TE Bvwg Beschluss 2015/8/31 W151 2108362-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2015
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Entscheidungsdatum

31.08.2015

Norm

AuslBG §32a
AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2108362-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des ArbeitsmarktservicesDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices

Wien Esteplatz vom 27.03.2015, Zahl: XXXX , ABB-Nr.:3729649 wegen Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für Herrn XXXX Staatsangehörigkeit Kroatien, in nichtöffentlicherWien Esteplatz vom 27.03.2015, Zahl: römisch 40 , ABB-Nr.:3729649 wegen Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für Herrn römisch 40 Staatsangehörigkeit Kroatien, in nichtöffentlicher

Sitzung beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3. zweiter Satz VwGVG in der geltenden Fassung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in der geltenden Fassung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 04.03.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffend Herrn XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kroatien.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 04.03.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffend Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kroatien.

Darin wurde angegeben, dass Ivandic für die berufliche Tätigkeit als Schankbursche und im Service der Weinschenke am Beschäftigungsort Wien für einen Bruttostundenlohn von € 8,40 brutto mit einer Stundenwochenanzahl von 15 Arbeitsstunden beschäftigt werden würde.

2. Das AMS wies mit o.g. Bescheid 27.03.2015 diesen Antrag hinsichtlich der Tätigkeit als Schankgehilfe gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG ab und begründete den Bescheid unter gänzlicher Zitierung und Hinweis auf § 4 Abs. 1 und 2 leg.cit., wobei weiters ausgeführt wurde, die Überprüfung des bescheidgegenständlichen Antrags "gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG" hätte ergäben hätte, dass für die beantragte Tätigkeit als Schankgehilfe wienweit 268 Ersatzarbeitskräfte vorgemerkt seien und der Antrag aus diesen Gründen vom Regionalbeirat nicht einhellig befürwortet worden sei.2. Das AMS wies mit o.g. Bescheid 27.03.2015 diesen Antrag hinsichtlich der Tätigkeit als Schankgehilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab und begründete den Bescheid unter gänzlicher Zitierung und Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins und 2 leg.cit., wobei weiters ausgeführt wurde, die Überprüfung des bescheidgegenständlichen Antrags "gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG" hätte ergäben hätte, dass für die beantragte Tätigkeit als Schankgehilfe wienweit 268 Ersatzarbeitskräfte vorgemerkt seien und der Antrag aus diesen Gründen vom Regionalbeirat nicht einhellig befürwortet worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.04.2015 Beschwerde und führte darin, ergänzt am 12.05.2015, im Wesentlichen aus, dass seit geraumer Zeit Stellengesuche von ihm beim AMS liefen, auf die sich aber niemand gemeldet habe, er sich nicht auf die Person von Ivandic festlege, jedoch das AMS um Vermittlung möglicher Mitarbeiter ersuche und eine Nennung der vermittelbaren Zahl von Ersatzkräften letztlich an der Realität vorbei gehe.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2015 vorgelegt. Darin führt das AMS unter anderem aus, dass es sich in einem Vorverfahren - aus dem Jahr 2014 - betreffend des Antragsstellers XXXX hinsichtlich einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für denselben potentiellen Dienstnehmer, XXXX , für die Tätigkeit als Buslenker und Garagenmeister im Verfahren nach § 32a Abs. 9 iVm. § 12b Z1 AuslBG ergäben hätte, dass der beantragte Dienstnehmer keine Schlüsselkraft im Sinne dieser Bestimmungen sei. Folglich erübrige sich im gegenständlichen Verfahren dazu ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, das Ergebnis dieses früheren Schlüsselkraftverfahrens müsse auch nicht im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides aufgenommen werden.4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2015 vorgelegt. Darin führt das AMS unter anderem aus, dass es sich in einem Vorverfahren - aus dem Jahr 2014 - betreffend des Antragsstellers römisch 40 hinsichtlich einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für denselben potentiellen Dienstnehmer, römisch 40 , für die Tätigkeit als Buslenker und Garagenmeister im Verfahren nach Paragraph 32 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 12 b, Z1 AuslBG ergäben hätte, dass der beantragte Dienstnehmer keine Schlüsselkraft im Sinne dieser Bestimmungen sei. Folglich erübrige sich im gegenständlichen Verfahren dazu ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, das Ergebnis dieses früheren Schlüsselkraftverfahrens müsse auch nicht im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides aufgenommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

