TE Bvwg Beschluss 2015/8/21 W106 2108279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2015
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Entscheidungsdatum

21.08.2015

Norm

BDG 1979 §39 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2108279-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt JELINEK, Nonntaler Hauptstraße 1a, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.04.2015, GZ P6/11832/2015-PA, betreffend Dienstzuteilung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt JELINEK, Nonntaler Hauptstraße 1a, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.04.2015, GZ P6/11832/2015-PA, betreffend Dienstzuteilung, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist das Stadtpolizeikommando XXXX (kurz: SPK XXXX).Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist das Stadtpolizeikommando römisch 40 (kurz: SPK römisch 40 ).

Mit Verfügung des SPK XXXX vom 12.02.2015 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 01.03.2015 bis 31.05.2015 zur Polizeiinspektion XXXX dienstzugeteilt.Mit Verfügung des SPK römisch 40 vom 12.02.2015 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 01.03.2015 bis 31.05.2015 zur Polizeiinspektion römisch 40 dienstzugeteilt.

Mit Antrag vom 27.02.2015, verbessert mit Antrag vom 20.03.2015, begehrte der BF die bescheidmäßige Feststellung, ob das von der Weisung (Dienstzuteilung) erfasste Verhalten zu seinem Pflichtenkreis gehöre.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.04.2015 wurde gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 44 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 festgestellt, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 12.02.2015 zu den Dienstpflichten des BF gehöre und dass gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 die Dienstzuteilung auf Grund dienstlicher Interessen zulässig sei, zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf der Dienststelle (Kriminalreferat) und unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung und des Dienstalters des BF erfolgt sei.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.04.2015 wurde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins bis 3 BDG 1979 festgestellt, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 12.02.2015 zu den Dienstpflichten des BF gehöre und dass gemäß Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 BDG 1979 die Dienstzuteilung auf Grund dienstlicher Interessen zulässig sei, zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf der Dienststelle (Kriminalreferat) und unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung und des Dienstalters des BF erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass die Dienstzuteilung des BF zur PI XXXX in der Zeit vom 01.03.2015 bis 31.05.2015 rechtswidrig erfolgt sei und deren Befolgung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass die Dienstzuteilung des BF zur PI römisch 40 in der Zeit vom 01.03.2015 bis 31.05.2015 rechtswidrig erfolgt sei und deren Befolgung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Der BF hat mit Schreiben vom 28.05.2015 um freiwillige Verlängerung seiner Dienstzuteilung zur PI XXXX bis einschließlich 29.02.2016 ersucht und sich mit Schreiben vom 29.05.2015 um eine freie E2a/2 - Planstelle in der PI XXXX beworben.Der BF hat mit Schreiben vom 28.05.2015 um freiwillige Verlängerung seiner Dienstzuteilung zur PI römisch 40 bis einschließlich 29.02.2016 ersucht und sich mit Schreiben vom 29.05.2015 um eine freie E2a/2 - Planstelle in der PI römisch 40 beworben.

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass in Ansehung der vom BF beantragten freiwilligen Verlängerung seiner Dienstzuteilung und seiner Bewerbung vom 29.05.2015 eine Beschwer durch die Dienstzuteilung nicht mehr gegeben zu sein scheint.

Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 18.08.2015 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 18.08.2015.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der BF hat mit Schreiben vom 18.08.2015 die Beschwerde zurückgezogen.

Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Schlagworte

Dienstzuteilung, Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung,
Weisung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2108279.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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