TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/26 W217 2105308-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.08.2015

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W217 2105308-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 18.03.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 18.03.2015, PassNr. römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 28.06.2007 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Behindertenpass mit der Nr. XXXX ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 % festgestellt.1. Am 28.06.2007 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Behindertenpass mit der Nr. römisch 40 ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 % festgestellt.

Das vom Bundessozialamt eingeholte Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.05.2007 ergab unter Zugrundelegung der Befunde folgende Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Position in den Richtsätzen

Höhe der MdE:

1

Zustand nach Dickdarmkarzinom 06-6 Heranziehung dieser Position mit unteren Rahmensatz, da im 1. Jahr nach der Operation

g.z. 357

50 %

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit oberen Rahmensatz, da fixierter Rundrücken

190

30 %

3

Sensible periphere Polyneuropathie

g.z. 491

20 %

4

Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit unterem Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei Hüftgelenksabnutzung beidseits und Zustand nach Meniskusoperation beide Kniegelenke

g.z. 418

20 %

5

Zustand nach Seminom 67

g.z. 268

10 %

6

Blande Narbenverhältnisse nach Adenomentfernung rechter Hals

g.z. 702 Tabelle 1. Spalte/1. Zeile

0 %

 

Weiters wurde darin festgehalten: "Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit siebzig vom Hundert (70 v.H.), weil die Erhöhung der führende MdE 1 durch Leiden 2-4 um 2 Stufen aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt ist. Leiden 5-6 erhöht nicht weiter."

 

 

2. Mit E-Mail vom 18.08.2014

beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und brachte dazu vor, dass sich die festgestellte Polyneuropathie verschlechtert habe. Die Schmerzen in den Beinen während der Nacht würden stärker werden, dazu kämen Krämpfe in Beinen und Füßen. Das Gehen werde immer mühsamer. Er leide unter fortschreitender Hörschwäche. Das Sehvermögen im rechten Auge sei eingeschränkt. Im März 2008 sei das rechte Auge erneut operiert worden, da sich die künstliche Linse abgelöst hätte. Seit der Darmkrebsoperation 2006 sei er laufend in medizinischer Betreuung, da er mit der Verdauung Probleme habe. Er leide unter häufigen Durchfällen, die den Ärzten nicht erklärbar seien. Ebenfalls verschlechtert hätten sich die Schwierigkeiten mit der Wirbelsäule (Spondylathrose). Längere Strecken könne er nur mehr mit einem Fahrzeug (Taxi) zurücklegen, bei Straßenbahnen habe er Schwierigkeiten mit den hohen Stufen und ein Warten auf einen Niederflurwagen sei wegen der großen Intervalle oft nicht möglich.

Hierzu wurden folgende Dokumente in Vorlage gebracht:

* NLG-Befund vom 15.05.2007

* MRT des Neurokraniums vom 19.11.2012

* Telefax vom 06.12.2010 von Labor XXXX* Telefax vom 06.12.2010 von Labor römisch 40

* Multislice-CT von Thorax und Abdomen vom 09.12.2010

* Untersuchungsergebnisse XXXX vom 17.06.2008* Untersuchungsergebnisse römisch 40 vom 17.06.2008

* Augenbefund vom 17.09.2014

3. Im vom Sozialministeriumservice eingeholten zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 17.02.2015, basierend auf persönlichen Untersuchungen vom 21.11.2014 durch eine Fachärztin für Augenheilkunde sowie einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt.

Im Gutachten wurde im Wesentlichen auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: ////

Größe: 176 cm Gewicht: 81 kg

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

Habitus: Mittelgroß

Knochenbau: Normal Ernährungszustand: Normal

Hautfarbe: Normal Schleimhäute: Normal Atmung: Normal

Drüsen: Keine suspekten LKN

Augen: Siehe augenfachärztliches SVGA XXXXAugen: Siehe augenfachärztliches SVGA römisch 40

Zunge: Normal Zähne: Saniert Rachen: Bland Hirnnerven: HNA frei

Hals: Normal lang

Arterien: Pulse tastbar Venen: Nicht gestaut

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall

Auskultation: Vesikuläratmen

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCLHerz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL

Perkussion: Normale Grenzen

Auskultation: VA

RR: 125/80

Puls: 72/min.

Abdomen: Bauchdecken: Narbe im Bauchbereich entlang des Rippenbogens und median nach operativen Eingriffen infolge Darmtumores. Keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Leber: Nicht palpabel

Milz: Nicht palpabel

Rectal: Nicht durchgeführt

Nierenlager: Frei

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung, endlagige Schmerzhemmung in allen Bewegungen.