4. Zu A) Zurückverweisung:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob für Herrn Ivandic als potentiellen Dienstnehmer des Beschwerdeführers, XXXX , ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die berufliche Tätigkeit als Schankgehilfe besteht.Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob für Herrn Ivandic als potentiellen Dienstnehmer des Beschwerdeführers, römisch 40 , ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die berufliche Tätigkeit als Schankgehilfe besteht.

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG zu prüfen war.Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG zu prüfen war.

Diese Rechtsansicht ist jedoch verfehlt:

Die belangte Behörde übersieht hierbei, dass Herr XXXX kroatischer Staatsbürger ist und seine Ausländerbeschäftigungsbewilligung nach § 32a leg.cit. geprüft werden hätte müssen. Gemäß § 32a Abs. 11 leg.cit. ist für Staatsangehörige der Republik Kroatien § 32a Abs. 1 bis 9 leg.cit. in Anwendung zu bringen. Danach ist gemäß § 32a Abs. 9 leg. cit. Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß § 32a Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III dieses Gesetzes (Ausländerbeschäftigungsgesetzt) erfüllt sind.Die belangte Behörde übersieht hierbei, dass Herr römisch 40 kroatischer Staatsbürger ist und seine Ausländerbeschäftigungsbewilligung nach Paragraph 32 a, leg.cit. geprüft werden hätte müssen. Gemäß Paragraph 32 a, Absatz 11, leg.cit. ist für Staatsangehörige der Republik Kroatien Paragraph 32 a, Absatz eins bis 9 leg.cit. in Anwendung zu bringen. Danach ist gemäß Paragraph 32 a, Absatz 9, leg. cit. Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, als Fach- oder Schlüsselkräfte zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt römisch drei dieses Gesetzes (Ausländerbeschäftigungsgesetzt) erfüllt sind.

Die belangte Behörde hätte daher in Anwendung des § 32a leg.cit. prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für Herrn XXXX als Fach- oder Schlüsselarbeitskraft vorliegen und die Zulassungskriterien des Abschnittes III erfüllt sind.Die belangte Behörde hätte daher in Anwendung des Paragraph 32 a, leg.cit. prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für Herrn römisch 40 als Fach- oder Schlüsselarbeitskraft vorliegen und die Zulassungskriterien des Abschnittes römisch drei erfüllt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist dazu insbesondere auf sein Erkenntnis vom 25.06.2014, W151 2008016-1/2E, in dem bereits zur selben Rechtsfrage - nämlich einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für kroatische Staatsbürger, gegenständlich sogar derselbe Dienstnehmer - der Erstbescheid des AMS zur Durchführung eines Schlüsselkraftverfahrens gemäß § 32a Abs. 9 iVm. § 12b Z1 AuslBG zurückverwiesen wurde.Das Bundesverwaltungsgericht verweist dazu insbesondere auf sein Erkenntnis vom 25.06.2014, W151 2008016-1/2E, in dem bereits zur selben Rechtsfrage - nämlich einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für kroatische Staatsbürger, gegenständlich sogar derselbe Dienstnehmer - der Erstbescheid des AMS zur Durchführung eines Schlüsselkraftverfahrens gemäß Paragraph 32 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 12 b, Z1 AuslBG zurückverwiesen wurde.

