Entscheidungsdatum
20.08.2015Norm
ARHG §59Spruch
W195 2112129-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, vom XXXX gegen die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Bewilligung der Dienstverrichtung ausländischer Organe, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom römisch 40 gegen die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Bewilligung der Dienstverrichtung ausländischer Organe, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit der angefochtenen Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX, XXXX, erteilte die belangte Behörde in der Rechtshilfeangelegenheit betreffend die Strafsache gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 1 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz der Dienstverrichtung XXXX Beamten in Österreich die Zustimmung.1. Mit der angefochtenen Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 , römisch 40 , erteilte die belangte Behörde in der Rechtshilfeangelegenheit betreffend die Strafsache gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz der Dienstverrichtung römisch 40 Beamten in Österreich die Zustimmung.
Dieses Schreiben an die "Staatsanwaltschaft XXXX im Wege der Oberstaatsanwaltschaft XXXX" mit dem Betreff "Strafsache gegen XXXX - Rechtshilfe" wurde "zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung gegen Wiedervorlage unter Anschluss der Erledigungsakten übersendet" und enthält folgenden einzigen Satz: "Unter einem wird der Dienstverrichtung XXXX Beamten in Österreich gemäß § 59 Abs 1 ARHG die Zustimmung erteilt". Die diesem Satz folgende elektronische Fertigungsklausel enthält Datum, Ort und Name des genehmigenden Organs.Dieses Schreiben an die "Staatsanwaltschaft römisch 40 im Wege der Oberstaatsanwaltschaft XXXX" mit dem Betreff "Strafsache gegen römisch 40 - Rechtshilfe" wurde "zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung gegen Wiedervorlage unter Anschluss der Erledigungsakten übersendet" und enthält folgenden einzigen Satz: "Unter einem wird der Dienstverrichtung römisch 40 Beamten in Österreich gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ARHG die Zustimmung erteilt". Die diesem Satz folgende elektronische Fertigungsklausel enthält Datum, Ort und Name des genehmigenden Organs.
2. In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen die genannte Erledigung mit Schriftsatz vom XXXX, beim Bundesministerium für Justiz eingelangt am XXXX, Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.2. In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen die genannte Erledigung mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesministerium für Justiz eingelangt am römisch 40 , Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Beschwerde zulässig sei, da die belangte Behörde mit Bescheid entschieden habe und sei dieser seinen Rechtsanwälten von einer Bediensteten der Staatsanwaltschaft XXXXam XXXX übermittelt worden.Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Beschwerde zulässig sei, da die belangte Behörde mit Bescheid entschieden habe und sei dieser seinen Rechtsanwälten von einer Bediensteten der Staatsanwaltschaft XXXXam römisch 40 übermittelt worden.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergäbe, so der Beschwerdeführer weiter, hätten die XXXX Behörden mit Schreiben vom XXXX beantragt, den Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis durch XXXX-Beamte zu vernehmen oder bei einer Vernehmung auf freiwilliger Basis anwesend zu sein. Zusätzlich hätten die XXXX Behörden beantragt, ihn während seiner Auslieferungshaft wiederholt zu treffen, Telefongespräche mit ihm zu führen oder an Kommunikationen zum Zweck der Rechtsdurchsetzung teilzunehmen. Am XXXXhabe auf Basis der Bewilligung vom XXXX ein Vernehmungstermin stattgefunden, bei der ein XXXX-Agent und ein XXXX Staatsanwalt anwesend gewesen seien.Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergäbe, so der Beschwerdeführer weiter, hätten die römisch 40 Behörden mit Schreiben vom römisch 40 beantragt, den Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis durch XXXX-Beamte zu vernehmen oder bei einer Vernehmung auf freiwilliger Basis anwesend zu sein. Zusätzlich hätten die römisch 40 Behörden beantragt, ihn während seiner Auslieferungshaft wiederholt zu treffen, Telefongespräche mit ihm zu führen oder an Kommunikationen zum Zweck der Rechtsdurchsetzung teilzunehmen. Am XXXXhabe auf Basis der Bewilligung vom römisch 40 ein Vernehmungstermin stattgefunden, bei der ein XXXX-Agent und ein römisch 40 Staatsanwalt anwesend gewesen seien.
Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, welchen konkreten Dienstverrichtungen im Rahmen welchen Zeitraums die Zustimmung erteilt werde. Es bestehe somit Anlass zur Sorge, dass die XXXX Behörden den angefochtenen Bescheid als Persilschein für jegliches Handeln gegen ihn verwenden würden. Dem Gebot der Bestimmtheit gemäß § 59 Abs. 1 AVG entspräche der bekämpfte Bescheid in keiner Weise und müsse dieser daher ersatzlos aufgehoben werden.Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, welchen konkreten Dienstverrichtungen im Rahmen welchen Zeitraums die Zustimmung erteilt werde. Es bestehe somit Anlass zur Sorge, dass die römisch 40 Behörden den angefochtenen Bescheid als Persilschein für jegliches Handeln gegen ihn verwenden würden. Dem Gebot der Bestimmtheit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspräche der bekämpfte Bescheid in keiner Weise und müsse dieser daher ersatzlos aufgehoben werden.
Angesichts des gänzlichen Fehlens von Feststellungen zu den Voraussetzungen zur Erforderlichkeit der sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens sowie des gänzlichen Fehlens einer Bescheidbegründung sei das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage zu beurteilen, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde die Zustimmung zur Dienstverrichtung der XXXX Behörden erteilt habe. Hätte die belangte Behörde diese Frage geprüft, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass genauso österreichische Behörden die von den XXXX Behörden beabsichtigten Dienstverrichtungen hätten verrichten können. Ein Anlass für die Dienstverrichtung XXXX Behörden in Österreich habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.Angesichts des gänzlichen Fehlens von Feststellungen zu den Voraussetzungen zur Erforderlichkeit der sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens sowie des gänzlichen Fehlens einer Bescheidbegründung sei das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage zu beurteilen, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde die Zustimmung zur Dienstverrichtung der römisch 40 Behörden erteilt habe. Hätte die belangte Behörde diese Frage geprüft, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass genauso österreichische Behörden die von den römisch 40 Behörden beabsichtigten Dienstverrichtungen hätten verrichten können. Ein Anlass für die Dienstverrichtung römisch 40 Behörden in Österreich habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Nach Zitierung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hielt der Beschwerdeführer sodann fest, dass § 59 Abs. 1 ARHG nicht regle, ob und gegebenenfalls bei welchem Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Dieser Umstand verstoße gegen das durch Art. 83 Abs. 2 iVm Art. 18 B-VG gewährleistete Recht. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, § 59 Abs. 1 ARHG wegen Verletzung der verfassungsgesetzlichen Anforderungen des Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG aufzuheben.Nach Zitierung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hielt der Beschwerdeführer sodann fest, dass Paragraph 59, Absatz eins, ARHG nicht regle, ob und gegebenenfalls bei welchem Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Dieser Umstand verstoße gegen das durch Artikel 83, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, B-VG gewährleistete Recht. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, Paragraph 59, Absatz eins, ARHG wegen Verletzung der verfassungsgesetzlichen Anforderungen des Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG aufzuheben.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, legte das Bundesministerium für Justiz die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , legte das Bundesministerium für Justiz die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Im Beschwerdefall ist das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz - ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idgF, maßgeblich.Im Beschwerdefall ist das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz - ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, idgF, maßgeblich.
Während das ARHG im II. Hauptstück die Auslieferung aus Österreich regelt, finden sich im IV. Hauptstück - die für das gegenständliche Verfahren entscheidenden - Regelungen betreffend die Rechtshilfe für das Ausland.Während das ARHG im römisch zwei. Hauptstück die Auslieferung aus Österreich regelt, finden sich im römisch vier. Hauptstück - die für das gegenständliche Verfahren entscheidenden - Regelungen betreffend die Rechtshilfe für das Ausland.
