Entscheidungsdatum
20.08.2015Norm
BDG 1979 §40Spruch
W122 2012124-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Mag. Renate LANZENBACHER sowie Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUSS als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des Amtsdirektor XXXX , vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günther Ellmerer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Pirmoser Straße 15, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 23.07.2014, Zl. 180.500/0497-Personsl/2014 betreffend Verwendungsänderung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Mag. Renate LANZENBACHER sowie Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUSS als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des Amtsdirektor römisch 40 , vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günther Ellmerer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Pirmoser Straße 15, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 23.07.2014, Zl. 180.500/0497-Personsl/2014 betreffend Verwendungsänderung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen undA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Dienstbehörde
Mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß von Wien nach Innsbruck versetzt.
Mit Schreiben vom 16.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Versetzung nach Wien.
Mit Schreiben vom 20.01.2014 wurde der Beschwerdeführer "vorerst für die Dauer von sechs Monaten auf Grund des bestehenden Personalbedarfs in die Nachprüfungsabteilung 03/02 zur Prüfung [seiner] fachlichen und persönlichen Eigenschaften versetzt". [Gemeint wohl: vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen].
Mit Schreiben vom 30.06.2014 zog der Beschwerdeführer seinen "Versetzungsantrag" vom 16.12.2013 zurück.
Mit Schreiben vom 11.07.2014 wurde der Beschwerdeführer der Abteilung Nachprüfung 7 [Innsbruck] ab dem 01.08.2014 ohne eine Befristung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 22.07.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Bescheiderlassung hinsichtlich des geänderten Tätigkeitsbereichs.
2. Der bekämpfte Bescheid
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. August 2014 gemäß seinem Antrag vom 30. Juni 2014 mit seinem Arbeitsplatz des Amtes der Buchhaltungsagentur vom Standort Wien zum Standort Innsbruck der Buchhaltungsagentur versetzt und im Aufgabenbereich Nachprüfung verwendet.
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen durch Antragserfüllung und Personalbedarf:
"...Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 beantragten Sie aus familiären Gründen eine Rückversetzung zum Standort Wien zum nächstmöglichen Termin. Wegen des dringenden Personalbedarfs von 8 Personen im Arbeitsbereich Nachprüfung (am Standort Wien) wurden Sie mit Ihrem Einverständnis in die Nachprüfungsabteilung 03/02 mit Wirksamkeit 1. Februar 2014 vorerst für die Dauer von sechs Monaten
versetzt. ... Ihrem Antrag auf Rückverlegung Ihres Arbeitsplatzes
wird mit diesem Bescheid zugestimmt. Die Rückversetzung nach Innsbruck erfolgt auf Grund des dringend bestehenden Personalbedarfs von 2 Personen in dem Arbeitsbereich Nachprüfung. Nachdem Ihrem Antrag auf Verlegung Ihres Arbeitsplatzes zum Standort Innsbruck entsprochen wurde, ist eine weitere Begründung entbehrlich."
Der Beschwerdeführer hätte am 30.06.2014 folgendes beantragt:
"Bei der am 22. April 2014 Scheidungsverhandlung wurde durch den Richter eine Elternberatung nach § 95 Abs 1a AußStrG initiiert. Diese beiden verpflichtenden Mediationen führten dazu, dass bei der heute stattgefundenen zweiten mündlichen Verhandlung beim Bezirksgericht XXXX der Scheidungsantrag zurückgezogen wurde mit der Auflage, dass ich meine Obsorgepflicht gegenüber meiner minderjährigen Tochter XXXX , vollständig und uneingeschränkt erfülle. Ich ziehe daher zur Wahrung des Kindeswohies meinen Versetzungsantrag vom 16.12.2013 vor Ablauf der mit GZ 180.00/0024-Personal/2014 vom 20.01.2014 verfügten sechsmonatigen Probezeit innerhalb offener Frist zurück.""Bei der am 22. April 2014 Scheidungsverhandlung wurde durch den Richter eine Elternberatung nach Paragraph 95, Absatz eins a, AußStrG initiiert. Diese beiden verpflichtenden Mediationen führten dazu, dass bei der heute stattgefundenen zweiten mündlichen Verhandlung beim Bezirksgericht römisch 40 der Scheidungsantrag zurückgezogen wurde mit der Auflage, dass ich meine Obsorgepflicht gegenüber meiner minderjährigen Tochter römisch 40 , vollständig und uneingeschränkt erfülle. Ich ziehe daher zur Wahrung des Kindeswohies meinen Versetzungsantrag vom 16.12.2013 vor Ablauf der mit GZ 180.00/0024-Personal/2014 vom 20.01.2014 verfügten sechsmonatigen Probezeit innerhalb offener Frist zurück."
