Entscheidungsdatum
25.08.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W110 2107051-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. CHVOSTA über die Eingabe der XXXX für XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, GZ: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. CHVOSTA über die Eingabe der römisch 40 für römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , GZ: römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Mit Schriftsatz vom 05.05.2015 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und dem diesbezüglichen Abweisungsbescheid vom 21.01.2015 ein E-Mail-Schreiben vom 09.02.2015.römisch eins. Mit Schriftsatz vom 05.05.2015 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und dem diesbezüglichen Abweisungsbescheid vom 21.01.2015 ein E-Mail-Schreiben vom 09.02.2015.
Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, ob sie als Beschwerde gegen den genannten Bescheid oder nur als Auskunftsersuchen hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Entscheidung zu werten war, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 21.05.2015 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln, wie insbesondere die Beschwerdegründe, zurück. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass - sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden - die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden müsse. Diese Verfügung wurde durch Hinterlegung am 01.06.2015 ordnungsgemäß zugestellt.Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, ob sie als Beschwerde gegen den genannten Bescheid oder nur als Auskunftsersuchen hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Entscheidung zu werten war, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 21.05.2015 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln, wie insbesondere die Beschwerdegründe, zurück. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass - sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden - die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden müsse. Diese Verfügung wurde durch Hinterlegung am 01.06.2015 ordnungsgemäß zugestellt.
Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Einschreiterin weder innerhalb der Frist noch danach nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich die Behebung der Mängel zu veranlassen. Es kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich die Behebung der Mängel zu veranlassen. Es kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ent-fallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ent-fallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
III. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu § 13 Abs. 3 AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.römisch drei. Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Schlagworte
angemessene Frist, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2107051.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015