Wesentlich im Beschwerdeverfahren sind, neben den Bestimmungen des AVG, insbesondere "III. Teil Bescheide", die §§ 50, 55 und 59 ARHG, die in der geltenden Fassung lauten:Wesentlich im Beschwerdeverfahren sind, neben den Bestimmungen des AVG, insbesondere "III. Teil Bescheide", die Paragraphen 50, 55 und 59 ARHG, die in der geltenden Fassung lauten:
"Allgemeiner Grundsatz
§ 50. (1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenübermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des § 59a zulässig.Paragraph 50, (1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenübermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des Paragraph 59 a, zulässig.
(2) ...
(3) Rechtshilfe im Sinn des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.(3) Rechtshilfe im Sinn des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
§ 55. (1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Wird um Anordnung einer grenzüberschreitenden Observation ersucht, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten werden wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes der StPO sinngemäß.Paragraph 55, (1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Absatz 2 und 3 die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Wird um Anordnung einer grenzüberschreitenden Observation ersucht, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten werden wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes der StPO sinngemäß.
(1a)-(3). ...
Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen
§ 59. (1) Die Vornahme von Ermittlungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Bundesgesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, außer im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz.Paragraph 59, (1) Die Vornahme von Ermittlungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Bundesgesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, außer im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz.
(2)-(3). ..."
Weiters lautet § 106 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idgF:Weiters lautet Paragraph 106, Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF:
"Einspruch wegen Rechtsverletzung
§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weilParagraph 106, (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
(2) Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.
(3) Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.
(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen."
Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen, wobei im Rechtshilfeverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 gelten. Der Bundesminister für Justiz entscheidet somit nicht (endgültig) darüber, ob auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet wird oder nicht, sondern beschränkt sich dessen Befugnis darauf, "erforderliche Dienstverrichtungen ausländischer Organe" "auf dem Gebiet der Republik Österreich" zu bewilligen.
Diese Bewilligung wurde im gegenständlichen Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft XXXX im Wege der Oberstaatsanwaltschaft XXXX mit dem nunmehr angefochtenen Schriftsatz des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX mitgeteilt, nachdem die XXXXBehörden ersucht hatten, dass Agenten des XXXX erlaubt werde, den Beschwerdeführer zu treffen und auf freiwilliger Basis zu befragen. Für den Fall der Einwilligung durch den Beschwerdeführer wurde zudem beantragt, diesen weiteren Befragungen zu unterziehen und diesem zu erlauben, Telefongespräche zu führen oder an anderen Kommunikationen zum Zwecke der Rechtsdurchsetzung teilzunehmen.Diese Bewilligung wurde im gegenständlichen Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft römisch 40 im Wege der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 mit dem nunmehr angefochtenen Schriftsatz des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 mitgeteilt, nachdem die XXXXBehörden ersucht hatten, dass Agenten des römisch 40 erlaubt werde, den Beschwerdeführer zu treffen und auf freiwilliger Basis zu befragen. Für den Fall der Einwilligung durch den Beschwerdeführer wurde zudem beantragt, diesen weiteren Befragungen zu unterziehen und diesem zu erlauben, Telefongespräche zu führen oder an anderen Kommunikationen zum Zwecke der Rechtsdurchsetzung teilzunehmen.
