TE Bvwg Beschluss 2015/8/25 W110 2107051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2015
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Entscheidungsdatum

25.08.2015

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010

Spruch

W110 2107051-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. CHVOSTA über die Eingabe der XXXX für XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, GZ: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. CHVOSTA über die Eingabe der römisch 40 für römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , GZ: römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Mit Schriftsatz vom 05.05.2015 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und dem diesbezüglichen Abweisungsbescheid vom 21.01.2015 ein E-Mail-Schreiben vom 09.02.2015.römisch eins. Mit Schriftsatz vom 05.05.2015 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und dem diesbezüglichen Abweisungsbescheid vom 21.01.2015 ein E-Mail-Schreiben vom 09.02.2015.

Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, ob sie als Beschwerde gegen den genannten Bescheid oder nur als Auskunftsersuchen hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Entscheidung zu werten war, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 21.05.2015 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln, wie insbesondere die Beschwerdegründe, zurück. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass - sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden - die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden müsse. Diese Verfügung wurde durch Hinterlegung am 01.06.2015 ordnungsgemäß zugestellt.Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, ob sie als Beschwerde gegen den genannten Bescheid oder nur als Auskunftsersuchen hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Entscheidung zu werten war, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 21.05.2015 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln, wie insbesondere die Beschwerdegründe, zurück. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass - sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden - die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden müsse. Diese Verfügung wurde durch Hinterlegung am 01.06.2015 ordnungsgemäß zugestellt.

Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Einschreiterin weder innerhalb der Frist noch danach nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich die Behebung der Mängel zu veranlassen. Es kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich die Behebung der Mängel zu veranlassen. Es kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ent-fallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ent-fallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

III. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu § 13 Abs. 3 AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.römisch drei. Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Schlagworte

angemessene Frist, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,
Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Mängelbehebung,
Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2107051.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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