TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/21 W135 2011068-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2015
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Entscheidungsdatum

21.08.2015

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W135 2011068-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.07.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.07.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommenssteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 14.02.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei eine Meldebestätigung und medizinische Befunde vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2014 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

neurolog. Bef. vom 13.01.2014, int. Bef. vom 09.01.2014, lungenfachärztlicher Befund vom 10.01.2014,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,

Größe: 166 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 145/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Zähne: Prothese, Lesebrille, geringe Hörstörung, kein HG, Umgangssprache gut verständlich, sonst Sens, frei, NAP's unauff.,

Hais: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LKo.B.,

Thorax: symm., Trichterbrust, Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, hyperson.

KS,

WS: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 15cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach AE und klass. CHE,

Nierenlager: beids. frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten,

Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich, bis auf Einschränkung der IR des li. Hüftgelenkes, krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem BA, Umfang des re.

Kniegelenkes: 36,5cm, (links: 36cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten

Unterschenkels: 33cm (links: 32,5cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex nur schwach auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

leicht hinkendes Gangbiid, keine Gehhilfe

Psycho(patho)logischer Status:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 1985, Bluthochdruck oberer Rahrpensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion

05.05.02

40

2

periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad, Zustand nach erfolgreicher Gefässdehnung unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebis vorliegt,

05.03.02

20

3

nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.02.01

20

4

chronisch obstruktive Atemwegserkrankung oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht

06.06.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Erhöhter Blutfettspiegel stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Zustand nach erfolgreicher Prostataoperation und Hämorrhoidenoperation ohne Folgeschaden bedingt keinen Grad der Behinderung.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Nach gewährter Fristverlängerung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2014 vor, dass er das Gutachtensergebnis beeinspruche, weil er tatsächlich nicht mehr fähig sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und sein Lebensalter von 82 Jahren zu wenig berücksichtigt worden sei. Seine einzige Mobilität bestehe im Führen eines KFZ, wobei er keine Schwierigkeiten habe, außer dem Fehlen einer Parkerleichterung.

Gemeinsam mit der Stellungnahme wurde ein neuer internistischer Befund vom 17.06.2014 vorgelegt.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.06.2014 und der neu vorgelegte Befund wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde nochmals zur Überprüfung vorgelegt, ob diese eine Änderung der erfolgten Einschätzung bedingen würden.

Der ärztliche Sachverständige führte eine nochmalige Begutachtung des Beschwerdeführers durch und erstellte am 08.07.2014 ein weiteres Gutachten, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

"Der AW ist mit der Einschätzung aus 04/2014 nicht einverstanden und wendet ein, siehe Abl. 21, dass der AW aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung nicht fähig sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen."Der AW ist mit der Einschätzung aus 04 aus 2014, nicht einverstanden und wendet ein, siehe Abl. 21, dass der AW aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung nicht fähig sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Als objektive Befunde kommen auf Abl. 22-23 eine internistische Stellungnahme vom 17.06.2014 zur Vorlage.

Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom 30.04.2014 unter Berücksichtigung der Aktenlage.

Aufgrund der neu vorgelegten Befunde werden die Leiden 5) und 6) neu in das Gutachten aufgenommen.

Zustand nach Prostataoperation ohne Dokumentation eines stattgehabten malignen Geschehens führt nach der Einschätzungsverordnung zu keinen Grad der Behinderung. Hinsichtlich der geltend gemachten Stuhlinkontinenz wird kein Spinktermanotriebefund vorgelegt, der eine völlige Stuhlinkontinenz belegt.

Hyperlipämie erreicht keinen Grad der Behinderung.

Bluthochdruck wird unter Leiden 1) miterfasst.

Betreffend der Leiden 1) bis 4) weichen die vorgelegten Befunde nicht von dem Ermittlungsergebnis ab und stehen nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen.

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen odersinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 1985, Bluthochdruck oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion.