In der Folge fand am XXXX eine unter Leitung der zuständigen Staatsanwältin und in Anwesenheit der österreichischen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, eines XXXXRechtsvertreters sowie im Beisein eines XXXX-Agenten sowie eines XXXX Staatsanwaltes geführte Vernehmung des Beschwerdeführers statt. Dem Protokoll dieser Vernehmung ist zu entnehmen, dass der XXXX Staatsanwalt sowie der XXXX-Agent in weiterer Folge von einer Befragung des Beschwerdeführers absahen, da sich der Verteidiger namens des Beschwerdeführers gegen eine solche auf freiwilliger Basis erfolgende Vernehmung aussprach.In der Folge fand am römisch 40 eine unter Leitung der zuständigen Staatsanwältin und in Anwesenheit der österreichischen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, eines XXXXRechtsvertreters sowie im Beisein eines XXXX-Agenten sowie eines römisch 40 Staatsanwaltes geführte Vernehmung des Beschwerdeführers statt. Dem Protokoll dieser Vernehmung ist zu entnehmen, dass der römisch 40 Staatsanwalt sowie der XXXX-Agent in weiterer Folge von einer Befragung des Beschwerdeführers absahen, da sich der Verteidiger namens des Beschwerdeführers gegen eine solche auf freiwilliger Basis erfolgende Vernehmung aussprach.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch die auf § 59 Abs. 1 ARHG basierende Bewilligung des Bundesministers für Justiz in subjektiven Rechten verletzt erachtet, ist er auf die im Rechtshilfeverfahren bestehende Einspruchsmöglichkeit gemäß § 106 StPO zu verweisen. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen ist, dass sämtliche subjektiven Rechte des Beschwerdeführers im StPO-Verfahren wahrzunehmen sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Bewilligung der Dienstverrichtungen ausländischer Organe durch den Bundesminister für Justiz nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes einen vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekämpfbaren Regierungsakt dar.Soweit sich der Beschwerdeführer durch die auf Paragraph 59, Absatz eins, ARHG basierende Bewilligung des Bundesministers für Justiz in subjektiven Rechten verletzt erachtet, ist er auf die im Rechtshilfeverfahren bestehende Einspruchsmöglichkeit gemäß Paragraph 106, StPO zu verweisen. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen ist, dass sämtliche subjektiven Rechte des Beschwerdeführers im StPO-Verfahren wahrzunehmen sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Bewilligung der Dienstverrichtungen ausländischer Organe durch den Bundesminister für Justiz nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes einen vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekämpfbaren Regierungsakt dar.
Aus der Bestimmung des § 59 ARHG ist für den Beschwerdeführer kein unmittelbares subjektiv-öffentliches Recht im Sinne einer Parteistellung ableitbar und dient diese Bestimmung offensichtlich lediglich dazu, dass "ausländische Behördenorgane auf österreichischem Gebiet nicht selbständig tätig werden dürfen". Dies ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 59 ARHG, welche weiters ausführen: "Unter den in Abs 1 erwähnten Voraussetzungen soll jedoch im Interesse der Wahrheitsfindung innerhalb eng gezogener Grenzen gewissen DienstverrichtungenAus der Bestimmung des Paragraph 59, ARHG ist für den Beschwerdeführer kein unmittelbares subjektiv-öffentliches Recht im Sinne einer Parteistellung ableitbar und dient diese Bestimmung offensichtlich lediglich dazu, dass "ausländische Behördenorgane auf österreichischem Gebiet nicht selbständig tätig werden dürfen". Dies ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 59, ARHG, welche weiters ausführen: "Unter den in Absatz eins, erwähnten Voraussetzungen soll jedoch im Interesse der Wahrheitsfindung innerhalb eng gezogener Grenzen gewissen Dienstverrichtungen
ausländischer Behördenorgane zugestimmt werden können. .... Eine
Beeinträchtigung der Gebietshoheit ist nicht zu befürchten".
Ziel des § 59 ARHG ist somit die Wahrung der Gebietshoheit der Republik Österreich durch ein Zustimmungserfordernis des Bundesministers für Justiz hinsichtlich des Tätigwerdens ausländischer Behördenorgane unter Berücksichtigung entsprechender bi- bzw. multilateraler Verträge. Die im Rahmen eines StPO-Verfahrens erforderlichen Anordnungen, Erhebungen und dergleichen sind nicht Gegenstand dieser Norm und bleibt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vollen, letztlich von einem Gericht zu judizierenden Umfang strafprozessualer Bestimmungen gewahrt.Ziel des Paragraph 59, ARHG ist somit die Wahrung der Gebietshoheit der Republik Österreich durch ein Zustimmungserfordernis des Bundesministers für Justiz hinsichtlich des Tätigwerdens ausländischer Behördenorgane unter Berücksichtigung entsprechender bi- bzw. multilateraler Verträge. Die im Rahmen eines StPO-Verfahrens erforderlichen Anordnungen, Erhebungen und dergleichen sind nicht Gegenstand dieser Norm und bleibt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vollen, letztlich von einem Gericht zu judizierenden Umfang strafprozessualer Bestimmungen gewahrt.
