Entscheidungsdatum
20.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2111062-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigter des XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol (LSR) vom 22.06.2015, Zl. 6020.21/0012-Allg-PSI/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 als Erziehungsberechtigter des römisch 40 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol (LSR) vom 22.06.2015, Zl. 6020.21/0012-Allg-PSI/2015, zu Recht erkannt:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer zeigte als Erziehungsberechtigter seines Sohnes mit Schreiben vom 01.07.2014 dem LSR gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF, die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die 4. Klasse Volksschule an. Gegen diese Anzeige erhob der LSR mit Schreiben vom 07.07.2017 keinen Einwand.1. Der Beschwerdeführer zeigte als Erziehungsberechtigter seines Sohnes mit Schreiben vom 01.07.2014 dem LSR gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die 4. Klasse Volksschule an. Gegen diese Anzeige erhob der LSR mit Schreiben vom 07.07.2017 keinen Einwand.
2. Eine vom Sohn des Beschwerdeführers am 28.05.2015 im Pflichtgegenstand Mathematik abgelegte Externistenprüfung an der Volksschule XXXX wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.2. Eine vom Sohn des Beschwerdeführers am 28.05.2015 im Pflichtgegenstand Mathematik abgelegte Externistenprüfung an der Volksschule römisch 40 wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.
3. Am 28.05.2015 wurde von der Volksschule XXXX ein Externistenprüfungszeugnis für den Sohn des Beschwerdeführers ausgestellt, welches im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" enthielt. Die übrigen benoteten Pflichtgegenstände weisen positive Noten auf. Dieses Zeugnis wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, ebenso wenig eine Entscheidung der Externistenprüfungskommission, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.3. Am 28.05.2015 wurde von der Volksschule römisch 40 ein Externistenprüfungszeugnis für den Sohn des Beschwerdeführers ausgestellt, welches im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" enthielt. Die übrigen benoteten Pflichtgegenstände weisen positive Noten auf. Dieses Zeugnis wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, ebenso wenig eine Entscheidung der Externistenprüfungskommission, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
4. Am 01.06.2015 teilte die ebenfalls erziehungsberechtigte Gattin des Beschwerdeführers der Direktorin der Volksschule XXXX per E-Mail mit, dass sie "Einspruch" gegen das "Nicht genügend" in Mathematik erhebe.4. Am 01.06.2015 teilte die ebenfalls erziehungsberechtigte Gattin des Beschwerdeführers der Direktorin der Volksschule römisch 40 per E-Mail mit, dass sie "Einspruch" gegen das "Nicht genügend" in Mathematik erhebe.
5. Am 22.06.2015 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, stellte fest, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts für den Sohn des Beschwerdeführers vor Schulschluss des Schuljahres 2014/2015 nicht erbracht worden sei und ordnete an, dass dieser die Schulpflicht im kommenden Schuljahr 2015/2016 an der Volksschule Reichenau durch Wiederholung der vierten Klasse zu erfüllen habe. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass das vorgelegte Zeugnis im Fach Mathematik die Leistungsbeurteilung "Nicht genügend" enthalte.5. Am 22.06.2015 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, stellte fest, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts für den Sohn des Beschwerdeführers vor Schulschluss des Schuljahres 2014 aus 2015, nicht erbracht worden sei und ordnete an, dass dieser die Schulpflicht im kommenden Schuljahr 2015 aus 2016, an der Volksschule Reichenau durch Wiederholung der vierten Klasse zu erfüllen habe. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass das vorgelegte Zeugnis im Fach Mathematik die Leistungsbeurteilung "Nicht genügend" enthalte.
6. Mit Schreiben vom 01.07.2015 und somit rechtzeitig erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung wird ausgeführt, dass entgegen den Vorschriften der Externistenprüfungsverordnung eine mündliche Teilprüfung nicht durchgeführt worden sei. Dies sei auch mehrmals bei der Direktion der Volksschule eingemahnt worden. Das Zeugnis auf welches die belangte Behörde ihre Entscheidung stützt sei dem Beschwerdeführer darüber hinaus noch nicht zugekommen.