Dem Antrag auf Rückverlegung des Arbeitsplatzes werde mit diesem Bescheid entsprochen. Die Rückversetzung erfolge aufgrund des dringenden Bedarfs von zwei Personen im Arbeitsbereich Nachprüfung.
Nachdem dem Antrag auf Verlegung des Arbeitsplatzes entsprochen worden wäre, wäre eine weitere Begründung entbehrlich.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht.
Zur Rechtswidriqkeit des Inhaltes führte der Beschwerdeführer aus:
"Der angefochtene Bescheid ist in mehrfacher Hinsicht inhaltlich rechtswidrig. Unrichtig ist, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung seines Arbeitsplatzes zum Standort Innsbruck entsprochen wurde, sondern wurde in rechtswidriger Weise eine Versetzung des Beschwerdeführers vom Standort Wien zum Standort Innsbruck unter Vornahme einer Verwendungsänderung ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer wurde niemals mit Bescheid gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nach Wien versetzt. Das Schreiben vom 20.01.2014 stellt keinen Bescheid dar, dieses hat keinen Bescheidcharakter, im Übrigen wurden bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes in Wien auch die weiteren Verfahrensvorschriften über eine Versetzung gemäß § 38 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 nicht eingehalten.Der Beschwerdeführer wurde niemals mit Bescheid gemäß Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nach Wien versetzt. Das Schreiben vom 20.01.2014 stellt keinen Bescheid dar, dieses hat keinen Bescheidcharakter, im Übrigen wurden bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes in Wien auch die weiteren Verfahrensvorschriften über eine Versetzung gemäß Paragraph 38, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 nicht eingehalten.
Der Beschwerdeführer wurde ungeachtet der Diktion im Schreiben vom 20.01.2014allenfalls ab 01.02.2014 für die Dauer von sechs Monaten in die Nachprüfungsabteilung 03/02 zur Prüfung seiner fachlichen und persönlichen Eignung dienstzugeteilt und sollte erst nach Beurteilung seiner fachlichen und persönlichen Eignung über eine dauerhafte Versetzung entschieden werden.
Der rechtliche Charakter des Schreibens vom 20.01.2014 ist offen, dieses stellt allenfalls einen Dienstauftrag für eine Dienstzuweisung nach § 39 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 dar. Aber auch hier wurden die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einer Dienstzuteilung nicht eingehalten.Der rechtliche Charakter des Schreibens vom 20.01.2014 ist offen, dieses stellt allenfalls einen Dienstauftrag für eine Dienstzuweisung nach Paragraph 39, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 dar. Aber auch hier wurden die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einer Dienstzuteilung nicht eingehalten.
Der Beschwerdeführer hat sein Versetzungsgesuch mit Schreiben vom 30.06.2014 zurückgezogen, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dies sei rechtlich nicht möglich, was wiederum unrichtig ist, da gemäß § 13 AVG Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können.Der Beschwerdeführer hat sein Versetzungsgesuch mit Schreiben vom 30.06.2014 zurückgezogen, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dies sei rechtlich nicht möglich, was wiederum unrichtig ist, da gemäß Paragraph 13, AVG Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können.
Aufgrund der Zurückziehung seines Versetzungsgesuchs hätte der Beschwerdeführer in rechtlich richtiger Vorgehensweise jedoch wiederum auf seinen ihm seit 01.09.2010 in der Verrechnungsabteilung 07/01, Standort Innsbruck in der Buchhaltungsagentur des Bundes, gelegenen Arbeitsplatz zurückkehren bzw. diesem wiederum dienstzugeteiit werden müssen.
Stattdessen wurde dem Beschwerdeführer wiederum nicht entsprechend den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 am 11.07.2014 mitgeteilt, dass seine derzeitige Verwendung in der Abteilung Nachprüfung 3 dahingehend geändert wird, dass er ab 01.08.2014 der Abteilung Nachprüfung 7 zugewiesen werde. Diese Mitteilung weist wiederum keinen Bescheidcharakter auf, da das Schreiben allenfalls als Weisung angesehen werden kann hat der Beschwerdeführer dagegen Widerspruch erhoben und die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt, woraufhin der bekämpfte Bescheid mit der rechtswidrigen Versetzung und Verwendungsänderung in den Aufgabenbereich Nachprüfung erlassen wurde.
Die belangte Behörde hätte jedoch in richtiger rechtlicher Anwendung der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen nicht die Versetzung des Beschwerdeführers vom Standort Wien zum Standort Innsbruck und Verwendung im Aufgabenbereich Nachprüfung aussprechen dürfen. Sowohl die Versetzung innerhalb des Aufgabenbereiches Nachprüfung, als auch die ausgesprochene Verwendungsänderung sind rechtswidrig."