Brustwirbelsäule: Klopf- und Stauschmerz.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 1/2 Unterschenkellänge, Rumpfdrehung und Rumpfneigung zu 1/3 schmerzhaft behindert.

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereich der oberen Gliedmaßen.

Untere Extremitäten: Endlagige funktionelle Behinderungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke ohne sonstige Folgen. Sprunggelenke frei.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Etwas breitspurig und verlangsamt, sonst unauffällig.

Psycho(patho)logischer Status: ///

Haut: Im Bereich beider Unterschenkel blande Varizen sowie Narbe im Bereich des rechten Hals mit blanden Narbenverhältnissen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB %:

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

02.01.02

30

2

Polyneuropathie der unteren Extremitäten beidseits

04.06.01

30

3

Zustand nach Dickdarmtumor

13.01.02

30

4

Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits und Zustand nach Netzhautablösung Operation rechts, Gesichtsfeldausfall rechts bei guter zentraler Sehschärfe beidseits. (Kunstlinsenimplantation beidseits + 10% inkl.)

11.02.04

20

5

Degenerative Gelenksveränderungen

02.02.01

20

6

Zustand nach Seminom 1967

08.02.03

10

7

Krampfadernbildungen im Bereich der unteren Gliedmaßen

05.08.01

10

8

Blande Narbenverhältnisse nach Adenomentfernung rechte Halsseite

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Gesundheitsschädigungen 2 und 3 noch um 2 Stufen erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.

Begründung der Rahmensätze:

Zu 1: Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen mäßiggradige funktionelle Einschränkungen vorhanden sind.

Zu 2: Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da leichte Fußheberschwäche rechts.

Zu 3: Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Alltagseinschränkung infolge Verdauungsunregelmäßigkeiten.

Zu 5: Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringgradige Einschränkungen im Bereiche der Knie - und Hüftgelenke.

Zu 7: Unterer Rahmensatz, da sichtbare Varizen ohne Schäden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

////

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Gegenüber dem Vorgutachten ist nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist eine Leidenskonsolidierung im Hinblick auf das Leiden 3 feststellbar. Aufgrund dieser Tatsache Herabsetzung dieses Leidens um 2 Stufen auf 30 %. Die sensible periphere Polyneuropathie hat sich lt. neurologischem Fachgutachten verschlechtert. Deshalb Erhöhung dieses Leidens um 1 Stufe. Die Leiden unter Punkt 1, 6 und 8 sind gegenüber dem Vorgutachten unverändert. Hinzugekommen ist noch das Leiden unter Punkt 7. Es erfolgte erstmals die Einschätzung nach der neuen Einschätzungsverordnung. Aufgrund der derzeitigen Leidenskonstellation ist ein GdB von 50 v.H. nunmehr gerechtfertigt und es ist insgesamt eine Verbesserung von 2 Stufen des Gesamt-GdB feststellbar."

4. Im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 17.02.2015 übermittelte der BF das Ergebnis der Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 20.01.2015 und führte dazu aus, dass darin höhergradige degenerative Bandscheibenveränderungen mit multiplen degenerativen Neuroforamenstenosen diagnostiziert würden. Weiters seien in beiden Füßen die Außen- und Innenseite fast gefühllos. Bei unebenem Boden knicke er leicht ein und müsse sich bemühen, nicht hinzufallen. Ebenso habe er in den Zehen und der Ferse fast kein Gefühl, wodurch er beim Stehen ins Schwanken komme. Auch habe er aufgrund der Schwierigkeiten mit den Beinen das Lenken des Autos aufgeben müssen. Die Summe aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen löse darüber hinaus starke Depressionen aus.

5. Der Akt wurde in der Folge nochmals dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt, ob durch die Einwände und Befunde eine Änderung des Grades der Behinderung erfolge. Der Akt kam mit folgender Einsichtsbemerkung zurück: "Keine wesentl. neuen Erkenntnisse durch Befunde. Herabsetzung des GdB durch Objektivierung auf reine Funktionsdefizite begründet. Insbesondere ist der Darmkrebs als geheilt zu betrachten. Dass im subj. Wohlbefinden keine Verbesserung vorliegt, ist nachvollziehbar."

