Entscheidungsdatum
25.08.2015Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
W213 2017504-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 20.08.2015, Zl. W213 2017504-1/6, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 20.08.2015, Zl. W213 2017504-1/6, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2015, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 17.10.2014, GZ. P405306/38-KdoEU
/G1/2014 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, GZ. P405306/38-Kdo-EU/G1/2014. Mit Schriftsatz vom 20.08.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2015, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W213 2017504-1/5E, am 22.07.2015 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Vertreter des Antragstellers, XXXX, am 04.08.2015 zugestellt.Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W213 2017504-1/5E, am 22.07.2015 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Vertreter des Antragstellers, römisch 40 , am 04.08.2015 zugestellt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 22.07.2015, Zl. W213 2017504-1/5E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 22.07.2015, Zl. W213 2017504-1/5E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag, Säumnis, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2017504.1.01Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015