Zur Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der Beschwerdeführer aus:
"Soweit die Ausführungen zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides auch Rechtswidrigkeit werden Verletzung von Verfahrensvorschriften zum Ausdruck bringen, werden diese Ausführungen auch zum Inhalt des hiermit monierten Beschwerdegrundes erhoben.
Der angefochtene Bescheid leidet unter gravierenden Verfahrens-, insbesondere Begründungsmängeln und ist unrichtig, dass eine weitere Begründung des Bescheides entbehrlich sei, nachdem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung seines Arbeitsplatzes zum Standort Innsbruck entsprochen wurde.
Die belangte Behörde hat es verabsäumt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgrund sämtlicher vorliegender Beweise festzustellen und negiert, dass der Beschwerdeführer nicht nur von Wien nach Innsbruck zurückversetzt werden wollte, sondern hat der Beschwerdeführer seinen gestellten Antrag auf Versetzung nach Wien vom 16.12.2013 am 30.06.2014 zurückgezogen, womit einzig die Rückkehr des Antragstellers auf seinen ursprünglichen Arbeitsplatz nach Ende seiner Dienstzuteilung in Wien auszusprechen bzw. zu verfügen gewesen wäre.
Wiederholt wird, dass sämtliche Verfahrensvorschriften, insbesondere gemäß § 38 und 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingehalten wurden. Der Dauerarbeitsplatz des Beschwerdeführers ist in der Abteilung Verrechnung 07/01 und auf diesen Arbeitsplatz hat der Beschwerdeführer Anspruch, nach dem Ende seiner Dienstzuteilung in Wien, zurückzukehren.Wiederholt wird, dass sämtliche Verfahrensvorschriften, insbesondere gemäß Paragraph 38 und 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingehalten wurden. Der Dauerarbeitsplatz des Beschwerdeführers ist in der Abteilung Verrechnung 07/01 und auf diesen Arbeitsplatz hat der Beschwerdeführer Anspruch, nach dem Ende seiner Dienstzuteilung in Wien, zurückzukehren.
ln Folge Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften hat es auch keine Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer Verlängerung einer Dienstzuteilung gegeben, auch eine Verwendungsänderung hätte wiederum einer bescheidmäßigen Versetzung unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bedurft, wobei die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Es ist weder ein wichtiges dienstliches Interesse vorhanden, noch hat die mit Schreiben vom 20.01.2014 avisierte Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beschwerdeführers bis heute nicht stattgefunden, dies unter anderem deshalb, da die Leiterin der Abteilung Nachprüfung 03/02 sich dauerhaft und auch die Stellvertretung bis zur Abberufung des Beschwerdeführers Anfang August 2014 im Krankenstand befunden haben.ln Folge Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften hat es auch keine Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer Verlängerung einer Dienstzuteilung gegeben, auch eine Verwendungsänderung hätte wiederum einer bescheidmäßigen Versetzung unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bedurft, wobei die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Es ist weder ein wichtiges dienstliches Interesse vorhanden, noch hat die mit Schreiben vom 20.01.2014 avisierte Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beschwerdeführers bis heute nicht stattgefunden, dies unter anderem deshalb, da die Leiterin der Abteilung Nachprüfung 03/02 sich dauerhaft und auch die Stellvertretung bis zur Abberufung des Beschwerdeführers Anfang August 2014 im Krankenstand befunden haben.
...
Das Bundesverwaltungsgericht wolle
+ in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Arbeitsplatz Verrechnung 07/01 auf den Standort Innsbruck in der Buchhaltungsagentur des Bundes ausgesprochen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben;
in eventu
+ den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen."
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Schreiben vom 16.09.2014 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid unter Anschluss der Verfahrensakten und Verzicht einer Beschwerdevorentscheidung vor.
Nach Fristsetzungsantrag vom ordnete der Verwaltungsgerichtshof am 19.05.2015 die Erlassung einer Entscheidung binnen drei Monaten an.
Am 28.07.2015 und am 20.08.2015 fand in den Räumlichkeiten des BVwG in Wien eine nichtöffentliche Senatssitzung statt, bei der zunächst eine Feststellung hinsichtlich der Qualifikation der Verwendungsänderung beschlossen und sodann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einstimmig der oben angeführte Spruch gefasst wurde.
Der Beschwerdeführer und die Behörde bestätigten schriftlich, dass keine Änderung der Verwendungsgruppe und der Funktionsgruppe des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vorgenommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde vor der Erlassung des bekämpften Bescheides mit Wirksamkeit 01.02.2014 antragsgemäß für die Dauer von 6 Monaten nach Wien in Erledigung eines Antrages auf Versetzung vorübergehend zur Dienstleistung in der Nachprüfung zugewiesen. Davor war der Beschwerdeführer in Innsbruck in der Verrechnung tätig.
