Entscheidungsdatum
27.08.2015Norm
BDG 1979 §39Spruch
W128 2106286-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Österreichische Post AG, Personalamt Linz, bei der Erledigung des Antrags vom 04.04.2014 auf bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich der rechtswidrigen Dienstzuteilung gemäß § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF und Weisung gemäß § 44 BDG 1979, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Österreichische Post AG, Personalamt Linz, bei der Erledigung des Antrags vom 04.04.2014 auf bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich der rechtswidrigen Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF und Weisung gemäß Paragraph 44, BDG 1979, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 20.04.2015 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Mit Schreiben vom 23.04.2015, wurde die Beschwerde an die belangte Behörde mit dem Hinweis übermittelt, dass gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG binnen drei Monaten ein Nachholbescheid erlassen werden kann. Dieses Schreiben langte am 15.05.2015 bei der belangten Behörde ein.2. Mit Schreiben vom 23.04.2015, wurde die Beschwerde an die belangte Behörde mit dem Hinweis übermittelt, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG binnen drei Monaten ein Nachholbescheid erlassen werden kann. Dieses Schreiben langte am 15.05.2015 bei der belangten Behörde ein.
3. Am 29.07.2015 erließ die belangte Behörde einen entsprechenden Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 13.08.2015 zugestellt wurde.
4. Am 27.08.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid samt einer Bescheinigung über die Zustellung, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer selbst den Bescheid am 13.08.2015 übernommen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu A)
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
2.2. Die Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG wird mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde in Lauf gesetzt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 16 VwGVG Anm. 5). Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte am 15.05.2015 bei der belangten Behörde ein, wodurch sich ein Ende der Frist mit Ablauf des 15.08.2015 ergibt. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Bescheid am 29.07.2015 erlassen und somit innerhalb der Frist von drei Monaten nachgeholt. Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz VwGVG einzustellen.2.2. Die Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG wird mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde in Lauf gesetzt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 16, VwGVG Anmerkung 5). Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte am 15.05.2015 bei der belangten Behörde ein, wodurch sich ein Ende der Frist mit Ablauf des 15.08.2015 ergibt. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Bescheid am 29.07.2015 erlassen und somit innerhalb der Frist von drei Monaten nachgeholt. Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VwGVG einzustellen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Es liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Es liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidnachholung, Dienstzuteilung, Säumnis, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2106286.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015