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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Siehe:83/07/0237 E 20. März 1984 VwSlg 11369 A/1984Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, in der Beschwerdesache des JP in K, vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 44, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juli 1983, Zl. GZ 8 - 31 Pa 10/2 - 1983, betreffend Waldfeststellung und forstgesetzlichen Auftrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, insoweit sie gegen Spruch I des angefochtenen Bescheides gerichtet ist.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 5. Juli 1983 seinem gesamten Umfang nach angefochten, also insoferne, als einerseits unter Spruch I der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1982 auf Durchführung eines forstlichen Feststellungsverfahrens gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 (FG) zurückgewiesen und unter Spruch II der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg bestätigt wurde, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 4 FG die Entfernung verschiedener waldfremder Materialien, welche auf dem Grundstück Nr. n1 KG T gelagert werden, binnen gesetzter Frist aufgetragen wurde.
Diese Beschwerde erweist sich aus den nachstehenden Erwägungen insoweit als unzulässig, als sie gegen Spruch I des angefochtenen Bescheides gerichtet ist:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach § 170 Abs. 7 FG geht unter anderem in Angelegenheiten des § 5 FG (Waldfeststellung) der Instanzenzug bis zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Mit Recht hat die belangte Behörde daher in der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass gegen Spruch I dieses Bescheides eine weitere Berufung zulässig sei.
Da der Beschwerdeführer somit in diesem Umfang nicht alle Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens ausgeschöpft und keine Entscheidung durch die in letzter Instanz berufene Behörde herbeigeführt hat, war die Beschwerde insoweit, als mit ihr Spruch I des angefochtenen Bescheides bekämpft wird, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 1983
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070237.X00Im RIS seit
10.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009