05.05.02

40

2

periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach erfolgreicher Gefässdehnung unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebis vorliegt

05.03.02

20

3

nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.02,01

20

4

chronisch obstruktive Atemwegserkrankung oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht

06.06.01

20

5

Morbus Parkinson, Polyneuropathie der Beine unterer Rahmensatz, da milde Klinik und geringes Therapieerfordernis

04.09.01

20

6

Gonarthrose beidseits unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkung objektivierbar

02.02.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 6) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Erhöhter Blutfettspiegel stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Zustand nach erfolgreicher Prostataoperation und Hämorrhoidenoperation ohne Folgeschaden bedingt keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) bis 4) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 5) und 6) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt."

Mit angefochtenem Bescheid vom 21.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 30.04.2014, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 24.06.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen kein abweichendes Kalkül ergebe. Durch die neu aufgenommenen Leiden sei eine Änderung der Gesamteinschätzung nicht gerechtfertigt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Kopie des Sachverständigengutachtens, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.Mit angefochtenem Bescheid vom 21.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 30.04.2014, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 24.06.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen kein abweichendes Kalkül ergebe. Durch die neu aufgenommenen Leiden sei eine Änderung der Gesamteinschätzung nicht gerechtfertigt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Kopie des Sachverständigengutachtens, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid vom 21.07.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), mit Schreiben vom 08.08.2014, bei der belangten Behörde am 11.08.2014 eingelangt, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass auf Grund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Harn- und Stuhlinkontinenz ein höherer Grad der Behinderung anzusetzen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal wegen gutartigen Geschwülsten an der Prostata operiert worden und als Folgeschaden der Operation leide er nunmehr an einer Harninkontinenz. Auch sei die vorliegende Stuhlinkontinenz nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer leide an multiplen Verwachsungen nach zwei Operationen am Enddarm. Er leide dadurch an regelmäßigen Verstopfungen und müsse regelmäßig Einläufe vornehmen, was allerdings dazu führe, dass der Stuhl flüssig und unkontrolliert abgehe. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer multimorbid sei und an Kraftlosigkeit und Schwäche leide. Dies insbesondere in den oberen und unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer leide auch an Schwankschwindel und sei es infolge dessen zu rezidiven Stürzen gekommen. Zusätzlich sei ein Morbus Parkinson diagnostiziert worden und müsse der Beschwerdeführer deswegen auch Medikamente nehmen. Infolge der beim Beschwerdeführer vorliegenden koronaren Herzkrankheit, der COPD, der peripheren Verschlusskrankheit (beim Beschwerdeführer hätten drei Stents im Bein gemacht werden müssen) sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage mehr als 200 Meter zu Fuß zurückzulegen. Hinsichtlich der peripheren Verschlusskrankheit sei eine Verschlechterung eingetreten. Insgesamt bestehe sehr wohl ein ungünstiges maßgebliches Zusammenwirken zwischen dem Leiden unter der laufenden Nr. 1 und den Leiden unter den laufenden Nummern 2, 4 und 5 kombiniert mit Multimorbidität und dem Schwankschwindel. Seitens der belangten Behörde sei weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf diese vielfältigen, sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzen eingegangen worden.

Mit der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde ein nervenfachärztliches und ein internistisches Sachverständigengutachten ein.

Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 21.04.2015 wird zu den fachspezifischen Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

"Akteneinsicht VORGUTACHTEN:

Gutachten 30.4.2014 Abl. 17: KHK, PAVK, Diabetes mellitus, COPD, keine fachbezogene Diagnose.

Neurologische Befunde aus erster Instanz: Abl. 4,5,6: Verdacht auf beginnender M Parkinson, diabetische PNP. Therapie: Madopar 62,5 3x1.

Neuerliches Gutachten in Abl. 26 ist ergänzt durch Pos 5 M. Parkinson und PNP sowie Gonarthrose in Pos 6. Gesamt Grad der Behinderung 40%.