6. Mit Bescheid vom 18.03.2015 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung im Behindertenpass mit der Nr. XXXX mit 50 v.H. neu festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das von Amts wegen durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 50 % beträgt.6. Mit Bescheid vom 18.03.2015 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung im Behindertenpass mit der Nr. römisch 40 mit 50 v.H. neu festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das von Amts wegen durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 50 % beträgt.

7. Mit Schreiben vom 26.03.2015 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er Darmkrebs gehabt habe und operiert worden sei. Zusätzlich sei eine Atemnot im Sinne von COPD Stadium III festgestellt worden. Tatsächlich habe sich seine Darmsituation wesentlich verschlimmert. Er leide an starken Durchfällen, besonders in der Früh und am Vormittag. Die Vorsprache bei seinem Hausarzt habe nichts ergeben, dieser habe ihn zu einer Colonoskopie zugewiesen. Da die vorgeschlagene Therapie zu keinem Erfolg geführt habe, sei er zu einer Gastroskopie geschickt worden. Doch auch hier sei ihm keine Erfolg versprechende Therapie empfohlen worden. Seine Magenschleimhaut sei zu schwach, er solle weiter Lansoprazol nehmen. Weiters sei er verwundert, weshalb die Entfernung seiner Gallenblase im Jahr 1968 nicht als Gallenkrankheit bewertet werde. Die Polyneuropathie habe sich - wie im Bescheid festgestellt - verschlechtert. Beim Gehen habe er nach etwa 10 m starke Schmerzen und könne nicht mehr weiter. Außerdem stürze er öfters und müsse einen Rollator benützen oder eine Begleitperson bemühen. Sobald er sich abends ins Bett lege, würden in den Unterschenkel und Füßen starke Schmerzen beginnen, die ihn am Einschlafen hindern würden. Der fehlende Schlaf habe am Morgen ein starkes Schwindelgefühl zur Folge. Abgesehen davon sei er oft depressiv und unleidlich. Weiters sei er beidseits hochgradig taub. Am linken Ohr höre er fast überhaupt nichts, am rechten Ohr müsse er ein Hörgerät tragen.7. Mit Schreiben vom 26.03.2015 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er Darmkrebs gehabt habe und operiert worden sei. Zusätzlich sei eine Atemnot im Sinne von COPD Stadium römisch drei festgestellt worden. Tatsächlich habe sich seine Darmsituation wesentlich verschlimmert. Er leide an starken Durchfällen, besonders in der Früh und am Vormittag. Die Vorsprache bei seinem Hausarzt habe nichts ergeben, dieser habe ihn zu einer Colonoskopie zugewiesen. Da die vorgeschlagene Therapie zu keinem Erfolg geführt habe, sei er zu einer Gastroskopie geschickt worden. Doch auch hier sei ihm keine Erfolg versprechende Therapie empfohlen worden. Seine Magenschleimhaut sei zu schwach, er solle weiter Lansoprazol nehmen. Weiters sei er verwundert, weshalb die Entfernung seiner Gallenblase im Jahr 1968 nicht als Gallenkrankheit bewertet werde. Die Polyneuropathie habe sich - wie im Bescheid festgestellt - verschlechtert. Beim Gehen habe er nach etwa 10 m starke Schmerzen und könne nicht mehr weiter. Außerdem stürze er öfters und müsse einen Rollator benützen oder eine Begleitperson bemühen. Sobald er sich abends ins Bett lege, würden in den Unterschenkel und Füßen starke Schmerzen beginnen, die ihn am Einschlafen hindern würden. Der fehlende Schlaf habe am Morgen ein starkes Schwindelgefühl zur Folge. Abgesehen davon sei er oft depressiv und unleidlich. Weiters sei er beidseits hochgradig taub. Am linken Ohr höre er fast überhaupt nichts, am rechten Ohr müsse er ein Hörgerät tragen.

Hierzu wurden folgende Dokumente in Vorlage gebracht:

* Gastroskopie-Befund XXXX/XXXX vom 11.12.2014

* MRT des Neurokraniums vom 19.11.2012

* MRT des Neurocraniums mit besonderer Berücksichtigung der Kleinhirnbrückenwinkel-Kontrolle vom 16.07.2010

* MR des Neurokraniums unter besonderer Berücksichtigung des Kleinhirnbrückenwinkel vom 10.04.2009

* Befund vom 17.04.2013 von MR XXXX* Befund vom 17.04.2013 von MR römisch 40

* Arztbrief vom 22.04.2013

* Arztbrief vom 16.12.2014 betreffend C-Gastritis

8. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 07.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Ergänzung des medizinischen Sachverständigenbeweises durch den bereits befassten Gutachter, Facharzt für Allgemeinmedizin, ob sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde sowie den nun vorgelegten Befunden eine abweichende Beurteilung ergebe.

