Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
02.09.2015Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Rechtssatz
Rechtssatz 6
Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Deutschkenntnisse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L515.1427927.3.06Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016