Wenn nun das AMS - nur in der Beschwerdevorlage und nicht einmal im Bescheid - ausführt, diese Frage sei bereits im Vorverfahren abschlägig geprüft und entschieden worden und daher musste weder im gegenständlichen Verfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, noch musste das Ergebnis des Vorverfahrens im beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgenommen werden, dann kann dieser Rechtsmeinung vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Beim Vorverfahren, aus dem Jahr 2014, sind zum gegenständlichen Verfahren, aus dem Jahr 2015, sowohl der Antragsteller (dort: XXXX GmbH; hier: XXXX ) als auch die beantragte Tätigkeit (dort: Buslenker und Garagenmeister; hier: Schankgehilfe) unterschiedlich und hätte auch geprüft werden müssen, ob sich aufgrund des Zeitablaufes die Zulassungsvoraussetzungen (etwa durch Erfüllung von mittlerweile erreichten Sprachkenntnissen von XXXX ) geändert haben. Folglich liegen zwei völlig verschiedene Anträge vor. Es hätte daher auch nicht ausgereicht, wenn das AMS die Ermittlungsergebnisse des Vorverfahrens dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt hätte.Wenn nun das AMS - nur in der Beschwerdevorlage und nicht einmal im Bescheid - ausführt, diese Frage sei bereits im Vorverfahren abschlägig geprüft und entschieden worden und daher musste weder im gegenständlichen Verfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, noch musste das Ergebnis des Vorverfahrens im beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgenommen werden, dann kann dieser Rechtsmeinung vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Beim Vorverfahren, aus dem Jahr 2014, sind zum gegenständlichen Verfahren, aus dem Jahr 2015, sowohl der Antragsteller (dort: römisch 40 GmbH; hier: römisch 40 ) als auch die beantragte Tätigkeit (dort: Buslenker und Garagenmeister; hier: Schankgehilfe) unterschiedlich und hätte auch geprüft werden müssen, ob sich aufgrund des Zeitablaufes die Zulassungsvoraussetzungen (etwa durch Erfüllung von mittlerweile erreichten Sprachkenntnissen von römisch 40 ) geändert haben. Folglich liegen zwei völlig verschiedene Anträge vor. Es hätte daher auch nicht ausgereicht, wenn das AMS die Ermittlungsergebnisse des Vorverfahrens dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt hätte.

Die belangte Behörde, die sich vielmehr von ihrer Seite in der Beschwerdevorlage darauf beruft, dass gar kein Ermittlungsverfahren gemäß § 12b Z1 AuslBG mehr nötig war und folglich auch nicht durchgeführt wurde, hat nunmehr dieses nachzuholen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörens zur Kenntnis zu bringen. Weiters hat die Behörde in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes einen Bescheid zu erlassen, der Sachverhaltsfeststellungen, eine Beweiswürdigung und eine ausreichende rechtliche Würdigung enthält (VwGH vom 20. Februar 2014, Zahl: 2013/09/0166-10).Die belangte Behörde, die sich vielmehr von ihrer Seite in der Beschwerdevorlage darauf beruft, dass gar kein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG mehr nötig war und folglich auch nicht durchgeführt wurde, hat nunmehr dieses nachzuholen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörens zur Kenntnis zu bringen. Weiters hat die Behörde in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes einen Bescheid zu erlassen, der Sachverhaltsfeststellungen, eine Beweiswürdigung und eine ausreichende rechtliche Würdigung enthält (VwGH vom 20. Februar 2014, Zahl: 2013/09/0166-10).

Ergebnis:

Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und in Hinblick auf die Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage zu den oben angeführten Fragen liegt für das Bundesverwaltungsgericht beim vorliegenden Bescheid keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage vor, ob die Voraussetzungen für Herrn XXXX als potentieller Dienstnehmer des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die beantragen beruflichen Tätigkeiten bestehen.Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und in Hinblick auf die Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage zu den oben angeführten Fragen liegt für das Bundesverwaltungsgericht beim vorliegenden Bescheid keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage vor, ob die Voraussetzungen für Herrn römisch 40 als potentieller Dienstnehmer des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die beantragen beruflichen Tätigkeiten bestehen.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der angefochtene Bescheid des AMS gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der angefochtene Bescheid des AMS gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverweisen war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich Bezug genommen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Rechtsfrage, Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2108362.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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