf (vgl. die unterAuch darüber hinaus ist die römisch 40 in Österreich nicht i.S.d. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt: Der Beschwerdeführer legte keine Belege des postsekundären Charakters der römisch 40 vor. Sie scheint nicht in der aktuellen (Stand: Februar 2014) veröffentlichten Liste der in Österreich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen auf vergleiche die unter
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/hochschulwesen/postsek_bildungseinrichtungen.pdf am 20. August 2015 abgerufene Liste). Diese Liste wird von den fachlich zuständigen Stellen, nämlich dem beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angesiedelten ENIC NARIC AUSTRIA (nationales Informationszentrum gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region [BGBl. III Nr. 71/1999]) und der Nationalagentur Lebenslanges Lernen erstellt.http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/hochschulwesen/postsek_bildungseinrichtungen.pdf am 20. August 2015 abgerufene Liste). Diese Liste wird von den fachlich zuständigen Stellen, nämlich dem beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angesiedelten ENIC NARIC AUSTRIA (nationales Informationszentrum gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region [BGBl. römisch drei Nr. 71/1999]) und der Nationalagentur Lebenslanges Lernen erstellt.
Mangels Vorliegens einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zur Anerkennung beantragten Studieninhalten (vgl. zu einem ähnlichen Fall des Beschwerdeführers das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2015, Zl. W128 2100549-1/3E).Mangels Vorliegens einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zur Anerkennung beantragten Studieninhalten vergleiche zu einem ähnlichen Fall des Beschwerdeführers das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2015, Zl. W128 2100549-1/3E).
2.4. Der Institutsleiter der PH OÖ hat somit den Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.).2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.).
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung, Anrechnung vonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2100548.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015