Mit dem Schreiben vom 11.07.2014 erfolgte eine Änderung der dauernden Verwendung von der Verrechnung zur Nachprüfung unter Beibehaltung der vorübergehenden Verwendung der Nachprüfung jedoch an der ursprünglichen Dienststelle in Innsbruck. Eine Änderung der Funktionsgruppe oder eine Änderung der Verwendungsgruppe, in der der Beschwerdeführer ernannt ist und in der der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bewertet ist, wurde anläßlich dieser Verwendungsänderung nicht durchgeführt.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde unter dem Titel der Versetzung die bereits durch Ablauf der Sechsmonatsfrist bestimmte Beendigung einer Dienstzuteilung wiederholt und eine einfache Verwendungsänderung verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer wieder in Innsbruck tätig sein wollte, und dass im Bereich der Nachprüfung ein Personalbedarf bestand, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf den Versetzungsschutz, obwohl er selbst erkannte, dass eine Dienstzuteilung endete und eine Verwendungsänderung erfolgte. Hinsichtlich der Änderung der dauernden Verwendung zur Nachprüfung konnte der Beschwerdeführer keine Schlechterstellung behaupten, die eine Qualifizierung der Verwendungsänderung begründet hätte. Die behauptete Rechtswidrigkeit der bloßen Verwendungsänderung begründete der Beschwerdeführer nicht näher.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht im Fall der Versetzung Senatszuständigkeit vor. Bereits die Bezeichnung als Versetzung löst die Senatszuständigkeit aus.Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, sieht im Fall der Versetzung Senatszuständigkeit vor. Bereits die Bezeichnung als Versetzung löst die Senatszuständigkeit aus.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
§ 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet auszugsweise:Paragraph 40, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet auszugsweise:
"Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. ...Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2.
durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3.
dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
..."
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach der bekämpften Maßnahme am Dienstort seiner Wahl bzw. an seiner Stammdienststelle eingesetzt wurde und keine geringerwertige Verwendung ausüben musste.
Gem § 39 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Gem Paragraph 39, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
Gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Gemäß Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
Nachdem die Zuweisung des Arbeitsplatzes in Wien ab 01.02.2014 auf sechs Monate und nicht auf Dauer erfolgte, konnte es sich dabei nicht um eine Versetzung handeln. Die Zuweisung zur ursprünglichen Dienststelle Innsbruck, von der der Beschwerdeführer nicht wegversetzt wurde, war daher aufgrund der Identität der Stammdienststelle keine Versetzung. Dahingehend lag der Beschwerdeführer im Recht.
Insoweit der Beschwerdeführer jedoch moniert, der Arbeitsplatz in der Nachverrechnung wäre ihm nicht zuzuweisen gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es der Dienstbehörde nicht verwehrt war, den Beschwerdeführer auf einen anderen Arbeitsplatz an seiner ursprünglichen Dienststelle einzuteilen. Weder konnte der Beschwerdeführer eine Schlechterstellung behaupten noch belegen, die ein begründetes Interesse an einer Nichtverwendung in der Nachverrechnung begründen würde.
Gegen die Vornahme von (weisungsförmig zu verfügenden) Dienstzuteilungen stehen entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung (VwGH 04.02.2009, Zl. 2008/12/0224 = VwSlg. 17.619 A/2009). Diese unterscheiden sich von den Rechtsbehelfen bei einer Versetzung.
Ist aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu ermitteln, so liegt keine "Angelegenheit des § 39 BDG 1979", sondern eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979", also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor (Verwaltungsgerichtshof 04.02.2009, 2008/12/0224 sowie 12.05.2010, 2010/12/0041).Ist aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu ermitteln, so liegt keine "Angelegenheit des Paragraph 39, BDG 1979", sondern eine "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979", also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor (Verwaltungsgerichtshof 04.02.2009, 2008/12/0224 sowie 12.05.2010, 2010/12/0041).
Aus der Tatsache, dass die Behörde eine Dienstzuteilung als Versetzung titulierte, kann der Beschwerdeführer keinen Versetzungsschutz ableiten, der eine andere als die zugewiesene Verwendung begründet hätte. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch, durch Zurückziehung des Versetzungsantrages, vor einer einfachen Verwendungsänderung geschützt zu sein. Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zurückziehung des Versetzungsantrages würde nur dann greifen, wenn eine Verwendungsänderung nicht amtswegig durchgeführt werden könnte.
Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Versetzungsschutzes geht ins Leere. Er selbst hat moniert, dass es sich nicht um eine Versetzung handelte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der einfachen von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Dienststelle, Verwendungsänderung - schlichteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2012124.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015