TE Bvwg Beschluss 2015/8/25 W213 2017504-1

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Veröffentlicht am 25.08.2015
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Entscheidungsdatum

25.08.2015

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38 Abs1
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W213 2017504-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 20.08.2015, Zl. W213 2017504-1/6, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 20.08.2015, Zl. W213 2017504-1/6, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2015, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 17.10.2014, GZ. P405306/38-KdoEU

/G1/2014 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, GZ. P405306/38-Kdo-EU/G1/2014. Mit Schriftsatz vom 20.08.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2015, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde noch keine Entscheidung getroffen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W213 2017504-1/5E, am 22.07.2015 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Vertreter des Antragstellers, XXXX, am 04.08.2015 zugestellt.Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W213 2017504-1/5E, am 22.07.2015 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Vertreter des Antragstellers, römisch 40 , am 04.08.2015 zugestellt.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 22.07.2015, Zl. W213 2017504-1/5E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 22.07.2015, Zl. W213 2017504-1/5E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristsetzungsantrag, Säumnis, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2017504.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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