TE Bvwg Beschluss 2015/8/26 I404 2006245-1

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Veröffentlicht am 26.08.2015
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Entscheidungsdatum

26.08.2015

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 2006245-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Norbert WOLF, Boznerplatz 1/3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 15.07.2013, Zl. VII-AP1001-13/0017, betreffend die Feststellung, dass Herr XXXX vom 01.05.1989 bis 26.04.1991 nicht der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unterlag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.04.2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Norbert WOLF, Boznerplatz 1/3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 15.07.2013, Zl. VII-AP1001-13/0017, betreffend die Feststellung, dass Herr römisch 40 vom 01.05.1989 bis 26.04.1991 nicht der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unterlag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.04.2015 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2013, Zl. VII-AP1001-13/0017, wurde festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.05.1989 bis 26.04.1991 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2013, Zl. VII-AP1001-13/0017, wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.05.1989 bis 26.04.1991 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2013 bei der belangten Behörde die Feststellung der Pflichtversicherung betreffend den Zeitraum 01.05.1989 bis 26.04.1991, in welchem er für die XXXX (in der Folge G.) in Spanien tätig gewesen sei, beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe bis zum 30.04.1989 für die XXXX (in der Folge B. GmbH) gearbeitet. Auf Grund eines XXXX sei der Beschwerdeführer vom 01.05.1989 bis 26.04.1991 der G. überstellt worden. Die Überstellung sei innerhalb des Konzerns erfolgt. Während seiner Tätigkeit für die G. sei das Beschäftigungsverhältnis mit der B. GmbH karenziert gewesen. Aufgrund der Karenzierung des Beschäftigungsverhältnisses mit der B. GmbH und der zwischenzeitlichen Beschäftigung bei der G. liege im gegebenen Fall keine Entsendung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. c ASVG vor. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die G. in Spanien den spanischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterlegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2013 bei der belangten Behörde die Feststellung der Pflichtversicherung betreffend den Zeitraum 01.05.1989 bis 26.04.1991, in welchem er für die römisch 40 (in der Folge G.) in Spanien tätig gewesen sei, beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe bis zum 30.04.1989 für die römisch 40 (in der Folge B. GmbH) gearbeitet. Auf Grund eines römisch 40 sei der Beschwerdeführer vom 01.05.1989 bis 26.04.1991 der G. überstellt worden. Die Überstellung sei innerhalb des Konzerns erfolgt. Während seiner Tätigkeit für die G. sei das Beschäftigungsverhältnis mit der B. GmbH karenziert gewesen. Aufgrund der Karenzierung des Beschäftigungsverhältnisses mit der B. GmbH und der zwischenzeitlichen Beschäftigung bei der G. liege im gegebenen Fall keine Entsendung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, ASVG vor. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die G. in Spanien den spanischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterlegen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) und führte darin zusammengefasst aus, dass mit dem XXXX vom 20.06.1989 der Beschwerdeführer für die Dauer von 18 Monaten mit der Option auf beiderseitige Verlängerung um sechs Monate nach Spanien zur Firma G. entsendet worden sei. Die Entsendung sei im Rahmen des XXXX Konzerns erfolgt. Im Punkt 16. des XXXX sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Vertrages wiederum bei der B. GmbH in XXXX arbeite und diese Zeit der Arbeitsverrichtung in Spanien auch auf alle arbeitsrechtlichen Ansprüche angerechnet werde. Ob eine An- und Abmeldung bei der belangten Behörde erfolgt sei, sei nicht entscheidungswesentlich, zumal aus dem XXXX zu entnehmen sei, dass einerseits das Dienstverhältnis mit der B. GmbH nicht aufgelöst werde, sondern lediglich der Dienstort verlegt werde. Festzuhalten sei auch, dass der XXXX zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden sei. Ein Vertrag mit der G. sei ja nicht abgeschlossen worden. Sogar bei der Regelung der Bezüge sein ein Teil-Salär in Österreich und ein Teil in Spanien ausbezahlt worden. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG zur Anwendung kommen würde, zumal Sitz des Dienstgebers (B. GmbH) in Österreich gewesen sei und lediglich der Beschwerdeführer ins Ausland entsendet worden sei, wobei auch die Zeit von 5 Jahren nicht überschritten worden sei.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) und führte darin zusammengefasst aus, dass mit dem römisch 40 vom 20.06.1989 der Beschwerdeführer für die Dauer von 18 Monaten mit der Option auf beiderseitige Verlängerung um sechs Monate nach Spanien zur Firma G. entsendet worden sei. Die Entsendung sei im Rahmen des römisch 40 Konzerns erfolgt. Im Punkt 16. des römisch 40 sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Vertrages wiederum bei der B. GmbH in römisch 40 arbeite und diese Zeit der Arbeitsverrichtung in Spanien auch auf alle arbeitsrechtlichen Ansprüche angerechnet werde. Ob eine An- und Abmeldung bei der belangten Behörde erfolgt sei, sei nicht entscheidungswesentlich, zumal aus dem römisch 40 zu entnehmen sei, dass einerseits das Dienstverhältnis mit der B. GmbH nicht aufgelöst werde, sondern lediglich der Dienstort verlegt werde. Festzuhalten sei auch, dass der römisch 40 zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden sei. Ein Vertrag mit der G. sei ja nicht abgeschlossen worden. Sogar bei der Regelung der Bezüge sein ein Teil-Salär in Österreich und ein Teil in Spanien ausbezahlt worden. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG zur Anwendung kommen würde, zumal Sitz des Dienstgebers (B. GmbH) in Österreich gewesen sei und lediglich der Beschwerdeführer ins Ausland entsendet worden sei, wobei auch die Zeit von 5 Jahren nicht überschritten worden sei.

3. Mit Schreiben vom 13.03.2014 wurde der Einspruch samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der angeschlossenen Stellungnahme wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht nur zur gelegentlichen Arbeitserbringung von der G. in Anspruch genommen sei, sondern das Dienstverhältnis vom 01.05.1989 bis 26.04.1991 bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe während seiner Tätigkeit für die G. gemeinsam mit seiner Familie und den drei Kindern in Spanien gewohnt. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er Urlaub und Dienstzeiten mit der G. kommuniziert habe. Das Dienstverhältnis sei dem spanischen Arbeitsrecht unterlegen. Aufgrund dieser Feststellungen und der vorliegenden Karenzierung des Dienstverhältnis mit der B. GmbH sei davon auszugehen, dass während der Auslandsbeschäftigung kein Dienstverhältnis zur B. GmbH bestanden habe und der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.05.1989 bis 26.04.1991 den spanischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterlegen sei.

4. Am 02.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

5. Mit Schreiben vom 25.08.2015 wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter ausdrücklich zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Da in der gegenständlichen Rechtssache kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zur Einstellung des Verfahrens:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung des Rechtsmittels gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der rechtswirksamen Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 25.08.2015 ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung des Rechtsmittels gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der rechtswirksamen Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 25.08.2015 ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2006245.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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