In diesem Kontext wird auf die nachfolgende höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, der ein (vergleichbares) Auslieferungsverfahren zugrunde lag: Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Beschluss vom 07.03.2008, Zl. 2008/06/0019, betreffend die erfolgte Bewilligung einer Auslieferung durch die Bundesministerin für Justiz die Auffassung, dass "der Bundesminister für Justiz bei seiner Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 ARHG zwar durchaus - wie jedes Staatsorgan - die gesamte Rechtsordnung und damit auch die subjektiven Rechte des Betroffenen zu achten hat. Jedoch besitzt der Betroffene darauf kein subjektives Recht, weil die Zulässigkeit der Auslieferung als möglicher Eingriff in seine Rechte bereits vom Gericht auf umfassende Weise geprüft und für zulässig befunden worden ist. Die subjektiven Rechte des Auszuliefernden sind im gerichtlichen Verfahren umfassend zu prüfen, dabei insbesondere ob und welche Zusicherungen des ersuchenden Staates erforderlich bzw. ob die angebotenen ausreichend sind."In diesem Kontext wird auf die nachfolgende höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, der ein (vergleichbares) Auslieferungsverfahren zugrunde lag: Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Beschluss vom 07.03.2008, Zl. 2008/06/0019, betreffend die erfolgte Bewilligung einer Auslieferung durch die Bundesministerin für Justiz die Auffassung, dass "der Bundesminister für Justiz bei seiner Entscheidung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ARHG zwar durchaus - wie jedes Staatsorgan - die gesamte Rechtsordnung und damit auch die subjektiven Rechte des Betroffenen zu achten hat. Jedoch besitzt der Betroffene darauf kein subjektives Recht, weil die Zulässigkeit der Auslieferung als möglicher Eingriff in seine Rechte bereits vom Gericht auf umfassende Weise geprüft und für zulässig befunden worden ist. Die subjektiven Rechte des Auszuliefernden sind im gerichtlichen Verfahren umfassend zu prüfen, dabei insbesondere ob und welche Zusicherungen des ersuchenden Staates erforderlich bzw. ob die angebotenen ausreichend sind."
Weiters schlussfolgerte der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Entscheidung, es sei "nicht abzuleiten, dass die Entscheidung des Bundesministers aus Rechtsschutzgründen anfechtbar zu sein hätte" und "dass mit der angefochtenen Erledigung - ausgehend von der dargelegten Zuständigkeit der Gerichte - keine im Verfahren vor der belangten Behörde (Anm: der Bundesministerin für Justiz) verfolgbaren subjektivöffentlichen Rechte des Beschwerdeführers, wie er sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, verletzt werden konnten." Die Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen.Weiters schlussfolgerte der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Entscheidung, es sei "nicht abzuleiten, dass die Entscheidung des Bundesministers aus Rechtsschutzgründen anfechtbar zu sein hätte" und "dass mit der angefochtenen Erledigung - ausgehend von der dargelegten Zuständigkeit der Gerichte - keine im Verfahren vor der belangten Behörde Anmerkung, der Bundesministerin für Justiz) verfolgbaren subjektivöffentlichen Rechte des Beschwerdeführers, wie er sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, verletzt werden konnten." Die Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das ARHG unterschiedliche Verfahrensabläufe bei der Auslieferung aus Österreich und der Rechtshilfe für das Ausland vorsieht.
