TE Vwgh Erkenntnis 1985/3/26 84/07/0285

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Veröffentlicht am 26.03.1985
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §58 Abs1;
ForstG 1975 §68 Abs1;
ForstG 1975 §69 Abs1 lita;
ForstG 1975 §69 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der AW, in W, vertreten durch Dr. Karl Prisching, Rechtsanwalt in St. Pölten, Völklplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, vom 19. Juli 1984, Zl. IIIa2-1002/1-84, betreffend Beitrittszwang zu einer forstlichen Bringungsgenossenschaft ( 12 mitbeteiligte Parteien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirksforstinspektion Wörgl als Projektsverfasserin übermittelte mit Schreiben vom 19. Oktober 1983 einen Wegbauakt des "Forstaufschließungsprojektes A-weg, KG N, mit der Anmeldung nach § 62 (1) FG 1975". Die Beilagen (Akt) enthielten unter anderem einen Antrag der zu bildenden Bringungsgenossenschaft Aweg, die Beschwerdeführerin in die Genossenschaft zwangsweise einzubeziehen, eine Satzung, eine Projektsbeschreibung und Kostenzusammenstellung sowie eine Interessentenliste, in der auch die Aufteilung der Bau- und Erhaltungskosten auf die Interessenten mit Ausnahme der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. In dem hierüber durchgeführten Ermittlungsverfahren widersetzte sich die Beschwerdeführerin der zwangsweisen Beiziehung zur Bringungsgenossenschaft im wesentlichen mit der Begründung, die Einbeziehung ihres Waldgrundstückes Nr. n1 KG. N, sei nicht notwendig, weil sie selbst die Straße zur Bringung nicht benötige, es aber für die Holzbringung der anderen Betroffenen nicht erforderlich sei, den Grundbesitz der Beschwerdeführerin heranzuziehen. Überhaupt müsste vorerst eine Rodungsbewilligung für das Wegbauprojekt eingeholt werden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18. April 1984 ist die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, verpflichtet worden, der zu bildenden Bringungsgenossenschaft beizutreten. In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst festgestellt, dass am Bauvorhaben insgesamt vierzehn Interessenten beteiligt seien, von denen dreizehn die Bildung einer Bringungsgenossenschaft beantragt hätten. Es befänden sich somit mehr als zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit. Die Satzung sei gemäß § 70 Forstgesetz 1975 den Interessenten zur Kenntnis gebracht worden. Die Anmeldung für die Errichtung des Bringungsweges sei durchgeführt und neben der Projektsbeschreibung auch eine Kostenaufstellung für den Forstwegbau erstellt worden. Vor Festlegung der Trasse für den Bringungsweg seien alle Möglichkeiten in Betracht gezogen worden und für die Ausführung die besten forsttechnischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigt worden. Bei der an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung sei erhoben worden, dass eine zweckmäßige Ausführung der Weganlage ohne Einbeziehung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Auch in der Stellungnahme des Vertreters des Baubezirksamtes Kufstein sei darauf hingewiesen worden, dass eine andere Art der Holzbringung nicht gestattet würde, da dadurch die Sicherheit des Verkehrs stark beeinträchtigt wäre. Für die Behörde stehe daher fest, dass eine bessere Möglichkeit zur Errichtung eines Bringungsweges nicht gegeben sei. Alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Genossenschaft unter Einbeziehung der widerstreitenden Minderheit seien gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung berufen, ein Beitrittszwang könne nur dann bestehen, wenn sie diesen Bringungsweg benötige. Die Beschwerdeführerin sei nicht Beteiligte im Sinne des § 68 Abs. 1 Forstgesetz. Das Waldgrundstück der Beschwerdeführerin liege direkt an der Bundesstraße nach Niederau und die Forstprodukte könnten ohne Einschränkung über die öffentliche Straße abgeführt werden. Die Beschwerdeführerin könnte auch von keinem der Bringungsgemeinschaftsmitglieder ein Bringungsrecht eingeräumt erhalten, weil sie es weder benötige noch haben wolle; ihre Holzbringung würde dadurch nur erschwert. Sie müsste auf eine Länge von 144 m den zehn oberhalb liegenden Grundeigentümern das Bringungsrecht ohne Gegenleistung einräumen. Dazu komme, dass es sich um ein Rutschgebiet handle, bei dem die Folgewirkungen eines Wegbaues gar nicht abzusehen seien. Die weiteren Ausführungen sind inhaltlich gleich lautend wie das Vorbringen im Verfahren vor der Behörde erster Instanz.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Juli 1984 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, § 68 Forstgesetz 1975 regle den freiwilligen Zusammenschluss und komme daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass gemäß § 69 Abs. 1 lit. a leg. cit. von vierzehn betroffenen Waldeigentümern dreizehn der Genossenschaft beigetreten seien und sich somit über zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befänden und auch eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Dies sei auf Grund der Gutachten der Amtssachverständigen und durch die Einvernahme eines Mitarbeiters der Bezirksforstinspektion Kufstein im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ausreichend abgeklärt worden, so daß den gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan worden sei. Die sich aus § 69 Abs. 2 Forstgesetz ergebenden Erfordernisse seien durch die am 10. November 1983 durchgeführte Verhandlung und in dem anschließenden Ermittlungsverfahren hinreichend abgeklärt worden, so daß die Entscheidung der Behörde erster Instanz vollinhaltlich zu bestätigen gewesen sei. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung einer forstlichen Bringungsanlage sei gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes nicht notwendig, da die benötigten Flächen nicht zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet würden und eine Wiederbewaldungspflicht nach Auflassung der Bringungsanlage bestehe (§ 65 Forstgesetz 1975). Die Beurteilung, ob eine Bringungsanlage gemäß §§ 60 ff Forstgesetz 1975 anmelde- oder bewilligungspflichtig sei, obliege der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der vorliegenden Unterlagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem Vorbringen in ihrem Recht, einer Bringungsgenossenschaft nicht beigezogen zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligten Parteien haben eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Gegenschrift der belangten Behörde wird zunächst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde als Behörde, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde) im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG die Republik Österreich, das Amt der Tiroler Landesregierung und die Tiroler Landesregierung bezeichnet. Der angefochtene Bescheid sei aber vom Landeshauptmann erlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe sohin eine andere Behörde als belangte Behörde bezeichnet. Die Beschwerde sei daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, zumal, wenn man eine andere Auffassung vertreten würde, die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG vollauf genügen würde und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. inhaltslos wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass es der Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten ist, auszuschließen (Erkenntnis vom 17. September 1968, Slg. N.F. Nr. 7401/A). Wird in der Beschwerde als belangte Behörde anstatt des Landeshauptmannes das Amt der Landesregierung oder die Tiroler Landesregierung bezeichnet, kann aber nach dem Inhalt der Beschwerde - in ihr wurde Datum und Aktenzahl des bekämpften Bescheides richtig angeführt - kein Zweifel bestehen, dass mit der Beschwerde der Bescheid des Landeshauptmannes angefochten werden soll, so kann die Beschwerde deshalb nicht zurückgewiesen werden. Zudem kommt, dass auf dem Kopf des bekämpften Bescheides "Amt der Tiroler Landesregierung" angeführt worden ist. Ein Zurückweisungsgrund besteht daher nicht.

