TE Vwgh Erkenntnis 1984/2/15 83/03/0130

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Veröffentlicht am 15.02.1984
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Graf, Rechtsanwalt in Linz, Lederergasse 27/4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. März 1983, Zl. VerkR-6.577/9-1983-I/Kp, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Gang des gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO, begangen am 5. Juni 1980 um 23.20 Uhr in Linz, Ghegastraße, bis zum Ergehen des Bescheides der belangten Behörde vom 26. Jänner 1981, insbesondere der Inhalt der in diesem Verwaltungsstrafverfahren erlassenen Bescheide, wurde im hg. Erkenntnis vom 16. September 1981, Zl. 81/03/0045, dargestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde der zitierte Bescheid vom 26. Jänner 1981 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen darüber ein, ob es dem Beschwerdeführer "(im Sinne der Intentionen des nun im Akt erliegenden Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses) aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen seinerzeit möglich gewesen wäre, eine Atemalkoholprobe abzulegen".

Das Gutachten wurde nach amtsärztlicher Untersuchung am 18. November 1982 erstattet. Es gliedert sich in die Abschnitte

"1. Anamnese", "2. Status", "3. Atemphysiologischer Test" und "Zusammenfassung".

Im Zuge einer in der Folge am 2. März 1983 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers gab dieser folgende Erklärungen ab: "Ich halte meine bisherigen Angaben, wonach ich körperlich nicht in der Lage war, einen Alkotest durchzuführen, vollinhaltlich aufrecht."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 22. Dezember 1980 sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch "u.a." wie folgt zu lauten hat:

"Der Beschuldigte .... hat am 5. 6. 1980 um 23.20 Uhr in Linz, Ghegastraße, als Lenker des PKW ..... bei vermuteter Alkoholbeeinträchtigung die Prüfung seiner Amteluft mittels Alkotest verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen ..... "

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe im gegenständlichen Fall mit dem diesbezüglich ergangenen Erkenntnis vom 16. September 1981, Zl. 81/03/0045, u.a. zum Ausdruck gebracht, dass für den Fall des Vorbringens eines Probanden, er könne den Alkotest z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens absolut notwendig sei. Die belangte Behörde habe zwar aus den vorliegenden Zeugenaussagen durchaus zutreffende Schlussfolgerungen gezogen, jedoch wären die erforderlichen Beweiserhebungen erst nach einer ärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Einwand der Unmöglichkeit der Alkotestdurchführung vollständig durchgeführt gewesen. In Entsprechung dieser Rechtsansicht des Höchstgerichtes habe die belangte Behörde das medizinische Sachverständigengutachten vom 18. November 1982 eingeholt. Im weiteren wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Abschnitt "Zusammenfassung" des Gutachtens wörtlich wiedergegeben. Dieser Abschnitt lautet wie folgt:

"Es ist somit atemphysiologisch mit größter Sicherheit festzustellen, dass die Durchführung des Alkotests auch bei Vorhandensein geringer postkommotioneller Beschwerden, wie sie anamnestisch angegeben werden, keinerlei Gefährdung der Gesundheit des Probanden erwarten hätten lassen, zumal auch diese postkommotionellen Beschwerden mit keinerlei medizinischen Fakten belegt werden konnten."

Die belangte Behörde führte weiters aus, es erscheine somit der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt in dem vom Verwaltungsgerichtshof als notwendig erachteten wesentlichen Punkt insoweit ergänzt, als nunmehr in Verbindung mit dem übrigen Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens feststehe, dass der Beschwerdeführer die von den Straßenaufsichtsorganen - unbestrittenermaßen zulässig - geforderte Ablegung des Alkotests, obwohl ihm dies zumutbar und gesundheitlich möglich gewesen wäre, ohne triftigen Grund und somit ungerechtfertigt verweigert habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982, zusammengesetzten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hätte nach der Aktenlage anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. März 1983 Gelegenheit, zum Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 18. November 1982 Stellung zu nehmen. Er hat damals weder das erforderliche Fachwissen des Sachverständigen in Zweifel gesetzt noch geltend gemacht, dass das Gutachten unschlüssig oder unvollständig sei. Es sind auch nach der Aktenlage keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, denenzufolge die belangte Behörde ihren Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid das Gutachten vom 18. November 1982 nicht zu Grunde hätte legen dürfen. Der Sachverständige stellte sein Gutachten, wie sich aus dessen Wortlaut ergibt, auf die Zeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat ab und stützte sich bei seinem fachlichen Urteil, dass die Durchführung Alkotests keinerlei Gesundheitsgefährdung erwarten hätte lassen, nicht nur auf den durchgeführten atemphysiologischen Test, sondern auch auf die Anamnese und den in diesem Zusammenhang erhobenen Umstand, dass die postkommotionellen Beschwerden mit keinerlei medizinischen Fakten belegt hätten werden können.

Wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall somit von der Zumutbarkeit und der gesundheitlichen Möglichkeit des Alkotests ausging, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin unter dem Blickwinkel der auf die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften abgestellten Beschwerdeausführungen keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 15. Februar 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983030130.X00

Im RIS seit

30.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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