9. Dieser medizinische Sachverständige führte in einem allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.05.2015 betreffend den BF wie folgt aus:

"Folgende Gesundheitsschädigungen wurden anlässlich der Begutachtung am 21. Nov. 2014 erhoben:

1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen...30 %

2. Polyneuropathie der unteren Extremitäten beidseits...30 %

3. Zustand nach Dickdarmtumor...30 %

4. Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits und Zustand nach Netzhautablösung Operation rechts, Gesichtsfeldausfall rechts bei guter zentraler Sehschärfe beidseits (Kunstlinsenimplantation beidseits + 10 % inkl.) 20 %

5. Degenerative Gelenksveränderungen...20 %

6. Zustand nach Seminom 1967....10 %

7. Krampfadernbildungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen...10 %

8. Blande Narbenverhältnisse nach Adenomentfernung rechte Halsseite... 10 %

Gesamt-GdB: 50 v.H.

In der Beschwerde Abl. 58 bis 59 wird vorgebracht, dass sein Zustand sich verschlechtert habe. Aufgrund dessen sei es unverständlich, dass der GdB von 70 auf 50 % in I. Instanz herabgesetzt wurde.In der Beschwerde Abl. 58 bis 59 wird vorgebracht, dass sein Zustand sich verschlechtert habe. Aufgrund dessen sei es unverständlich, dass der GdB von 70 auf 50 % in römisch eins. Instanz herabgesetzt wurde.

Er habe eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium III, leide an häufigen Stuhlgängen, 5-6x/Tag, meistens mit flüssiger Konsistenz. Eine Gastroskopie ergab das Vorliegen einer chronischen Entzündung bei Hiatushernie. Weiters wird eingewendet, dass der Zustand nach Gallenblasenentfernung auch als Gesundheitsschädigung bewertet werden müsse. Polyneuropathie bedingte eine erhebliche Beeinträchtigung und müsse höher eingeschätzt werden.Er habe eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium römisch drei, leide an häufigen Stuhlgängen, 5-6x/Tag, meistens mit flüssiger Konsistenz. Eine Gastroskopie ergab das Vorliegen einer chronischen Entzündung bei Hiatushernie. Weiters wird eingewendet, dass der Zustand nach Gallenblasenentfernung auch als Gesundheitsschädigung bewertet werden müsse. Polyneuropathie bedingte eine erhebliche Beeinträchtigung und müsse höher eingeschätzt werden.

Er könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen und er sei hochgradig taub aufgrund von Akustikusneurinomen und müsse am rechten Ohr ein Hörgerät tragen. Insgesamt stünde ihm eine Behinderung von 70 v.H. zu.

Stellungnahme zu den Vorbringungen Abl. 58 bis 59:

Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium III ist aktenmäßig nicht belegt. Auch wurden anlässlich der Untersuchung keine spezifische Medikation, welche bei einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung üblich ist, angegeben.Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium römisch drei ist aktenmäßig nicht belegt. Auch wurden anlässlich der Untersuchung keine spezifische Medikation, welche bei einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung üblich ist, angegeben.

Auch gab es bei der klinischen Untersuchung keineswegs den Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung.

Der Umstand von Verdauungsunregelmäßigkeiten in Form von stärkeren immer wieder auftretenden Durchfällen ist sehr wohl in der Diagnose unter Punkt 3 gebührend berücksichtigt. Eine höhere Einschätzung ist infolge des guten Ernährungszustandes nicht möglich. Etwaige Symptome, welche durch die bestehende Divertikulose hervorgerufen werden könnten, sind in dieser Diagnose unter Punkt 3 miteingeschlossen.

Stellungnahme zu der im Rahmen der Beschwerde eingebrachten Gastroskopie XXXX:

Eine am 16. Dez. 2014 durchgeführte Gastroskopie ergab das Vorliegen einer sogenannten ‚C-Gastritis'. Die Speiseröhre war unauffällig. Es handelt sich in diesem Falle um eine Momentaufnahme und eine Leidensdauer über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus ist nicht aktenmäßig belegt.

Aus diesem Grund kann die am 16. Dez. 2014 durch Gastroskopie verifizierte C- Gastritis nicht nach Richtsätzen eingeschätzt werden.