Gemäß § 68 Abs. 1 Forstgesetz (FG) 1975 können sich Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten im Sinne des § 32 FG 1975, als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung und Erhaltung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaft führen oder sie erschließen, unter Einräumung des gegenseitigen Rechtes zur Bringung von Forstprodukten über diese Bringungsanlagen zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen. Gemäß § 68 Abs. 2 FG 1975 sind zur Bildung einer solchen Genossenschaft mindestens drei Beteiligte erforderlich. Gemäß § 68 Abs. 3 FG 1975 kann eine Genossenschaft

a) durch freie Übereinkunft (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung,

b) durch einen Beschluss der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstreitenden Minderheiten (§ 69) und Genehmigung der Satzung, gebildet werden. Gemäß § 69 Abs. 1 FG 1975 hat die Behörde - dies ist gemäß § 170 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde - auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn

a) sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befinden und

b) eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist. Gemäß § 69 Abs. 5 FG 1975 besteht der Beitrittszwang nicht für Grundeigentümer, die sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Grundeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.

Aus § 69 Abs. 1 lit. a FG 1975 ergibt sich, dass nur durch die Anlage zu erschließende Waldflächen zwangsweise in die Genossenschaft einbezogen werden dürfen, unabhängig davon, ob die Bringungsanlage über die Liegenschaft führt oder nicht. (Vgl. § 68 Abs. 1 FG 1975.) Durch die Anlage erschlossen werden solche Waldflächen, von denen die forstliche Bringung mit Vorteil über die Bringungsanlage erfolgen kann. Unter Bringung im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist gemäß dessen § 58 Abs. 1 die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage zu verstehen. Bringung ist daher eine Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes, also der wirtschaftlich nachhaltigen Hervorbringung des Rohstoffes Holz (§ 1 Abs. 1 lit. a FG 1975). Unter Erschließung einer Waldfläche durch eine Bringungsanlage kann daher nur die wirtschaftlich vorteilhafte Erschließung verstanden werden. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vorteilhaftigkeit sind also forstwirtschaftliche Rentabilitätsüberlegungen anzustellen, in denen die voraussichtlichen Leistungsverpflichtungen aus dem Genossenschaftsverhältnis für die einzubeziehende Waldfläche in Rechnung zu stellen und denen die für vergleichbare Waldflächen üblichen Bewirtschaftungs- und Transportmethoden zu Grunde zu legen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10165/A zum Ausdruck gebracht, dass er abgesehen von dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 lit. b FG 1975 die Vorteilhaftigkeit der Erschließung durch die Anlage für die einzubeziehende Waldfläche als eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ausübung des Beitrittszwanges ansieht.

Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall damit begnügt festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. a FG 1975 gegeben sind und eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin - sie ist entgegen ihrer Ansicht Beteiligte im Sinne dieser Gesetzesstelle, da die Bringungsanlage über ihre Liegenschaft führen soll (§ 68 Abs. 1 FG 1975) - nicht möglich ist. Hiezu beruft sich die belangte Behörde auf die im Verfahren vor der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten. Um ihren Bescheid ausreichend zu begründen, hätte die belangte Behörde forstwirtschaftliche Rentabilitätsüberlegungen im oben dargestellten Sinne darzutun gehabt. Das von der Behörde erster Instanz eingeholte forstfachliche Gutachten, auf das sich auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid stützt, brachte keine ausführliche Darlegung der Gründe, sondern ohne jede Begründung die dem Wortlaut des Gesetzes entsprechende Behauptung, das geplante Projekt könne ohne Einbeziehung dieser Waldfläche forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßig nicht durchgeführt werden. Wesentlicher Bestandteil jedes Gutachtens ist seine Begründung, da ohne diese die Behörde nicht in die Lage versetzt wird, ihre Verpflichtung zu erfüllen, das Gutachten zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Vorhaben über eine Liegenschaft führt, so daß die Genossenschaft zur Verwirklichung des Vorhabens eines Rechtstitels zur Benützung der Liegenschaft bedarf, den Tatbestand des § 69 Abs. 1 lit. b FG 1975 nicht verwirklicht. Die Erforderlichkeit einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsteiles, der im bekämpften Bescheid nicht einmal festgestellt worden ist) zur Errichtung und/oder zur Erhaltung der Anlage macht nämlich deren Einbeziehung in die Genossenschaft nicht notwendig, dürfen doch zwangsweise nur Waldflächen in die Bringungsgenossenschaft einbezogen werden und von diesen wieder nur solche, deren vorteilhafte Erschließung durch die Anlage erfolgt. Auch § 69 Abs. 5 FG 1975 zeigt, dass die Einbeziehung einer Liegenschaft in die Genossenschaft nicht dem Zweck dient, auf diesem Wege Duldungspflichten des Eigentümers der zwangsweise einzubeziehenden Waldflächen zu begründen, kann doch der an sich zum Beitritt verpflichtete Grundeigentümer dem Beitrittszwang durch entsprechende Verpflichtung hinsichtlich Entrichtung der anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten, die übrigens die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin nicht festgestellt hat, entgehen, ohne sich zur Duldung der Bringungsanlage verpflichten zu müssen. Die Notwendigkeit der Einbeziehung von Liegenschaften im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b FG 1975 muss sich daher aus einem anderen Erfordernis als jenem nach Duldung der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage auf diesen Liegenschaften durch deren Eigentümer ergeben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Errichtung einer Bringungsanlage, für die Waldflächen beansprucht werden, eine gesonderte Rodungsbewilligung gemäß § 65 FG 1975 nicht erforderlich.

Die Behörde erster Instanz wird noch zu prüfen haben, ob es sich bloß um eine anmeldepflichtige Forststraße im Sinne des § 64 FG 1975 handelt oder um eine gemäß § 62 Abs. 1 lit. d FG 1975 zu bewilligende Anlage, da nach dem technischen Bericht der Forstweg durch Schutzwald führt.

Die belangte Behörde hat den für die Beurteilung des Beitrittszwanges entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG belastet, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde führen musste.

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1984 einen Antrag im Sinne des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG auf Kostenersatz. Der Zuspruch der Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981 BGBl. Nr. 221. Die zugesprochenen Kosten beinhalten den Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 8.060,--, die Stempelgebühren für fünfzehn Beschwerdeausfertigungen und eine Vollmacht in der Höhe von je S 120,-- sowie die Stempelgebühr für die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Beilagen in der Höhe von S 240,--.

Wien, am 26. März 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984070285.X00

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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