Entscheidungsdatum
27.08.2015Norm
AVG 1950 §32 Abs2Spruch
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W180 2016032-1/10E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, vom 12.05.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13- 121387381, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über den Vorlageantrag von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 12.05.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13- 121387381, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.12.2014 den Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.05.2014 gegen einen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" bezeichneten Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387381 (in der Folge "Abänderungsbescheid") vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120785382, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in bestimmter
Höhe gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine Beschwerde. Mit dem Abänderungsbescheid wurde der Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7- EBP/13-120785382, abgeändert. Am Schluss des Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerde- vorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerde- vorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
Gegen diesen Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag wurde der Abänderungsantrag am 30.04.2014 zugestellt. Datiert ist der Vorlagenantrag mit 12.05.2014. Der Vorlageantrag wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 15.05.2014 von der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz übermittelt. Am 16.05.2014 erfolgte seitens der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz eine nochmalige Übermittelung des Vorlageantrages des Beschwerdeführers mittels E-Mail an die belangte Behörde. In beiden Übermittlungs-Mails findet sich der Hinweis, dass sich das Original auf dem Postweg befinde. Bei den von de belangten Behörde mit Schreiben vom 10.12.2014 vorgelegten Verfahrensunterlagen befand sich kein per Post eingelangter Vorlageantrag.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich der Vorlageantrag nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die Übermittlung mittels E-Mail nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung erfolgt sei und sich im Akt zudem kein im Wege der Post
übermittelter Antrag befinde; dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2015 zugestellt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bei Gericht nicht ein.
Eine in der Folge erfolgte Nachfrage des Gerichts bei der belangten Behörde ergab, dass der Vorlageantrag - entgegen den mit Schreiben vom 10.12.2014 vorgelegten Verfahrensunterlagen - der belangten Behörde auch per Post übermittelt worden und dort am 27.05.2014 eingelangt war. Der per Post der belangten Behörde übermittelte Vorlageantrag wurde dem Gericht von der belangten Behörde am 05.05.2015 nachgereicht.
Da das Kuvert des per Paket-Sendung übermittelten Vorlageantrages keinen Poststempel aufweist, erfolgte eine diesbezügliche Anfrage des Gerichts bei der Post AG, welche ergab, dass das Paket am 23.05.2014 zur Post gegeben worden war.
Dieser gegenüber dem Verspätungsvorhalt vom 12.02.2015 geänderte Sachverhalt wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 06.05.2015 zur Kenntnis gebracht. Mit dem Hinweis, dass auch der postalisch übermittelte Vorlageantrag sich nach der Aktenlage als verspätet darstelle, wurde der beschwerdeführenden Partei wiederum Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugehen. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 18.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Bei Gericht langte in der Folge keine Stellungnahme ein.
II. . Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. . Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Laut Angaben des Beschwerdeführers wurde der Änderungsbescheid der belangten Behörde am 30.04.2014 zugestellt. Der mit 12.05.2014 datierte Vorlageantrag wurde der belangten Behörde von der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz per E-Mail und mit der Post übermittelt. Die Übermittlung per E-Mail erfolgte am 15.05.2014; die Postsendung wurde am 23.05.2014 der Post zur Beförderung übergeben, sie lange am 27.05.2014 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahren und dem Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer ist den Vorhalten des Gerichts, sein Vorlageantrag sei verspätet, nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) i.d.F. der Verwaltungsgerichts- barkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) in der Fassung der Verwaltungsgerichts- barkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d.g.F., können Vor- schriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundes- behörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., können Vor- schriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundes- behörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder LandesgesetzenGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen
sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Aus der Begründung und aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 29.04.2014 geht hervor, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde zurückzuweisen.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm die Beschwerdevorentscheidung am 30.04.2014, einem Mittwoch, zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete daher am Mittwoch, dem 14.05.2014. Damit erweisen sich sowohl der per E-Mail am 15.05.2014 der belangten Behörde übermittelte als auch der am 23.05.2014 zur Post gegebene Vorlageantrag als verspätet.
Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang war noch Folgendes zu erwägen: § 15 Abs. 3 VwGVG weist die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zu. Fraglich ist jedoch, ob diese Aufgabe allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht zurückweist und diesen mit den Akten dem Verwaltungsgericht vorlegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemeinIn diesem Zusammenhang war noch Folgendes zu erwägen: Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG weist die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zu. Fraglich ist jedoch, ob diese Aufgabe allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht zurückweist und diesen mit den Akten dem Verwaltungsgericht vorlegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28,, allgemein
der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im gegenständlichen Fall, in dem die Behörde dem Gericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegte, die Zurückweisung durch das Gericht zu erfolgen hat.der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15,, Rz 12f), weshalb im gegenständlichen Fall, in dem die Behörde dem Gericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegte, die Zurückweisung durch das Gericht zu erfolgen hat.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gegenständlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gegenständlich gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, einheitlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W180.2016032.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015