Neu vorgelegte Befunde in zweiter Instanz bisher: keine

SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN: Pension. Er war seit dem letzten h.o. Gutachten nicht mehr beim Neurologen. Es gehe ihm heute um die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Ihm gehe die Luft aus, er könne nicht so weit gehen, er sei inkontinent. Mit dem Auto sei er perfekt mobil, das habe aber keinen Sinn, wenn man nirgends parken könne. Im 7. Bezirk habe er einen Stellplatz, weil er da wohne.

THERAPIE: laut handgeschriebenem Zettel, "Mardipan" Ixl, Halcion im Bedarf

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt jammernd klagend, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ nog. VdA und FNV

o. B. UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o. B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Gehstock, wird im Raum nicht benötigt, kleinschrittiger trippelnder Gang, flott im Ablauf.

Kein Rigor, kein Zahnradphänomen, kein typischer Tremor, keine Bradykinese.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

Fachbezogen unauffälliger Staus, keine Diagnose.

2. Zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 34-36 und

3. Zu den fachspezifischen Befunden Abl. 38-45: Es wurde von neurologischer Seite vor einem Jahr ein Verdacht auf Morbus Parkinson erhoben und anbehandelt, es findet sich jedoch bei der heutigen Untersuchung ein unauffälliger neurologischer Status. Der Neurologe wurde vom BF auch nicht mehr aufgesucht und die dort verordnete Medikation nicht oder nur teilweise eingenommen. Somit entfällt Pos. 5 im Vorgutachten Abl. 5. Auf eine Polyneuropathie besteht ebenfalls kein Hinweis, da weder typische Beschwerden angegeben werden noch eine Nervenleitgeschwindigkeit als objektiver Beleg vorhanden sind und auch im Status die Reflexe auslösbar sind.

4. Änderung zur ersten Instanz: Pos. 5 kann entfallen.

5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Im internistischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2015 wird das internistische Fachgebiet betreffend ausgeführt wie folgt:

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 08.07.2014 im Amt untersucht. Abl. 25 - 28, damals wurde ein GdB von 40 % ermittelt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für zumutbar erachtet.

Dagegen richten sich die Berufungseinwendungen. Abl. 34-36, durch den KOBV, darin wird u.a. Stuhlinkontinenz, Schwankschwindel, Stürze und arterielle Verschlusskrankheit sowie koronare Herzkrankheit und COPD geltend gemacht.

Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:

Er verweist auf die Diagnosenzusammenfassung durch Herrn Dr. S., Facharzt für Innere Medizin und Angiologie. der diesbezüglich letzte Befund vom 16.04.2015 ist dem Akt bereits beigefügt. Diabetes mellitus Typ II und hoher Blutdruck sind seit 1995 in Behandlung. Insulin muss er nicht spritzen, den Blutdruck habe er gut im Griff. Im Vordergrund seiner Beschwerden steht die eingeschränkte Gehstrecke, dies einerseits wegen der Beschwerden mit den Beinen, andererseits auch wegen der rasch einsetzenden Luftnot (dazu ein Befund des Facharztes für Lungenheilkunde, Dr. H. im Akt).Er verweist auf die Diagnosenzusammenfassung durch Herrn Dr. S., Facharzt für Innere Medizin und Angiologie. der diesbezüglich letzte Befund vom 16.04.2015 ist dem Akt bereits beigefügt. Diabetes mellitus Typ römisch zwei und hoher Blutdruck sind seit 1995 in Behandlung. Insulin muss er nicht spritzen, den Blutdruck habe er gut im Griff. Im Vordergrund seiner Beschwerden steht die eingeschränkte Gehstrecke, dies einerseits wegen der Beschwerden mit den Beinen, andererseits auch wegen der rasch einsetzenden Luftnot (dazu ein Befund des Facharztes für Lungenheilkunde, Dr. H. im Akt).

Der Weg zur Straßenbahnhaltestelle sei ihm bereits zu weit, in ältere Wagen könne er nicht einsteigen. Mit der U-Bahn keine er überhaupt nicht fahren, da dort die Gehstrecken beim Ein- und Umsteigen zu weit und zu mühsam sind.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Eine Medikamentenliste (handschriftlich) wird zum Akt genommen.