7. Mit Schreiben vom 16.07.2015 legte der LSR den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
8. Auf Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 17.08.2015 mit, dass bezüglich des Nichtbestehens der Externistenprüfung keine Entscheidung ausgestellt worden sei, und der Behörde auch nicht bekannt sei dass dies zu erfolgen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG, kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.2.1. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG, kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei.Gemäß Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz 2, leg cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten, entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende eines Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist der zureichende Erfolg häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, SchPflG genannten, entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende eines Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat.
§ 109 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, idgF lautet wie folgt:Paragraph 109, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, idgF lautet wie folgt:
"(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September.
(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.
(4) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 110 Abs. 2 lit. d). Das erste Semester beginnt mit dem Unterrichtsjahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluss an die Semesterferien und endet mit dem Unterrichtsjahr.(4) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien (Paragraph 110, Absatz 2, Litera d,). Das erste Semester beginnt mit dem Unterrichtsjahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluss an die Semesterferien und endet mit dem Unterrichtsjahr.
(5) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens auf den 5. und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres."
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
2.2. Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG iVm § 109 Abs. 5 Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 wäre der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts bis zum 11.07.2015 (Schulschluss = Ende des Unterrichtsjahres) nachzuweisen gewesen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde bereits am 22.06.2015 von der belangten Behörde erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeitraum, innerhalb dessen der Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG zu erbringen war, jedoch noch nicht verstrichen.2.2. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 5, Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 wäre der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts bis zum 11.07.2015 (Schulschluss = Ende des Unterrichtsjahres) nachzuweisen gewesen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde bereits am 22.06.2015 von der belangten Behörde erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeitraum, innerhalb dessen der Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG zu erbringen war, jedoch noch nicht verstrichen.
In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde auch nicht beachtet, dass gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG gegen das Nichtbestehen einer Externistenprüfung das Rechtsmittel eines Widerspruchs erhoben werden kann. Ein solcher Widerspruch setzt voraus, dass eine entsprechende Entscheidung auch ordnungsgemäß erlassen und zugestellt wurde. Dies ist jedoch, wie die belangte Behörde mit E-Mail vom 17.08.2015 selbst einräumte, nicht geschehen.In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde auch nicht beachtet, dass gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG gegen das Nichtbestehen einer Externistenprüfung das Rechtsmittel eines Widerspruchs erhoben werden kann. Ein solcher Widerspruch setzt voraus, dass eine entsprechende Entscheidung auch ordnungsgemäß erlassen und zugestellt wurde. Dies ist jedoch, wie die belangte Behörde mit E-Mail vom 17.08.2015 selbst einräumte, nicht geschehen.
Die belangte Behörde durfte daher zum Zeitpunkt des Erlassens des bekämpften Bescheides nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht bis zum Schulschluss nachweisen werde, weil zum einen der Zeitraum, bis zu welchem der Nachweis zu erfolgen hat, noch nicht abgelaufen war und zum anderen noch nicht rechtskräftig über die dafür wesentliche Vorfrage entschieden worden war, ob der Sohn des Beschwerdeführers die Externistenprüfung bestanden hat oder nicht.
2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, dass der Bescheid des LSR zu einem Zeitpunkt getroffen wurde zu dem das Schuljahr noch 14 volle Schultage dauerte und die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden und somit nicht in Rechtskraft erwachsen war, ist nicht strittig.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, dass der Bescheid des LSR zu einem Zeitpunkt getroffen wurde zu dem das Schuljahr noch 14 volle Schultage dauerte und die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden und somit nicht in Rechtskraft erwachsen war, ist nicht strittig.
3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheiderlassung, ersatzlose Behebung, Externistenprüfung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2111062.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015