Die im Rahmen des Parteiengehörs beigebrachten MRT - Befundes des Neurokraniums vom 6. Juli 2010 und vom 19. Nov. 2012 ergaben beidseitige Akustikusneurinome, links größer als rechts, ohne Progredienzzeichen.

Eine Hörstörung ist jedoch nicht durch ein Tonaudiogramm belegt.

Falls eine Schwerhörigkeit besteht (Hr. XXXX benutzt einen Hörapparat für das rechte Ohr) würde diese aufgrund des Ausmaßes der Hörstörung jedoch keine Erhöhung des Gesamt-GdB bedingen.Falls eine Schwerhörigkeit besteht (Hr. römisch 40 benutzt einen Hörapparat für das rechte Ohr) würde diese aufgrund des Ausmaßes der Hörstörung jedoch keine Erhöhung des Gesamt-GdB bedingen.

Auch bei kompletter Taubheit eines Ohres würde der diesbezügliche GdB für eine solche Gesundheitsschädigung lediglich 20 % ergeben, wodurch jedoch das Ausmaß dieser GdB keinen Einfluss auf Gesamteinschätzung hätte.

Bei der Untersuchung am 21. Nov. 2014 waren jedoch keine Probleme infolge der Verständigung evident.

Ein otolaryngologischer Befund wurde nicht beigebracht.

Die Polyneuropathie ist abgesehen von einer leichten Fußheberschwäche rechts sensibler Natur. Die Fortbewegung wurde als etwas verlangsamt und breitspurig demonstriert, ansonsten jedoch keine Auffälligkeiten.

Ein Hilfsmittel wurde nicht vorgezeigt.

Aus diesem Grund ist die Einschätzung der Polyneuropathie im Bereiche der unteren Extremitäten mit einem höheren GdB als mit 30 v. H. nicht gerechtfertigt.

Die geringen Einschränkungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen verunmöglichen jedoch nicht das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel, wenn auch für das Einsteigen ein Niveauunterschied zu überwältigen ist.

Hr. XXXX ist sehr wohl in der Lage eine entsprechende Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit ohne Unterbrechung zurückzulegen.Hr. römisch 40 ist sehr wohl in der Lage eine entsprechende Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit ohne Unterbrechung zurückzulegen.

Auch sind ihm Niveauunterschiede wie sie bei ein- und aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel notwendig sind, durchaus möglich und zumutbar.

Auch ist der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahrlos möglich.

Immunschwächen oder Gesundheitsschädigungen, für welche vom Gesetzgeber taxativ der Eintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist, sind nicht vorhanden.

Aus diesem Grunde kann auch der Zusatzeintrag ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' nicht befürwortet werden.

Auch nach Durchsicht der Beschwerdevorbringungen Abl. 58 bis 59 und nach Durchsicht der privatärztlichen Gutachten Abl. 60 bis 66 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine geänderte Einschätzung."

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2015 wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.05.2015 vollständig zur Kenntnis gebracht und darauf verwiesen, dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Der BF führte in seinem Schriftsatz vom 28.07.2015 zusammengefasst aus, dass er zu den Prozentsätzen der festgestellten Gesundheitsschädigungen keine Stellungnahme abgeben könne, da diese durch den Gutachter eben in dieser Höhe festgelegt worden seien. Die Einschätzung der Schwere der Verdauungsschwierigkeiten erscheine ihm aber doch zu gering, ebenso könne er sich mit der Einschätzung der Polyneuropathie nicht einverstanden erklären. Eine Begutachtung der von ihm erwähnten Schwindelanfälle sei nicht erfolgt, allerdings könne er dafür auch keine medizinischen Gutachten vorlegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Die Feststellung zum Grad der Behinderung beruht auf dem eingeholten zusammenfassenden ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.02.2015, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des BF durch eine Fachärztin für Augenheilkunde sowie durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und dem allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.05.2015.

In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die Gutachten weisen im Ergebnis keine Widersprüche auf.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF am 21.11.2014 erhobenen klinischen Befunde im Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde sowie der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigen haben sich eingehend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese in die Beurteilung einbezogen.

Sie stehen demnach nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.