So kann die - auf § 34 leg. cit. gestützte - Bewilligung des Bundesministers für Justiz im Auslieferungsverfahren erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, im Rahmen dessen alle gesetzlichen und völkerrechtlichen Auslieferungsvoraussetzungen oder Auslieferungshindernisse einer umfassenden Prüfung zu unterziehen sind, erfolgen.So kann die - auf Paragraph 34, leg. cit. gestützte - Bewilligung des Bundesministers für Justiz im Auslieferungsverfahren erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, im Rahmen dessen alle gesetzlichen und völkerrechtlichen Auslieferungsvoraussetzungen oder Auslieferungshindernisse einer umfassenden Prüfung zu unterziehen sind, erfolgen.
Demgegenüber erfolgt die Bewilligung des Bundesministers für Justiz betreffend die Gestattung von Dienstverrichtungen ausländischer Organe nach § 55 Abs. 1 leg. cit. nicht erst am Ende des Rechtshilfeverfahrens, sondern dient diese der Erledigung des Rechtshilfeersuchens durch die Staatsanwaltschaft.Demgegenüber erfolgt die Bewilligung des Bundesministers für Justiz betreffend die Gestattung von Dienstverrichtungen ausländischer Organe nach Paragraph 55, Absatz eins, leg. cit. nicht erst am Ende des Rechtshilfeverfahrens, sondern dient diese der Erledigung des Rechtshilfeersuchens durch die Staatsanwaltschaft.
Der Umstand, dass im Zeitpunkt der im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens allfällig erfolgenden Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz noch keine abschließende Prüfung der subjektiven Rechte des Betroffenen durchgeführt wurde, ändert jedoch nichts daran, dass ebenso wie im Auslieferungsverfahren auch im Rechtshilfeverfahren kein zwingendes Bedürfnis besteht, dem Betroffenen die Möglichkeit der gesonderten Bekämpfung der Entscheidung des Bundesministers für Justiz einzuräumen. Dies deshalb, da dem Betroffenen im Rechtshilfeverfahren - wie bereits aufgezeigt - die im 7. Hauptstück der StPO vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.
Da dem Beschwerdeführer gegenständlich somit der Rechtsbehelf des Einspruchs im Sinne des § 106 StPO zur Verfügung stünde, ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszuschließen. Vor diesem Hintergrund war auf die Anregung des Beschwerdeführers, die Aufhebung des § 59 Abs. 1 ARHG wegen Verletzung der verfassungsgesetzlichen Anforderungen der Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG zu beantragen, nicht näher einzugehen.Da dem Beschwerdeführer gegenständlich somit der Rechtsbehelf des Einspruchs im Sinne des Paragraph 106, StPO zur Verfügung stünde, ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszuschließen. Vor diesem Hintergrund war auf die Anregung des Beschwerdeführers, die Aufhebung des Paragraph 59, Absatz eins, ARHG wegen Verletzung der verfassungsgesetzlichen Anforderungen der Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG zu beantragen, nicht näher einzugehen.
Aber auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich um bei der Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX um einen - fehlerhaften - Bescheid, welcher in seine Rechte unmittelbar eingreife, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat der aus einem einzigen Satz bestehenden Mitteilung "an die Staatsanwaltschaft XXXX im Wege der Oberstaatsanwaltschaft XXXX"; Inhalt dieser Mitteilung ist die Zustimmung zum Tätigwerden ausländischer Behördenorgane. Diese Zustimmung betrifft zwar das konkrete Strafverfahren des Beschwerdeführers (eine generelle bzw. allgemeine Zustimmung zum Tätigwerden ausländischer Behördenorgane ist gesetzlich nicht vorgesehen), jedoch ist dieses Strafverfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung durchzuführen und unterliegt damit eindeutig und verfassungsrechtlich abgesichert strafgerichtlicher Entscheidungsbefugnis. Zwar hat der Bundesminister für Justiz bei seiner Entscheidung nach dem ARHG durchaus - wie jedes Staatsorgan - die gesamte Rechtsordnung und damit auch die subjektiven Rechte des Betroffenen zu achten (diesbezüglich vergleichbar VwGH 2012/01/0069 vom 31.05.2012), jedoch besitzt der Betroffene aus der Bestimmung des § 59 ARHG kein subjektives Recht, weil die Zuständigkeit hinsichtlich des Tätigwerdens der Staatsanwaltschaft XXXX den strafprozessualen Normen folgt. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von derAber auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich um bei der Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 um einen - fehlerhaften - Bescheid, welcher in seine Rechte unmittelbar eingreife, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat der aus einem einzigen Satz bestehenden Mitteilung "an die Staatsanwaltschaft römisch 40 im Wege der Oberstaatsanwaltschaft XXXX"; Inhalt dieser Mitteilung ist die Zustimmung zum Tätigwerden ausländischer Behördenorgane. Diese Zustimmung betrifft zwar das konkrete Strafverfahren des Beschwerdeführers (eine generelle bzw. allgemeine Zustimmung zum Tätigwerden ausländischer Behördenorgane ist gesetzlich nicht vorgesehen), jedoch ist dieses Strafverfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung durchzuführen und unterliegt damit eindeutig und verfassungsrechtlich abgesichert strafgerichtlicher Entscheidungsbefugnis. Zwar hat der Bundesminister für Justiz bei seiner Entscheidung nach dem ARHG durchaus - wie jedes Staatsorgan - die gesamte Rechtsordnung und damit auch die subjektiven Rechte des Betroffenen zu achten (diesbezüglich vergleichbar VwGH 2012/01/0069 vom 31.05.2012), jedoch besitzt der Betroffene aus der Bestimmung des Paragraph 59, ARHG kein subjektives Recht, weil die Zuständigkeit hinsichtlich des Tätigwerdens der Staatsanwaltschaft römisch 40 den strafprozessualen Normen folgt. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von der
Existenz dieser Zustimmung "per Email ... von der Staatsanwaltschaft
XXXX am XXXX" Kenntnis erlangte, indem eine Bedienstete der Staatsanwaltschaft XXXX diesen Aktenteil übermittelte, kann aber ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht, welches vor dem Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen wäre, abgeleitet werden.römisch 40 am XXXX" Kenntnis erlangte, indem eine Bedienstete der Staatsanwaltschaft römisch 40 diesen Aktenteil übermittelte, kann aber ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht, welches vor dem Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen wäre, abgeleitet werden.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen. Dies deshalb, weil die gegenständliche Beschwerde lediglich eine Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der Zustimmungsmitteilung des Bundesministers für Justiz, beinhaltete, welche durch eine mündliche Erörterung hinsichtlich eines an sich unbestrittenen Sachverhaltes nicht zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde, und darüber hinaus die Normen der StPO alle Erfordernisse der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958 idgF sowie des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 umfassen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Dies deshalb, weil die gegenständliche Beschwerde lediglich eine Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der Zustimmungsmitteilung des Bundesministers für Justiz, beinhaltete, welche durch eine mündliche Erörterung hinsichtlich eines an sich unbestrittenen Sachverhaltes nicht zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde, und darüber hinaus die Normen der StPO alle Erfordernisse der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, idgF sowie des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 umfassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere hinsichtlich einer mangelnden Parteistellung wegen Fehlens eines subjektiv-öffentlichen Rechtes sowie dem Charakter einer internen Zustimmungsmitteilung, ab noch fehlt es an einer durchaus vergleichbaren Rechtsprechung (zB VwGH vom 31.05.2012, 2012/01/0069; VwGH 2008/06/0019 vom 07.03.2008); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere hinsichtlich einer mangelnden Parteistellung wegen Fehlens eines subjektiv-öffentlichen Rechtes sowie dem Charakter einer internen Zustimmungsmitteilung, ab noch fehlt es an einer durchaus vergleichbaren Rechtsprechung (zB VwGH vom 31.05.2012, 2012/01/0069; VwGH 2008/06/0019 vom 07.03.2008); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelnder Parteistellung des Beschwerdeführers und strafprozesslicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen (B-VG) Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelnder Parteistellung des Beschwerdeführers und strafprozesslicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen (B-VG) Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft vergleiche etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
ausländisches Organ, Auslieferungsverfahren, Einspruch, Rechtshilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2112129.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015