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte. Röntgen- und Laborbefunde:

Keine

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand etwas reduziert, Ernährungszustand gut. 168 cm, früher bis 170 cm, 66 kg, er hat in der letzten Zeit unwillkürlich einige Kilo abgenommen

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal. Zähne: Vollprothese

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: Atemgeräusch diffus reduziert, Atemnot bei geringen Belastungen

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: adipös, blande OP-Narbe

Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig. Muskelkraft reduziert, Beine im UnterschenkeF/Knöchelbereich mäßig geschwollen. Fußpulse nicht tastbar. Beine kühl, jedoch keine trophischen Störungen, keine Narben. Zusätzlich Fehlstellung am linken Fuß durch Spreizfuß.

Gangbild normal

Frage 1

Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:

1. Koronare Herzkrankheit 05 05.02 40%

Oberer Rahmensatz, da ein Infarkt durchgemacht wurde. Hypertonie ist in dieser Position erfasst.

2. Arterielle Verschlusskrankheit mit Z. n. mehrfachen Eingriffen 05.03.02 40 %

Oberer Rahmensatz, da ein Stadium llb anzunehmen ist. wobei kein Hinweis darauf vorliegt, dass keine weiteren Therapieoptionen gegeben wären.

3. Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20%3. Diabetes mellitus Typ römisch zwei 09.02.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zufriedenstellende Behandlung mit oraler Medikation,

4. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 06.06.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht.

5. Gonarthrose beidseits 02.01.01 10%

Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkung objektivierbar ist.

Die Position 5 aus Abl. 26 entfällt, da die aktuell durchgeführte neurologische Begutachtung keinen Hinweis auf ein Nervenleiden erbracht hat

Zustand nach Gallenblasenentfernung bedingt keinen zusätzlichen Grad der Behinderung.

Keine Diagnose im neurologisch/psychiatrischen Bereich

Frage 2

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %, da der führende Grad der Behinderung durch Leiden 2 durch ungünstiges Zusammenwirken um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

Frage 3

Die angegebene Harn- und Stuhlinkontinenz ist nicht nur entsprechende fachärztliche Befunde (Urologie. Bauchchirurgie) belegt, daher diesbezüglich keinen Grad der Behinderung Die Angaben zur arteriellen Verschlusskrankheit sind widersprüchlich, im Befund des Facharztes für Innere Medizin und Angiologie Dr. Stümpflen vom 16.04 2015 wird die periphere arterielle Verschlusskrankheit als derzeit ausreichend kompensiert bezeichnet.

Im neurologischen Gutachten konnte keine Diagnose festgestellt werden, welche einen Grad der Behinderung bewirken würde. Daher entfällt auch Position 5 aus dem Vorgutachten.

Das angegebene Beschwerdebild entspricht einer arteriellen Verschlusskrankheit Stadium IIb, aus den vorgelegten Befunden geht aber nicht hervor, dass keine therapeutischen Optionen bestehen und somit die geschilderte Gehstreckeneinschränkung voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten wird. Verwiesen sei darauf, dass im Befundverlauf die arterielle Verschlusskrankheit zuletzt als ausreichend kompensiert bezeichnet wird.Das angegebene Beschwerdebild entspricht einer arteriellen Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei b, aus den vorgelegten Befunden geht aber nicht hervor, dass keine therapeutischen Optionen bestehen und somit die geschilderte Gehstreckeneinschränkung voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten wird. Verwiesen sei darauf, dass im Befundverlauf die arterielle Verschlusskrankheit zuletzt als ausreichend kompensiert bezeichnet wird.

Frage 4

Aktenblatt 38,39 und 40: durch neuen Befund vom 16.04.2015 überholt

In diesem wird Unterdiagnosen eine periphere arterielle Verschlußkrankheit festgestellt, mit dem Zusatz derzeit ausreichend kompensiert. Im Gegensatz dazu wird die Gehstrecke als erheblich eingeschränkt bezeichnet (unter 50 m). Aus diesem Befund ist nicht abzulesen, dass Gehstreckeneinschränkung mangels therapeutischer Optionen ein Dauerzustand über sechs Monate hinaus ist.

Aktenblatt 41 in Position 4 berücksichtigt

Aktenblatt 42,43, 44 und 45 siehe neurologisches Fachgutachten

Frage 5

Die arterielle Verschlusskrankheit Position 2 wurde dem Beschwerdebild entsprechend höher eingestuft, Position 5 entfällt, da in der neurologischen Untersuchung nicht mehr festgestellt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015, dem KOBV sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 07.07.2014 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 14.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche sich umfassend und nachvollziehbar mit den sowohl im Rahmen des verwaltungsbehördlichen als auch insbesondere mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinandersetzen.

Die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 auf 50 v.H. wird im internistischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2015 nachvollziehbar damit begründet, dass die unter laufender Nr. 2 festgestellte Gesundheitsschädigung "Arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach mehrfachen Eingriffen" entsprechend dem Beschwerdebild nunmehr höher, nämlich mit 40 v.H., einzustufen war, wobei die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der Position 05.03.02 und der (Einzel-)Grad der Behinderung schlüssig damit begründet werden, dass ein Stadium IIb anzunehmen sei, wobei kein Hinweis darauf vorliege, dass keine weiteren Therapieoptionen gegeben wären. Das führende Leiden unter laufender Nr. 1 (Koronare Herzkrankheit) wurde ebenso wie im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten mit einem Grad von 40 v.H. eingeschätzt, wird aber durch das nunmehr höher eingeschätzte Leiden 2 durch ungünstiges Zusammenwirken um eine Stufe erhöht, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt.Die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 auf 50 v.H. wird im internistischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2015 nachvollziehbar damit begründet, dass die unter laufender Nr. 2 festgestellte Gesundheitsschädigung "Arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach mehrfachen Eingriffen" entsprechend dem Beschwerdebild nunmehr höher, nämlich mit 40 v.H., einzustufen war, wobei die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der Position 05.03.02 und der (Einzel-)Grad der Behinderung schlüssig damit begründet werden, dass ein Stadium römisch zwei b anzunehmen sei, wobei kein Hinweis darauf vorliege, dass keine weiteren Therapieoptionen gegeben wären. Das führende Leiden unter laufender Nr. 1 (Koronare Herzkrankheit) wurde ebenso wie im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten mit einem Grad von 40 v.H. eingeschätzt, wird aber durch das nunmehr höher eingeschätzte Leiden 2 durch ungünstiges Zusammenwirken um eine Stufe erhöht, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

Das im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten unter laufender Nr. 5 festgestellte Leiden "Morbus Parkinson, Polyneuropathie der Beine" konnte im Rahmen der neurologischen Begutachtung am 21.04.2015 nicht objektiviert werden und wurde aus der Diagnosenliste genommen.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und sind nicht beeinsprucht worden.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass die nunmehr vorliegenden fachärztlichen Gutachten jeweils vom 21.04.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

......

Inkrafttreten

§ 54. ...Paragraph 54, ...

(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.(12) Paragraph eins,, Paragraph 13, Absatz 5 a,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

§ 55. ...Paragraph 55, ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten ärztlichen Sachverständigengutachten jeweils vom 21.04.2015 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - mit 50 v.H. eingeschätzt, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten ärztlichen Sachverständigengutachten jeweils vom 21.04.2015 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - mit 50 v.H. eingeschätzt, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. festzusetzen.

Dem Beschwerdeführer ist in weiterer Folge von der belangten Behörde ein Behindertenpass auszustellen.

Was die in der Beschwerde relevierte Harn- und Stuhlinkontinenz sowie die Gehstreckeneinschränkung und die dazu im internistischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2015 vorgenommenen Ausführungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aspekte den - gemeinsam mit dem gegenständlichen - gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass betreffen, über welchen die belangte Behörde in weiterer Folge zu entscheiden haben wird.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2011068.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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