Der BF hat im Beschwerdeverfahren zwar weitere Beweismittel vorgelegt. Die vorgelegten Befunde führen jedoch auch zu keiner anderen Einschätzung, da - wie im allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.05.2015 ausgeführt - eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium III nicht aktenmäßig belegt ist. Ebenso sei anlässlich der Untersuchung keine spezifische Medikation, welche bei einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung üblich ist, angegeben worden. Auch habe es bei der klinischen Untersuchung keineswegs den Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung gegeben.Der BF hat im Beschwerdeverfahren zwar weitere Beweismittel vorgelegt. Die vorgelegten Befunde führen jedoch auch zu keiner anderen Einschätzung, da - wie im allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.05.2015 ausgeführt - eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium römisch drei nicht aktenmäßig belegt ist. Ebenso sei anlässlich der Untersuchung keine spezifische Medikation, welche bei einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung üblich ist, angegeben worden. Auch habe es bei der klinischen Untersuchung keineswegs den Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung gegeben.

Der Umstand von Verdauungsunregelmäßigkeiten in Form von stärkeren immer wieder auftretenden Durchfällen sei unter Punkt 3 berücksichtigt. Eine höhere Einschätzung sei infolge des guten Ernährungszustandes nicht möglich. Etwaige Symptome, welche durch die bestehende Divertikulose hervorgerufen werden könnten, seien in dieser Diagnose miteingeschlossen.

Eine am 16. Dez. 2014 durchgeführte Gastroskopie habe zwar das Vorliegen einer sogenannten "C-Gastritis" ergeben. Es handle sich jedoch um eine Momentaufnahme und eine Leidensdauer über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus sei aktenmäßig nicht belegt. Aus diesem Grund könne die am 16. Dez. 2014 durch Gastroskopie verifizierte C-Gastritis nicht nach Richtsätzen eingeschätzt werden.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigebrachten MRT - Befunde des Neurokraniums vom 16.07.2010 und vom 19.11.2012 hätten beidseitige Akustikusneurinome, links größer als rechts, ohne Progredienzzeichen ergeben. Eine Hörstörung sei jedoch nicht durch ein Tonaudiogramm belegt. Falls eine Schwerhörigkeit bestehen würde, würde diese aufgrund des Ausmaßes der Hörstörung jedoch keine Erhöhung des Gesamt-GdB bedingen. Auch bei kompletter Taubheit eines Ohres würde der diesbezügliche GdB für eine solche Gesundheitsschädigung lediglich 20 % ergeben, wodurch jedoch das Ausmaß dieser GdB keinen Einfluss auf Gesamteinschätzung hätte.

Bei der Untersuchung am 21.11.2014 hätten jedoch keine evidenten Verständigungsprobleme bestanden. Auch sei kein otolaryngologischer Befund beigebracht worden.

Die Polyneuropathie sei abgesehen von einer leichten Fußheberschwäche rechts sensibler Natur. Die Fortbewegung sei zwar als etwas verlangsamt und breitspurig demonstriert worden, ansonsten gebe es jedoch keine Auffälligkeiten, ebenso sei kein Hilfsmittel vorgezeigt worden. Daher sei die Einschätzung der Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten mit einem höheren GdB als mit 30 v. H. nicht gerechtfertigt. Die geringen Einschränkungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen würden nicht das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel verunmöglichen, selbst wenn dafür ein Niveauunterschied zu überwältigen wäre. Der BF sei sehr wohl in der Lage, eine entsprechende Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit ohne Unterbrechung zurückzulegen. Auch seien ihm Niveauunterschiede wie sie beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel notwendig sind, durchaus möglich und zumutbar. Ebenso sei der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahrlos möglich. Immunschwächen oder Gesundheitsschädigungen, für welche vom Gesetzgeber taxativ der Eintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist, seien nicht vorhanden.

Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs wurde der im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigenbeweis in keiner Weise beeinsprucht und es wurden insbesondere auch keine weiteren Befunde in Vorlage gebracht, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die vorgelegten Beweismittel enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Der BF ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.02.2015 und das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 17.05.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom BF selbst am 18.08.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Die Beschwerde war nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten. Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das zusammenfassende ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.02.2015, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des BF durch eine Fachärztin für Augenheilkunde sowie durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 17.05.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 50 v.H. beträgt. Der BF ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, dem das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Auch die neu vorgelegten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung.Die Beschwerde war nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das zusammenfassende ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.02.2015, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des BF durch eine Fachärztin für Augenheilkunde sowie durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 17.05.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 50 v.H. beträgt. Der BF ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, dem das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Auch die neu vorgelegten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung.

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) v.H. neu festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten geprüft.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht in substantiierter Weise bestritten. Die vom BF erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2105308.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten