TE Bvwg Beschluss 2015/8/21 W121 2011942-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2015
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Entscheidungsdatum

21.08.2015

Norm

ArbVG §5
AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ArbVG § 5 heute
  2. ArbVG § 5 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W121 2011942-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der Berufsvereinigung von XXXX , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 1, gegen den Bescheid des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BEA) vom XXXX betreffend Antrag auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) nach § 5 Abs. 3 ArbVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der Berufsvereinigung von römisch 40 , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 1, gegen den Bescheid des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BEA) vom römisch 40 betreffend Antrag auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) nach Paragraph 5, Absatz 3, ArbVG beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde (BEA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Rotes Kreuzes (ÖRK) ab. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde (BEA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Rotes Kreuzes (ÖRK) ab. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , hob dieser den Bescheid des Bundeseinigungsamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und begründete dies damit, dass beim ÖRK nicht sämtliche Voraussetzungen der Kollektivvertragsfähigkeit vorlägen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , hob dieser den Bescheid des Bundeseinigungsamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und begründete dies damit, dass beim ÖRK nicht sämtliche Voraussetzungen der Kollektivvertragsfähigkeit vorlägen.

Als Reaktion auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beschloss das ÖRK eine Änderung der Statuten.

Mit dem nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX wies die belangte Behörde (BEA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des ÖRK erneut ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Mitgliedschaft im ÖRK als Arbeitgeber nunmehr österreichweit allen Arbeitgebern offen stehe, die überwiegend in bestimmten Bereichen tätig seien und mindestens 10 vollversicherte Arbeitnehmer beschäftigen.Mit dem nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 wies die belangte Behörde (BEA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des ÖRK erneut ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Mitgliedschaft im ÖRK als Arbeitgeber nunmehr österreichweit allen Arbeitgebern offen stehe, die überwiegend in bestimmten Bereichen tätig seien und mindestens 10 vollversicherte Arbeitnehmer beschäftigen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde nach Prüfung der Beschwerdevorbringen, Einholung von weiteren Stellungnahmen und Einräumung von Parteiengehör für XXXX eine mündliche Verhandlung zur Erörterung offener Fragestellungen anberaumt. Die Ladungen hierzu wurden den Parteien rechtzeitig zugestellt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde nach Prüfung der Beschwerdevorbringen, Einholung von weiteren Stellungnahmen und Einräumung von Parteiengehör für römisch 40 eine mündliche Verhandlung zur Erörterung offener Fragestellungen anberaumt. Die Ladungen hierzu wurden den Parteien rechtzeitig zugestellt.

Mit Schriftsatz vom XXXX erfolgte eine gemeinsame Vertagungsbitte der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei (ÖRK) an das Bundesverwaltungsgericht. Diesem Antrag wurde stattgegeben.Mit Schriftsatz vom römisch 40 erfolgte eine gemeinsame Vertagungsbitte der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei (ÖRK) an das Bundesverwaltungsgericht. Diesem Antrag wurde stattgegeben.

Mit Schreiben vom XXXX , zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, ihre Beschwerde zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 , zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Mit Schreiben vom 21.08.2015 zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, ihre Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2011942.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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